Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtprüfung des §157 StGB bei uneidlicher Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 578/97
Datum
06.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung und uneidlicher Falschaussage verurteilt; die Revision führte zur teilweisen Aufhebung. Der BGH beanstandet, dass der Tatrichter die möglichen Milderungen des Aussagenotstands (§157 StGB) nicht geprüft hat. Deshalb sind die Einzelfreiheitsstrafe für die Falschaussage und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat weist zudem darauf hin, dass bei bereits durch Untersuchungshaft voll verbüßter Strafe eine Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage ist der Tatrichter verpflichtet zu prüfen, ob ein Aussagenotstand nach § 157 StGB vorliegt und gegebenenfalls die Milderungsmöglichkeiten anzuwenden.

2

Unterbleibt die Prüfung der Milderungsmöglichkeiten des § 157 StGB trotz tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Aussagenotstand, ist die hierauf gestützte Einzelstrafe aufzuheben.

3

Die Aufhebung einer Einzelstrafe kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen, wenn die Gesamtstrafenbildung hiervon betroffen ist.

4

Ist die verhängte Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt des Urteils durch erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt, kommt eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 1997 in der Strafsache gegen Antonio ███ aus ████, geboren am █████ 1965 in ███ (Italien), wegen Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1997

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1997, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Einzelstrafausspruch wegen uneidlicher Falschaussage, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Strafrichter – zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung und uneidlicher Falschaussage zu einer – durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßten – Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung der wegen uneidlicher Falschaussage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie des Gesamtstrafausspruchs.

Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte in einem Strafverfahren uneidlich falsch aus, um „möglicherweise“ seinen Bruder zu schützen (UA S. 14). Dies legt nahe, dass sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand im Sinne des § 157 StGB befunden hatte. Der Tatrichter hätte deshalb im vorliegenden Fall die Milderungsmöglichkeiten des § 157 StGB prüfen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung des § 157 StGB milder bestraft worden wäre. Soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist, war deshalb die Einzelfreiheitsstrafe aufzuheben. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Sollte der neue Tatrichter gegen den Angeklagten erneut eine Freiheitsstrafe verhängen, wird er zu bedenken haben, dass in Fällen, in denen die verhängte Freiheitsstrafe im Zeitpunkt des Urteils durch die erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist, die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe ausgeschlossen ist (BGH NJW 1961, 1220 f.; BGHSt 31, 25; BGH bei Theune NStZ 1987, 498).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Strafrichter – zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO, §§ 24, 25 GVG).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

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