BGH: Scheinwaffe (Schreckschussrevolver) gilt als Waffe i.S.v. §250 StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 575/78
- Datum
- 07.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung einer Scheinwaffe (z. B. Schreckschussrevolver) fällt unter den Begriff der ‚Waffe‘ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und begründet die entsprechende Strafqualifikation.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass auch augenscheinlich funktionsunfähige oder nur ansehbare Waffen die Voraussetzungen der waffenbegünstigenden Vorschrift erfüllen können.
Wird durch eine rechtliche Neubewertung des Tatbestands (z. B. Qualifikation als schwere räuberische Erpressung) die Wahl des anzuwendenden Strafrahmens beeinflusst oder ist deren Einfluss nicht auszuschließen, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafentscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist geeignet, einen Schuldspruch zu ändern, wenn das Revisionsgericht eine fehlerhafte Rechtsanwendung feststellt, die den rechtlichen Charakter der Tat erschüttert.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Mai 1978
Rubrum
5 StR 575/78 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen Peter ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist, b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Schreckschussrevolver, mit dem der Angeklagte die Bankangestellte bedroht hatte, aus tatsächlichen Gründen als Scheinwaffe angesehen. Es meint, eine solche falle nicht unter den Begriff der Waffe i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dem tritt die Revision der Staatsanwaltschaft und mit ihr die Bundesanwaltschaft mit Erfolg entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat trotz der im Schrifttum, vereinzelt auch in der Rechtsprechung geäußerten, vom Landgericht nochmals zusammengefassten Bedenken daran festgehalten, dass ein Räuber, der eine Scheinwaffe verwendet, nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen ist (vgl. das nach der angefochtenen Entscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. August 1978 – 2 StR 158/78 –). Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demgemäß ändert er den Schuldspruch.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafen durch Anwendung eines zu niedrigen Strafrahmens zugunsten des Angeklagten beeinflusst sind. Die Mindeststrafe des § 250 StGB beträgt bei Annahme eines minder schweren Falles ein Jahr.
Die Sache muss daher im Umfang der Aufhebung nochmals verhandelt werden.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Schuster | Horstkotte |