Revision erfolgreich: Verfahren wegen Verschleppung wegen Verbrauchung der Strafklage eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 577/77
- Datum
- 05.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafklage ist nach § 264 StPO verbraucht, wenn eine frühere rechtskräftige Entscheidung denselben geschichtlichen Vorgang (einheitliche Tat) erfasst; in diesem Fall ist ein weiteres Strafverfahren einzustellen.
Der Tatbegriff im Sinne des Verfahrensverbrauchs umfasst den ganzen von der zugelassenen Anklage betroffenen historischen Vorgang samt aller damit zusammenhängenden tatsächlichen Umstände, unabhängig davon, ob sich daraus rechtlich mehrere Straftaten ergeben.
Eine innere Verknüpfung mehrerer Straftaten, die Tatmehrheit ausschließt, ergibt sich nicht schon aus einem gemeinsamen Tatplan; sie muss sich vielmehr aus den konkreten Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung unmittelbar ergeben.
Vorbereitende Handlungen, die nach eigener gesetzlicher Regelung strafbar sind, können mit der späteren vollendeten Tat derart sachlich verknüpft sein, dass eine getrennte Verfolgung und Verurteilung nicht zulässig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ralf L. aus ██████, geboren am █████ 1944 in ███, wegen Verschleppung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1977 aufgehoben.
Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafklage verbraucht ist.
Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte den damals 20-jährigen Michael ██ ███ unter der Vorspiegelung, er solle in Hamburg Möbel abholen, zu einer Fahrt über die Transitstrecke durch die DDR. Dass es in Wahrheit um ein Fluchthilfeunternehmen ging, erwähnte er nicht. Er nahm bei der Anwerbung des Zeugen billigend in Kauf, dass die geplante Fluchthilfe misslingen und der Zeuge ██ ██████ den ostdeutschen Behörden verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden würde (UA S. 4).
Nachdem er ███ als Fahrer gewonnen hatte, mietete er bei der Firma ██████ einen mit einer verschlussicheren Plane versehenen Lastkraftwagen. Er verschwieg hierbei, dass der Wagen zur Fluchthilfe eingesetzt werden sollte. Der Organisator des Unternehmens, Horst ███████, baute den Wagen in der Weise um, dass die auszuschleusende Person durch eine Klappe im Boden des Laderaumes in den Wagen gelangen konnte.
Der Angeklagte übergab den Wagen dem ahnungslosen Michael ███. Dieser nahm einen 18-jährigen Freund und eine 17-jährige Freundin auf die Reise mit. Der Angeklagte bemerkte dies am Kontrollpunkt [REDACTED], brach das Unternehmen aber nicht ab. ███ ließ auf Geheiß des Angeklagten den leeren Wagen mit Zollverschlüssen versehen und fuhr dann über die Fernstraße in Richtung Hamburg. Der Angeklagte fuhr mit einem Begleiter in seinem Personenkraftwagen voraus. Er hatte verabredet, unterwegs eine Mahlzeit einzunehmen. Sie trafen sich in Kyritz, bekamen hier aber nichts zu essen, deshalb fuhren sie weiter nach Quitzow. Während der Angeklagte, sein Begleiter, ███ und dessen Mitfahrer in einer Gaststätte saßen, brachte Horst █████ eine fluchtwillige Person in dem auf dem Parkplatz stehenden Lastkraftwagen unter. ███ und seine Mitfahrer erfuhren hiervon nichts.
Am Kontrollpunkt Horst durchsuchten DDR-Grenzsoldaten das Fahrzeug. Sie entdeckten den Flüchtling auf der Ladefläche und verhafteten ██ ███ und dessen Mitfahrer. Die drei wurden in der DDR wegen sogenannten staatsfeindlichen Menschenhandels zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und haben jeweils einen erheblichen Teil der Strafe verbüßen müssen.
Das Schöffengericht Tiergarten hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 24. Juli 1975 den Angeklagten wegen eines durch Anmieten des Lastkraftwagens begangenen Betruges gegenüber der Firma ██████ zu einer Geldstrafe verurteilt.
Hierdurch ist die Strafklage auch wegen der Verschleppung verbraucht worden. Nach dem Plan des Angeklagten diente das Anmieten des Lastkraftwagens der von ihm (mit bedingtem Vorsatz) begangenen Verschleppung. Zwar sind die vollendete Verschleppung und der vom Schöffengericht abgeurteilte Betrug zwei Straftaten im sachlich-rechtlichen Sinne. Entscheidend ist jedoch die verfahrensrechtliche Betrachtung (§ 264 StPO). Die Tat in diesem Sinne umfasst den ganzen von der zugelassenen Anklage betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die zugelassene Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen geschichtlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung der zugelassenen Anklage eine oder mehrere strafbare Handlungen statt einer Straftat ergeben.
Nach dieser Auffassung vom Tatbegriff wird das im Falle der Tatmehrheit erforderliche enge Band zwischen den mehreren Straftaten allerdings nicht schon dadurch geschaffen, dass der Täter die Straftaten in einem Gesamtplan aufgenommen hat. Die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13, 21, 25, 26; 23, 141, 145, 146).
Eine solche innere Verknüpfung zwischen beiden Straftaten liegt hier vor. Da das Anmieten des Lastkraftwagens der Vorbereitung einer Verschleppung diente, hat der Angeklagte hierdurch auch den Vergehenstatbestand des § 234a Abs. 3 StGB erfüllt, der schon das bloße Vorbereiten einer Verschleppung unter Strafe stellt. Zwar tritt der Vorbereitungstatbestand hinter einer versuchten oder vollendeten Verschleppung zurück. Das ändert aber nichts daran, dass zwischen der Vorbereitung und der Begehung einer Verschleppung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der eine getrennte Würdigung und Aburteilung nicht zulässt.
Das Schöffengericht hatte daher die ihm unterbreitete Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verschleppung prüfen und, wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, dass der Angeklagte ein Verschleppungsverbrechen vorbereitet, versucht oder (wie das Landgericht nunmehr festgestellt hat) vollendet hatte, die Sache durch Beschluss an das dafür zuständige Landgericht verweisen müssen (§§ 74a Abs. 1 Nr. 5 GVG, 270 Abs. 1 StPO).
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass über eine einheitliche Tat nicht nach einzelnen tatsächlichen Richtungen oder unter einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten durch Urteil entschieden und gleichzeitig – sei es unter Beschlussfassung gemäß § 270 StPO oder in anderer Weise – die Erledigung einem späteren Urteil vorbehalten werden darf (BGHSt 16, 200). Ein etwaiger Vorbehalt der genannten Art ist wirkungslos, gleichviel, ob er ausdrücklich oder stillschweigend gemacht wird und ob sich der erkennende Richter der Einheitlichkeit der Straftat bewusst ist oder nicht (BGH Beschl. v. 8. Januar 1975 – 2 StR 617/74 – bei Dallinger in MDR 1975, 544).
Hiernach steht das Urteil des Schöffengerichts jeder weiteren Verfolgung und Aburteilung dieser Tat entgegen. Das Verfahren ist daher auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen.
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