Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug: Fehlender Gesamtvorsatz — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 582/68
Datum
12.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges. Der BGH prüft, ob ein Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung festgestellt wurde. Er hält dies für nicht gegeben, da die Taten heterogen, zum Teil opportunistisch und nicht in ihren wesentlichen Zügen vorgeplant seien. Deshalb wird die Verurteilung aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus.

2

Ein Gesamtvorsatz muss vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes die wesentlichen Grundzüge der gesamten geplanten Handlungsreihe umfassen, insbesondere das zu verletzende Rechtsgut und dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung.

3

Fehlen konkrete Vorstellungen über die einzelnen Teilakte oder sind die Taten heterogen und opportunistisch, liegt kein Gesamtvorsatz und damit keine fortgesetzte Handlung vor.

4

Bei Aufhebung einer Verurteilung wegen fehlenden Fortsetzungszusammenhangs ist die Sache zur neuern Bewertung der Tatfolgen und Bildung einer Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 11. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Werner ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1932 in █████, Kreis ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 11. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten a) Rückfallbetruges (II, 2–15 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, im Gesamtstrafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges und gegen den Gesamtstrafausspruch. Ihr tritt die Bundesanwaltschaft darin bei, dass die Strafkammer den Begriff des Fortsetzungszusammenhanges verkannt habe.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Er muss so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Ablauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 15, 268, 271; 5 StR 230/60 vom 12. Juli 1960, GA 1960, 375).

Einen solchen Gesamtvorsatz hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie führt hierzu aus: *„Der Angeklagte hat … mit dem von vornherein gefassten Gesamtvorsatz gehandelt, das Scheckheft in der Weise auszunutzen, dass er die Ausgaben für seine allgemeine Lebensführung durch die Hingabe ungedeckter Schecks beglich“* (UA S. 19). *„Nach seiner Vorstellung wollte er auf diese Weise Waren, Zechen, Logiskosten bezahlen oder Dienstleistungen, soweit nötig und möglich, in Form von Taxifahrten ‚vergüten‘“* (UA S. 10).

Ein solcher Entschluss entspricht nicht den Erfordernissen eines Gesamtvorsatzes. Er wird auch durch die sonstigen Feststellungen nicht hinreichend umgrenzt. Danach erschwindelte der Angeklagte neben Sach- und Dienstleistungen verschiedener Art auch Darlehen (Nrn. 2, 13) oder Rückzahlungen auf bewusst überhöhte Scheckbeträge (Nrn. 5, 9, 10, 12).

In einigen Fällen bot sich ihm eine unerwartete Gelegenheit oder ein offensichtlich nicht vorhersehbarer Anlass (Nrn. 2, 6, 7). Verschiedentlich täuschte er nicht nur durch die Hingabe ungedeckter Schecks (Nrn. 2, 14, 15). Es besteht bisher kein genügender Anhalt dafür, dass der Angeklagte von vornherein genauere Vorstellungen über die geplanten Betrügereien gehabt hatte.

Da ohnehin eine neue Gesamtstrafe gebildet werden muss und zudem mehrere selbständige Handlungen nicht allein wegen dieser Selbständigkeit schwerer zu werten sind als eine fortgesetzte Handlung, braucht auf die Einzelangriffe der Revision gegen die Gesamtstrafenbildung nicht eingegangen zu werden.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtBorker

Zitiert (1)