Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Entscheidung über Zeugenvereidigung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 577/64
Datum
05.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision, die Sitzungsniederschrift enthalte keine Entscheidung über die Vereidigung mehrerer Zeugen. Zentral war, ob die Strafkammer in der Hauptverhandlung über die Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Vereidigung entschieden hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil aus dem Protokoll ersichtlich war, dass keine Entscheidung und keine Anordnung des Vorsitzenden getroffen wurde, somit §§59 ff. StPO verletzt sind und eine mögliche Einflussnahme auf das Urteil nicht ausgeschlossen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zeugenbeweis hat das Gericht in der Hauptverhandlung über die Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Vereidigung zu entscheiden; das Unterlassen dieser Entscheidung stellt einen Verstoß gegen §§59 ff. StPO dar.

2

Ergibt die Sitzungsniederschrift, dass weder eine Entscheidung über die Vereidigung getroffen noch eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden ergangen ist, ist die Verletzung der Vorschriften über die Vereidigung nachgewiesen.

3

Die Verletzung der §§59 ff. StPO kann die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf dieser Verfahrensverletzung beruht.

4

Die Behauptung, in der Hauptverhandlung sei jegliche Entscheidung über die Vereidigung unterblieben, ist nicht bereits als bloße Protokollrüge unbeachtlich, wenn sich aus dem Vortrag und der Sitzungsniederschrift substantiiert ergibt, dass tatsächlich keine Entscheidung getroffen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. März 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Arthur ██ aus ██, dort geboren ███████ 1898, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: KC u.a., wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. März 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███ hat Erfolg.

Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist:

Wie die Revision unter Berufung auf die Sitzungsniederschrift (vgl. § 274 StPO) zutreffend vorträgt, sind in der Hauptverhandlung die Zeugen ████████ M[REDACTED] und Eheleute [REDACTED] vernommen worden. Wie die Revision weiter vorbringt, „findet sich“ in der Sitzungsniederschrift „keinerlei Entscheidung über die Beeidigung bezw. die Gründe der Nichtbeeidigung dieser Zeugen“.

Wie der Bundesanwaltschaft zuzugeben ist, könnte diese Formulierung den Verdacht erwecken, es solle nur beanstandet werden, es sei nicht beurkundet worden, welche Entscheidung das Landgericht über die Vereidigung der aufgeführten Zeugen getroffen habe. Das wäre freilich eine unbeachtliche sogenannte „Protokollrüge“ (vgl. BGHSt 7, 162, 163). Wie jedoch der weitere Vortrag zu der erörterten Verfahrensbeschwerde ergibt, soll beanstandet und auch klar behauptet werden, es sei hinsichtlich der aufgeführten vier Zeugen jegliche Entscheidung über die Vereidigung in der Hauptverhandlung unterblieben. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der § 59 StPO als verletzt bezeichnet wird.

Da durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift erwiesen ist, dass die Strafkammer es unterlassen hat, über die Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Vereidigung der Zeugen ████████ ████████ und █████ ██ zu beschließen, und auch eine Anordnung des Vorsitzenden in dieser Beziehung nicht vorliegt, ist ein Verstoß gegen §§ 59 ff. StPO erwiesen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers auf dieser Verfahrensverletzung beruhen. Sie müssen daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt

Zitiert von (1)