Treffer
BGH Urteil

StA-Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 579/95
Datum
29.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim, das den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilte und die Vollstreckung zur Bewährung aussetzte. Streitpunkt waren Strafzumessung, die Berücksichtigung von Sicherungsmaßnahmen und die Würdigung des Geständnisses (§ 56 Abs. 2 StGB). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, weil die tatrichterlichen Erwägungen rechtsfehlerfrei sind und kein substitutionsfähiger Ermessensfehler vorliegt. Freiwillig eingeräumte Sicherungen konnten zu mildernden Erwägungen führen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Bewertung von Geständnis und dessen Aufklärungserfolg unterliegt bei der Revision nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung; das Revisionsgericht darf das eigene Ermessen nicht an die Stelle des Tatrichters setzen.

2

Freiwillig eingeräumte Sicherungsmaßnahmen für Forderungen (z.B. Sicherungshypothek) können als strafmildernde Umstände berücksichtigt werden, wenn das Tatgericht dies nachvollziehbar darlegt.

3

§ 56 Abs. 2 StGB verlangt eine tatrichterliche Würdigung des Aufklärungserfolgs eines Geständnisses; entsprechende Erwägungen können auch verteilt in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt sein.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn ihre Angriffe am zutreffenden Verständnis der tatrichterlichen Erwägungen vorbeigehen und keine Rechtsfehler aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 8. März 1995

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 29. November 1995 in der Strafsache gegen ██ Hans-Eberhard █████████████████, geboren am ███ in ████, wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Pfister als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ und Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. März 1995 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. November 1995 zutreffend ausgeführt:

„Die Einzelangriffe der Revision gehen am zutreffenden Verständnis der landgerichtlichen Erwägungen vorbei und damit ins Leere. Was das Landgericht zum früheren Verteidigungsverhalten des Angeklagten anführt (UA S. 35), besagt nur, dass das einer ‚positiven‘ Bewertung seines schließlichen Geständnisses nicht entgegenstehe; das ist rechtsfehlerfrei. Eine – hier zudem über den strafrechtlich relevanten Schaden hinausgehende – Sicherung der gesamten Steuerforderungen kann schon aus objektiven Gründen mildernd berücksichtigt werden.

Im Übrigen geht die Revision daran vorbei, dass die erste Sicherung über 1 Million DM freiwillig eingeräumt wurde (UA S. 36). Der Zwangscharakter der weiteren Sicherungshypothek vom Landgericht nicht übersehen, vielmehr darauf abgehoben wurde, dass der Angeklagte das damit belastete Grundstück rechtzeitig solchem Zugriff hätte entziehen können, wenn er das gewollt hätte (UA S. 36); auch dagegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Die von der Revision zur Erörterung des § 56 Abs. 2 StGB (UA S. 41) vermissten Erwägungen zum Aufklärungserfolg des Geständnisses des Angeklagten finden sich an anderer Stelle (UA S. 35/36), und mit dem ‚für alle finanziellen Folgen‘ (UA S. 41) meint das Landgericht nicht die unabwendbaren rechtlichen Zahlungspflichten, sondern auch hier, dass der Angeklagte die Vermögenswerte, die nunmehr dem Finanzamt zur Verfügung stehen, auch hätte beiseiteschaffen können; im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens ist das rechtsfehlerfrei.

Sonst ist gegen die Strafen und die Bewährungsentscheidung aus Rechtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern. Diese Rechtsfolgen sind jedenfalls vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen; eigenes Ermessen kann nicht an die Stelle desjenigen des Tatrichters gesetzt werden.“

SchäferHarmsHager
LaufhüttePfister