Versäumte Gesamtstrafenbildung (§ 79 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 582/62
- Datum
- 22.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision gegen Schuldsprüche und Einzelstrafen ist unbeachtlich, wenn der Revisionsvortrag den Urteilsgründen widerspricht und keine verfahrensrechtliche Rüge enthält.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB sind frühere, noch nicht verbüßte Strafen zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Taten in zeitlicher Beziehung stehen und die Verteidigung die Bildung einer Gesamtstrafe beantragt.
Das Unterlassen, einen begründeten Antrag auf Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen und zu entscheiden, verletzt das Verfahrensrecht und rechtfertigt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die nachträgliche Verbüßung einer zuvor verhängten Strafe steht der Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers bei der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rundfunkmechaniker Horst ███ aus ██████, dort geboren am ██████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ ██ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Juli 1962 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldspruche und gegen die Einzelstrafen richtet. Dies gilt auch für das Vorbringen, das sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befasst: Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer diese Frage auf Grund eigener Überzeugung entschieden (UA S. 10/11) und ist dabei vom Zustand des Angeklagten „bei Begehung seiner Straftaten“ (UA S. 9), „zum Tatzeitpunkt“ (UA S. 10), ausgegangen. Als Sachrüge unbeachtlich ist derjenige Revisionsvortrag, der den Urteilsgründen widerspricht; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden.
Indessen ist der Revision zuzugeben, dass bei Bildung der Gesamtstrafe gegen das Verfahrensrecht verstoßen worden ist. Die Sitzungsniederschrift bestätigt insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers. Danach hatte die Verteidigerin dem Landgericht die Abschrift eines Urteils des Amtsgerichts Hamburg überreicht, und der Tatrichter hat festgestellt, dass der Angeklagte sich wegen jener Sache des Amtsgerichts Hamburg in Strafhaft befand, die dort verhängte Strafe von zwei Monaten aber zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht verbüßt hatte.
Da die im jetzigen Verfahren abgeurteilten drei Taten vor der Hamburger Verurteilung vom 7. April 1961 begangen worden sind, war der ausdrückliche Antrag der Verteidigerin, eine Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB zu bilden, gerechtfertigt.
Das Landgericht hat dies jedoch nicht berücksichtigt. Dadurch ist der Angeklagte auch beschwert. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war daher der Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.
Daß der Angeklagte die Strafe von zwei Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg inzwischen verbüßt hat, stand dieser Entscheidung nicht entgegen (BGHSt 4, 366; 1 StR 529/53 vom 22. Dezember 1955).
| Koffka | Schmidt | ||
| Sarstedt | Borker |