Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei fehlerhafter Strafrahmenwahl (§250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 578/96
Datum
19.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, da das Landgericht einen minder schweren Fall aufgrund verminderter Schuldfähigkeit annahm, ohne zuvor zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des §21 StGB vorlag. Dies konnte die Strafrahmenwahl beeinflussen. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der neue Tatrichter soll u.a. nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Frage einer Maßregel prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wahl des Strafrahmens ist vor der Inanspruchnahme typischer Milderungsgründe (§ 21 StGB) zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall unabhängig von § 21 StGB vorliegt; die Versäumnis dieser Prüfung kann den Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft machen.

2

Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB kann die Bemessung des Strafrahmens maßgeblich verändern und eröffnet ggf. die weitere Herabsetzung der Strafe nach §§ 21, 49 StGB.

3

Fehlt es an einer fehlerfreien Strafrahmenwahl, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache, soweit aufgehoben, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes zuständiges Gericht zurückzuverweisen.

4

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist auch dann vorzunehmen, wenn die Unterlagen früherer Entscheidungen nicht vollständig vorliegen; eine spätere Gesamtstrafenbildung mit einer späteren Strafe kommt nicht in Betracht, wenn eine maßgebliche frühere Zäsur entgegensteht.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 17. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen █ Holger ██, geboren am ███ 1960 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 1996 im Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (UA S. 9) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welcher der Senat eine Beschränkung auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch entnimmt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht hat, „ausgehend von einer verminderten Schuldfähigkeit“ (UA S. 11), einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen, ohne – wie es im Blick auf § 50 StGB geboten gewesen wäre (vgl. Dreher/Tröndle, 47. Aufl., § 50 Rdn. 2b; Detter NStZ 1995, 486; 1996, 182) – zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des „vertypten“ Milderungsgrundes des § 21 StGB in Betracht kam. Wäre dies der Fall gewesen – was angesichts der zahlreichen gewichtigen allgemeinen Milderungsgründe (vier Jahre zurückliegende „Milieutat“ mit verhältnismäßig geringer Beute, begangen mit einer ungeladenen Schreckschusspistole, durch einen u.a. im DDR-Strafvollzug „sozial deformierten“ Täter; UA S. 11) nicht fernlag –, hätte der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB möglicherweise nochmals nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt werden können.

Der Senat vermag ungeachtet der eher milden Strafe nicht sicher auszuschließen, dass diese hierdurch noch niedriger hätte bemessen werden können.

Der neue Tatrichter wird sich an gebotener nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg (und eventuell mit weiteren Geldstrafen, UA S. 12 f.) nicht wegen des Nichtvorliegens jener Akten gehindert sehen dürfen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2). Insbesondere eröffnet jener Umstand nicht die Möglichkeit zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit einer anderen später verhängten Strafe, wie sie das Landgericht nach §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB geprüft hat, da dem die maßgebliche frühere andere Zäsur (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 55 Rdn. 5, 5a) entgegensteht.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zur derzeitigen Lebenssituation des Angeklagten zu treffen, gegebenenfalls auch zu erwägen, ob die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 64 StGB in Betracht kommen.

HarmsBasdorfRothfuß
HagerNack