Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsstrafe bei schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 579/98
- Datum
- 23.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann auf den Strafausspruch beschränkt werden; nur dieser Umfang ist Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung.
Die Einordnung eines Falles als minder schwerer Fall einer Straftat liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Die konkrete Strafzumessung ist nur rechtsfehlerhaft, wenn das milde Urteil den Zweck des gerechten Schuldausgleichs verfehlt.
Bei der Strafzumessung kann es zulässig sein, den Entwicklungsstand eines jungen Erwachsenen im Vergleich zu einem heranwachsenden Mittäter zu berücksichtigen.
Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 17. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 579/98 URTEIL vom 23. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Juni 1998 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Einen heranwachsenden Mittäter hat das Landgericht wegen der nämlichen Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung auch dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen das Urteil nur insoweit, als der erwachsene Angeklagte betroffen ist.
Die Revisionsführerin hat zu ihrem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, lediglich ausgeführt, das Landgericht habe die Tat zu Unrecht als minder schweren Fall einer schweren räuberischen Erpressung bewertet und unabhängig davon die Strafe zu niedrig bemessen. Diese eindeutige Begründung belegt, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt ist. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dadurch das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. auch BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 – 3 StR 297/98).
Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Weder die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung noch die Bemessung der milden Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dass das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe – ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen – für so überwiegend hielt, dass es das Vorliegen eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung bejahte, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
Auch die konkrete Strafzumessung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken letztlich keinen Anlass. Der Rechtsfolgenausspruch ist nicht so milde, dass sein Zweck, gerechter Schuldausgleich zu sein, verfehlt würde. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist es nicht grundsätzlich unzulässig, den wesentlich gleichen individuellen Entwicklungsstand eines jungen Erwachsenen im Vergleich mit einem heranwachsenden Mittäter zu berücksichtigen.
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Hager | Tepperwien |