Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/98
Datum
25.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, in dem eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der BGH hob die Strafaussetzung auf, weil die Strafe durch auf §126a StPO beruhenden Freiheitsentzug nach §51 Abs.1 StGB bereits voll angerechnet und somit voll verbüßt war. Die weitergehende Revision wurde verworfen; das Landgericht kann über eine nachzuholende Entscheidung (z.B. nach §8 StrEG) zu befinden haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiheitsentzug aufgrund einer Anordnung nach § 126a StPO wird nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

2

Wird eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung bereits vollständig verbüßt, ist die Aussetzung der Strafe zur Bewährung begrifflich ausgeschlossen.

3

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung berührt die Rechtsstellung des Verurteilten; mit dem Wegfall der Strafaussetzung entfallen zugleich etwaige Bewährungsauflagen.

4

Hat das Tatgericht von der Möglichkeit des Absehens von der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht, kann eine diesbezügliche Entscheidung gegebenenfalls von der Anspruchsinstanz nachgeholt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Mai 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 514/98 vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Mai 1998 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr kann nicht bestehen bleiben.

Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im psychiatrischen Krankenhaus erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der auf Grund einer Anordnung nach § 126a StPO erfolgte Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. Rdn. 3 zu § 51).

Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht.

Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, so scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 255; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 – 5 StR 578/97; Beschluss des Senats vom 25. März 1987 – 2 StR 701/86, zitiert bei Theune NStZ 1987, 498).

Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch (BGHSt 27, 31). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

Ob eine Entscheidung nach § 8 StrEG nachgeholt werden kann, wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. Zu diesem Problem OLG München AnwBl 1998, 50 unter Hinweis auf die nicht einheitliche Rechtsprechung und das Schrifttum).

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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