Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich – Vermögensstrafe wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 576/95
Datum
14.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Vermögensstrafe verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt die Freiheitsstrafe, hebt jedoch die Vermögensstrafe auf. Begründet wird dies mit fehlenden Feststellungen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie mit einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der Gesamtsanktion. Die Vermögensstrafe entfällt, die übrige Verurteilung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verhängung einer Vermögensstrafe sind hinreichende Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten erforderlich; dazu gehört gegebenenfalls die Kenntnis von Verbindlichkeiten.

2

Bei der Kombinationssanktion aus Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe hat das Tatgericht die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Gesamtsanktion vorzunehmen und die Schuldangemessenheit der Gesamtstrafe darzulegen.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Bemessung oder Tragfähigkeit einer Vermögensstrafe, kann diese nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben.

4

Sind die Fehler so wesentlich, dass eine rechtsfehlerfreie Verhängung der Vermögensstrafe durch einen neuen Tatrichter ausgeschlossen ist, hat das Rechtsmittelgericht die Vermögensstrafe entfallen zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. April 1995

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 14. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ████ va ██ Hüseyin ███, geboren am ██ 1962 in █████ ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schafer, Basdorf, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Vatansever gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die gegen diesen Angeklagten verhängte Vermögensstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Die Staatskasse trägt ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Vatansever wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Vermögensstrafe in Höhe von 6.000,-- DM, ersatzweise sechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit die Vermögensstrafe betroffen ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Bemessung der Freiheitsstrafe lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Freiheitsstrafe steht insbesondere namentlich im Blick auf die einschlägige Vorbelastung des Beschwerdeführers noch nicht in einem allein ihrer Höhe wegen unverhältnismäßigen, nicht hinnehmbaren Missverhältnis zu der abgeurteilten Tat.

Die Vermögensstrafe kann hingegen keinen Bestand haben. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil (UA S. 13, 17) ist eine ausreichende Bestimmung des Wertes des Vermögens des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Sie enthalten insbesondere keinen deutlichen Hinweis auf Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers, deren Berücksichtigung es bedurft hätte (BGH, Urteil vom 20. September 1995 – 3 StR 267/95 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Abgesehen davon lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA S. 25) besorgen, dass das Landgericht für die Schuldangemessenheit nicht, wie erforderlich, auf Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe als Gesamtsanktion abgestellt hat (BGH NStZ 1995, 20, zum Abdruck in BGHSt 41, 333 bestimmt, m.w.N.), sondern insoweit allein auf die Freiheitsstrafe Bedacht genommen hat.

Der Senat schließt hier die Möglichkeit rechtsfehlerfreier Verhängung einer Vermögensstrafe durch einen neuen Tatrichter aus. Sie hat daher zu entfallen.

HarmsLaufhütteSchafer
HorstkotteBasdorf