Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug: Gesamtvorsatz erforderlich – Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 230/60
Datum
12.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitpunkt war, ob die Reihe von Betrugsakten einen Gesamtvorsatz im Sinne der fortgesetzten Straftat begründet. Der Senat verneinte dies mangels hinreichender Vorstellung über Opfer, Ort und Gestaltung der Taten; gleichartige Taten gegen denselben Geschädigten könnten jedoch Gesamtvorsatz begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation als fortgesetzte Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bereits vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe umfasst.

2

Der Gesamtvorsatz muss zumindest das zu verletzende Rechtsgut und dessen Träger sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Begehung der späteren Taten vorwegnehmen; eine Detailplanung ist nicht erforderlich.

3

Ein bloßer Vorsatz, über einen gewissen Zeitraum ein aufwendiges Leben zu führen und mehrfach ohne Bezahlung zu zechen oder Taxifahrten nicht zu bezahlen, ohne konkrete Vorstellung von Opfern oder Tatorten, genügt nicht für einen Gesamtvorsatz.

4

Fehlt ein Gesamtvorsatz, ist eine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Mehrere Taten gegen denselben Geschädigten oder wiederholte Handlungen gegenüber demselben Opfer können die Anforderungen an einen Gesamtvorsatz erfüllen und damit die Qualifikation als fortgesetzte Straftat begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Heinrich ███ aus ██████, dort geboren am ███████ 1920, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Rückfallbetruges verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil „in seinem ganzen Inhalt nach und in vollem Umfang“ an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Der Freispruch in den unter B II der Urteilsgründe erörterten Fällen (Betrug zum Nachteil des Gastwirts LC, Diebstahl oder Unterschlagung eines Mopeds) lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges hat dagegen keinen Bestand.

Die Feststellungen ergeben zwar unbedenklich, dass der Angeklagte in den unter B bis 15 der Urteilsgründe mitgeteilten Fällen den äußeren Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verwirklicht hat und dass dabei die Voraussetzungen des Rückfallbetruges (§ 264 StGB) erfüllt waren.

Rechtsirrig ist aber die Auffassung der Strafkammer, dass die 15 Betrugshandlungen ein fortgesetzter Betrug seien.

Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt der inneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Er muss so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Dabei muss das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

Einen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht. Das Urteil stellt nur fest, der Angeklagte habe – vor dem ersten Betrug – den Entschluss gefasst, „trotz des Fehlens nennenswerter finanzieller Mittel eine Reihe von Tagen oder über einige Wochen hin ein aufwendiges Leben zu führen, und zwar in Gastwirtschaften einzukehren, dort wie ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast aufzutreten und Zechen zu machen, ohne sie bezahlen zu können, sowie ferner sich durch Taxenunternehmer von einem Ort zum anderen fahren zu lassen, ohne die Fahrpreise bezahlen zu können und ohne vorher auf die Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen“. Dieser Entschluss entspricht nicht den oben dargelegten Erfordernissen eines Gesamtvorsatzes. Es fehlt eine hinreichende Vorstellung darüber, welche Gastwirte und Taxenunternehmer betrogen werden und an welchen Orten dies geschehen sollte.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Der Angeklagte hat in drei Fällen ein und denselben Gastwirt (Johann ████████) betrogen. Das Urteil sagt, dass der Angeklagte in der Gastwirtschaft dieses Gastwirts „verkehrte“. Insoweit kann Gesamtvorsatz im oben dargelegten Sinne vorgelegen haben. Das gleiche gilt für zwei weitere Fälle, in denen der Angeklagte ein und denselben Taxenunternehmer (Kurt ████████) betrogen hat.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaBorker

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