Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einziehung des beschlagnahmten Geldes entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 578/95
Datum
17.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und lässt nach § 349 Abs. 4 StPO die Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Geldes entfallen. Es fehle an den Voraussetzungen des § 74 StGB; ein Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt wegen der Schadensersatzansprüche der geschädigten Banken nicht in Betracht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Entscheidung über Nebenfolgen (insbesondere die Einziehung) entfallen.

2

Die Einziehung nach § 74 StGB setzt das Vorliegen der in der Norm genannten gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Einziehung nicht anzuordnen.

3

Ein Verfall nach § 73 StGB kommt nicht in Betracht, soweit die geschädigten Dritten Schadensersatzansprüche geltend machen und § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem entgegensteht.

4

Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 10. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. November 1995 in der Strafsache gegen ████ Heinz Karl Willi T, geboren am ██████ 1923 in █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Geldes entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der Einziehung des beschlagnahmten Geldes fehlt es an den Voraussetzungen des § 74 StGB. Auch die Anordnung des Verfalls kommt hier wegen der Schadensersatzansprüche der geschädigten Banken mit Rücksicht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 1995 lag vor.

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