Treffer
BGH Urteil

BGH-Entscheidung: Revision der Staatsanwaltschaft wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 567/98
Datum
16.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Cottbus ein, das den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und Raubes verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Er billigt die tatrichterliche Abgrenzung zwischen schwerem Raub und räuberischer Erpressung sowie die Annahme der Voraussetzungen des §21 StGB und bestätigt die Gesamtstrafenbildung; eine behauptete 24‑Stunden‑Zäsur greift nicht, da die zuvor verhängte Geldstrafe gesamtstrafenfähig gewesen sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sachlich-rechtliche Beurteilung des Tatrichters zur Abgrenzung zwischen schwerem Raub und schwerer räuberischer Erpressung ist nur bei offensichtlich sachlich-rechtlichen Fehlern zu beanstanden.

2

Die Annahme der Voraussetzungen einer strafschärfenden Vorschrift durch das Landgericht ist gerichtlich nur bei sachlich-rechtlichen Bedenken zu korrigieren.

3

Eine noch nicht vollstreckte Geldstrafe begründet nicht zwingend eine Zäsurwirkung zwischen Straftaten, wenn diese Geldstrafe ihrerseits gesamtstrafenfähig und daher in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen ist.

4

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur dann zu beanstanden, wenn bei der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung durchgreifende Fehler zu erkennen sind.

5

Die Höhe einer Einzelstrafe darf nicht auf der grundlosen Zubilligung eines Härteausgleichs beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 17. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 567/98 URTEIL vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. März 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.

Im ersten Fall sind Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung, wonach schwerer Raub verneint wurde, aus sachlichrechtlichen Gründen ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB. Dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung im zweiten Fall, welcher der mit Anklageerhebung erfolgten Beschränkung (§ 154a StPO) entspricht, hat die Staatsanwaltschaft vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1998 – 5 StR 579/98 m. N.).

Der Rechtsfolgenausspruch ist frei von durchgreifenden Fehlern zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten. Letztlich begegnen auch die Erwägungen der Strafkammer im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung im Ergebnis keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt bereits nicht, dass das Landgericht wegen einer 24-Stunden-Zäsur durch die Verurteilung des Angeklagten zu einer – noch nicht vollstreckten – Geldstrafe zwischen den Taten nach den Grundsätzen von BGHSt 32, 190, 194 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9 an einer Gesamtstrafenbildung gehindert gewesen wäre; denn jene Geldstrafe war – was das Landgericht freilich übersehen hat – ihrerseits naheliegend mit einer weiteren, nach Tatbegehung, aber vor Begehung von Fall 1 erfolgten Verurteilung zu Geldstrafe gesamtstrafenfähig und, wenn dies so war, gar nicht zäsurbegründend (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).

Dass auf der grundlosen Zubilligung eines Härteausgleichs im Fall 1 die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafe beruhen kann, schließt der Senat aus.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

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