Einstellung: Rechtskraft der Trunkenheitsverurteilung verhindert Verfolgung wegen versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/74
- Datum
- 08.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafklage ist verbraucht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt dieselbe geschichtliche Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bildet wie die bereits rechtskräftig entschiedene Tat.
Der prozessuale Tatbegriff ist unabhängig vom sachlich-rechtlichen Verhältnis mehrerer Straftaten; maßgeblich ist, ob mehrere Verhaltensweisen bei lebensnaher Betrachtung eine natürliche Einheit bilden.
Ein unangefochtenes Urteil entfaltet die Wirkung, dass jeder weiteren Verfolgung dieser Tat der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht; dies gilt auch bei abweichender rechtlicher Würdigung in einem anderen Verfahren, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Eine erneute Bestrafung ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn das Verhalten unter einem bislang nicht bewerteten Tatbestand mit erheblicher erhöhter Strafbarkeit steht; liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist nach § 206a StPO einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 617/74
in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerd ███ aus X, geboren am 1941, wegen versuchter Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1975
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Mai 1974 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe
Der Angeklagte erbot sich am Abend eines Tages im Mai 1972, ein ihm flüchtig bekanntes, fünfzehnjähriges Mädchen von einer Gaststätte mit dem Personenkraftwagen nach Hause zu fahren. Bei Antritt der Fahrt fasste er den Entschluss, mit dem Mädchen, notfalls unter Anwendung von Gewalt, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Dazu wich er unter einem Vorwand von dem Heimweg der Mitfahrerin ab und fuhr zu seiner Garage. Er lenkte das Fahrzeug in die Garage und näherte sich dort dem sich heftig sträubenden Mädchen. Aufgrund der Abwehr gelang es dem Angeklagten nicht, den Beischlaf zu erzwingen. Darauf brachte er das Mädchen nach Hause. Der Angeklagte war während der gesamten Fahrt infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig.
Das Amtsgericht – Einzelrichter – in Kerpen hat den Angeklagten am 5. Dezember 1972 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 600,— DM, ersatzweise für je 30,— DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
Das Urteil ist sofort rechtskräftig geworden. Das Landgericht in Köln hatte jedoch bereits am 27. Oktober 1972, also vor diesem Urteil, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen des Versuchs, den Beischlaf zu erzwingen, eröffnet. Es hat ihn durch Urteil vom 2. Mai 1974 wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung dieses Verfahrens. Durch das Urteil des Amtsgerichts ist die Strafklage wegen der an dem Mädchen begangenen Straftaten verbraucht, da der Sachverhalt, der jenem Urteil zugrunde liegt, dieselbe geschichtliche Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO wie das im angefochtenen Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten zum Gegenstand hat.
Gegenstand der Urteilsfindung ist jeweils die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Daraus ergibt sich einerseits das Recht, andererseits aber auch die Pflicht des erkennenden Richters, die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat unter Heranziehung aller in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte abzuurteilen.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass über eine einheitliche Tat nicht nach einzelnen tatsächlichen Richtungen oder unter einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten durch Urteil entschieden und gleichzeitig – sei es unter Beschlussfassung gemäß § 270 StPO oder in anderer Weise – die Erledigung im Übrigen einem späteren Urteil vorbehalten werden darf (vgl. RGSt 61, 72, 339; BGHSt 16, 200; 18, 381, 385; 25, 388; Schäfer in Loewe/Rosenberg, StPO 22. Auflage, Einleitung Kapitel 10 B 3, jeweils m.w. Nachw.). Ein etwaiger Vorbehalt der genannten Art ist wirkungslos, gleichviel ob er ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt und ob sich der erkennende Richter der Einheitlichkeit der Straftat bewusst ist oder nicht. Das Urteil wird, wenn es unangefochten bleibt, mit der Wirkung rechtskräftig, dass jeder weiteren Verfolgung und Aburteilung dieser Tat der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. So stehen sogar ein Urteil oder ein Beschluss des Gerichts nach § 72 OWiG, in dem eine Tat als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet worden ist, ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (§ 84 Abs. 2 OWiG; vgl. BGHSt 17, 24, 54, 57).
Entscheidend ist danach, ob das Verhalten des Angeklagten als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten ist. Dies ist zu bejahen.
Der prozessuale Tatbegriff ist unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Verhältnis mehrerer Straftaten zueinander (BGHSt 13, 21, 23, 25; 23, 141). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Urteilsfeststellungen die Anwendung des § 237 StGB erlauben, bei dessen Vorliegen sogar Tateinheit zwischen Trunkenheit im Verkehr, Entführung gegen den Willen der Entführten und versuchter Vergewaltigung gegeben sein würde.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss und die versuchte Notzucht bildeten bei lebensnaher Betrachtung eine natürliche Einheit. Die Autofahrt brachte den Angeklagten erst auf den Gedanken, das Mädchen zu missbrauchen. Sie gab ihm mit dem Personenkraftwagen zugleich das Mittel an die Hand, sein Vorhaben zu verwirklichen und das Mädchen in seine Gewalt zu bringen. Fahrt und Angriffshandlungen gingen unmittelbar ineinander über. Unter diesen Umständen würde die Trennung in Fahrt, versuchte Vergewaltigung und erneute Fahrt eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs bedeuten.
Eine Verfahrenslage, in der ausnahmsweise eine erneute Bestrafung zulässig ist (z.B. wenn sich das strafbare Verhalten unter einem nicht schon in einem Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit erhöhter Strafbarkeit darstellt /BGHSt 3, 13 m.w. Nachw.; 9, 10; BVerfG NJW 1954, 697 oder wenn ein Einzelakt einer fortgesetzten Handlung als selbständige Tat abgeurteilt worden ist {BGH, Urteile vom 20. Februar 1953 – 2 StR 816/52 und 26. August 1954 – 2 StR 646/53}), liegt nicht vor.
Da demnach die Rechtskraft des Urteils vom 5. Dezember 1972 einer erneuten Verurteilung entgegensteht, war das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1, 3 Nr. 2 StPO.
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