Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall II 6)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 485/66 (alt: 5 StR 577/64)
Datum
22.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle und gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Streitpunkt war, ob dem Beschwerdeführer bedingter Hehlereivorsatz in einem Fall (II 6) wegen zeitlicher Abfolge der Taten zugerechnet werden kann. Der BGH hob die Verurteilung in II 6 auf, stellte das Verfahren in diesem Fall gemäß §154 StPO vorläufig ein und verwies zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurück; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme bedingten Hehlereivorsatzes müssen Tatsachen vorliegen, die dem Täter zum Zeitpunkt des Erwerbs die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der strafbaren Herkunft nahelegen; spätere, zeitlich nach dem Erwerb eingetretene Umstände begründen keinen rückwirkenden Vorsatz.

2

Das Revisionsgericht darf eine Verurteilung nicht durch Freispruch ersetzen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung führen; in einem solchen Fall ist die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 StPO möglich.

3

Die Sachrüge in der Revision ist unzulässig, soweit sie sich als reine Angriffe auf die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen darstellt; tatsächliche Kritik ist nicht Gegenstand der Rechtsmittelrüge (§337 StPO).

4

Ein Urteil muss nicht jede einzelne Zeugenaussage ausdrücklich behandeln; es genügt, wenn die Strafkammer ihre Überzeugungsbildung darlegt und keine erkennbaren, entscheidungserheblichen Zweifel bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. April 1966

Rubrum

5 StR 485/66 (alt: 5 StR 577/64) BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Arthur C——— aus ████, dort geboren am ████ 1898, – Sachbezeichnung: ██ u.a. – wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwältin von ██ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1966 1. im Falle II 6 der Anklage aufgehoben; in diesem Falle wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse vorläufig eingestellt, 2. im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

II. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat zu einem kleinen Teile Erfolg. Sie führt nur im Falle II 6 der Anklage und damit im Gesamtstrafausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. In den übrigen Fällen ergibt die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler. Das Einzelvorbringen der Revision ist durchweg unzulässig, weil es nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur ist (§ 337 StPO).

Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, zu jeder Zeugenaussage in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen. Gegen den Grundsatz, dass Zweifel im Tatsächlichichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, hat es nicht verstoßen. Das Urteil ergibt an keiner Stelle, dass die Strafkammer Zweifel an der Richtigkeit ihrer Feststellungen gehabt hat. Schließlich hat das Landgericht auch nicht verkannt, dass den Angeklagten keine Beweislast trifft. Wenn es an der von der Revision bezeichneten Stelle heißt, der Angeklagte habe für einen „zu seiner Entlastung entscheidenden Umstand keine Beweismittel benannt“, so ist das nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer war – wie im Urteil vorher ausdrücklich gesagt worden ist – auf Grund der früheren Bekundungen des Zeugen ███ ███ der Täterschaft des Angeklagten im Falle II 1 der Anklage überzeugt und führt nun aus, dass der Angeklagte diese Überzeugung nicht habe erschüttern können.

2. Nicht bestehenbleiben kann die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Falle II 6 der Anklage (UA S. 11). Die Strafkammer leitet den bedingten Hehlereivorsatz des Angeklagten in Bezug auf die beiden gestohlenen Fotoapparate daraus her, dass er von dem Zeugen ██ ████████ die gestohlenen Uhren und Schmuckstücke (Fall II 5 der Anklage) zum Zwecke des Absatzes entgegengenommen habe, über deren strafbare Herkunft er sich klar gewesen sei. Hierbei übersieht die Strafkammer, dass der Diebstahl und damit auch die Hehlerei des Angeklagten im Falle II 5 nach den Urteilsfeststellungen erst im Dezember 1960 begangen worden sind, also nach dem Erwerb der Fotoapparate im November 1960. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann sich dem Angeklagten nicht aus den zeitlich erst nach der Übernahme des Stehlgutes liegenden Umständen die Möglichkeit eines strafbaren Vorerwerbs der Fotoapparate aufgedrängt haben.

Die Revision hat beantragt, in diesem Falle den Angeklagten bereits durch das Revisionsgericht freizusprechen. Dem vermag der Senat nicht zu entsprechen, weil nicht ausgeschlossen erscheint, dass in diesem Falle in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führen würden. Der Senat hat aber in diesem Falle das Verfahren entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die im Falle II 6 verhängte Strafe neben den Strafen in den übrigen Fällen nicht ins Gewicht fällt. Diese Einzelstrafen sind sämtlich höher als die im Falle II 6 verhängte Strafe und ersichtlich durch diese nicht beeinflusst worden. Sie können daher bestehenbleiben, sodass nur die Gesamtstrafe, die durch den Wegfall der Strafe im Falle II 6 ihre Grundlage verloren hat, aufgehoben werden musste.

SchmidtSiemerBorker
SarstedtKersting

Zitiert (1)