Revision verworfen; Einziehung des beschlagnahmten Geldes entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 578/95
- Datum
- 17.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Entscheidung über Nebenfolgen (insbesondere die Einziehung) entfallen.
Die Einziehung nach § 74 StGB setzt das Vorliegen der in der Norm genannten gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Einziehung nicht anzuordnen.
Ein Verfall nach § 73 StGB kommt nicht in Betracht, soweit die geschädigten Dritten Schadensersatzansprüche geltend machen und § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem entgegensteht.
Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 10. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. November 1995 in der Strafsache gegen ████ Heinz Karl Willi T, geboren am ██████ 1923 in █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1995
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Geldes entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Einziehung des beschlagnahmten Geldes fehlt es an den Voraussetzungen des § 74 StGB. Auch die Anordnung des Verfalls kommt hier wegen der Schadensersatzansprüche der geschädigten Banken mit Rücksicht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 1995 lag vor.
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