Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/78
- Datum
- 02.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bedrohen mit Gegenständen, die vom Opfer für scharfe Waffen gehalten werden, erfüllt den Tatbestand des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB), auch wenn die Gegenstände ungeladen sind.
Für den Tatbestand des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) genügt ein stillschweigendes Zusammenwirken von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Begehung mehrerer, im Einzelnen noch ungewisser Diebstähle; eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Die Regelungen des § 243 Abs. 2 und des § 248a StGB sind ausgeschlossen, wenn sich der Vorsatz nicht auf geringwertige Sachen beschränkt, sondern auf mitnehmenswerte Gegenstände gerichtet ist.
Bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist zugleich die Einziehung des Führerscheins anzuordnen; ein Unterlassen der physischen Einziehung kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Urteilsgründe in für die Rechtsmittelentscheidung wesentlichen Punkten unklar oder widersprüchlich sind, sodass eine verlässliche Nachprüfung der Tatbeteiligung und Strafzumessung nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████ wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Cc aus KC als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt Prof. Dr. ██ aus ██ als ███████████ des Angeklagten █████, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten ██████, ██, ██ und HCD sowie die weitergehende Revision des Angeklagten ███ werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass die Führerscheine der Angeklagten █████ und EC eingezogen werden.
Die Beschwerdeführer ████, ███ und HCD haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und die drei weiteren Beschwerdeführer jeweils wegen dreier Bandendiebstähle, zweier versuchter Bandendiebstähle, einer Reihe von Diebstählen in einem besonders schweren Fall, zweier versuchter Diebstähle in einem besonders schweren Fall – wobei die Diebstähle im Urteilsspruch zum Teil fälschlich als „besonders schwere Diebstähle“ bezeichnet werden – und Hehlerei, den Angeklagten ██ darüber hinaus wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die vier Beschwerdeführer machen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Nur die Revision des Angeklagten ███ hat teilweise Erfolg.
I. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ wenden sich vergeblich gegen die Annahme eines schweren Raubes im Falle ████. Da der Angeklagte ██ und der bereits verurteilte Mittäter KO die Eheleute FC mit ungeladenen Luftpistolen, die der Ehemann FC für scharf geladene Waffen hielt, bedrohten, haben sie einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen (vgl. BGHSt 26, 167; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1975 – 1 StR 762/75; 7. Dezember 1977 – 2 StR 434/77 und vom 22. Juni 1977 – 3 StR 197/77). Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
II. Die Überprüfung der übrigen Schuldspruche gegen alle Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil. Insbesondere begegnet die Verurteilung der Beschwerdeführer █████, ███ und HCD wegen vollendeten und versuchten Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei den am 9. März 1977 begangenen Taten keinen rechtlichen Bedenken. Für den Bandendiebstahl ist nicht erforderlich, dass die Täter ausdrücklich vereinbaren, als Bande fortgesetzt Diebstähle begehen zu wollen. Vielmehr reicht es aus, dass sich mindestens zwei Personen stillschweigend zur gemeinsamen Verübung mehrerer, im einzelnen noch ungewisser Diebstähle zusammentun (vgl. RGSt 56, 90; BGH bei Dallinger, MDR 1967, 369). Diese Tatbestandsmerkmale hat das Landgericht festgestellt. Eine einzige Tat hat es zutreffend verneint, da der Gesamtvorsatz fehlte. Dass es in anderen, späteren Fällen nicht auch wegen Bandendiebstahls verurteilt hat, beschwert die Angeklagten nicht.
Obwohl in mehreren Fällen die Beute nur einen geringen Wert hatte, scheidet die Anwendung des § 243 Abs. 2 und des § 248a StGB aus. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht diese Bestimmungen nicht erörtert. Denn die Angeklagten hatten, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Art und der Ablauf der Taten ergeben, ihren Vorsatz nicht auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt. Sie wollten in allen Fällen, in denen sie unter den in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Voraussetzungen stahlen oder zu stehlen versuchten, das entwenden, was sie mitnehmenswert fanden. In einem solchen Falle „bezieht sich die Tat“ jedoch nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache und auch § 248a StGB findet keine Anwendung (BGHSt 26, 104). Für den Bandendiebstahl gilt § 248a StGB überhaupt nicht.
III. Auch die Strafaussprüche gegen die Angeklagten ████, ████ und HCD sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht in mehreren Fällen gegen den Angeklagten EC höhere Strafen ausgesprochen hat als gegen den Angeklagten HCD, hat es einwandfrei damit begründet, dass für die Beteiligung des Angeklagten HCD an den Einbrüchen dessen Mittellosigkeit mit ausschlaggebend war, während der Beschwerdeführer ███ sich nicht in einer finanziellen Notlage befand (UA Bl. 50). Die Bildung der Gesamtstrafe ist, wenn auch knapp, doch noch ausreichend begründet.
Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei den Angeklagten █████ und EC die Fahrerlaubnis entzogen, es jedoch entgegen der Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB unterlassen, deren Führerscheine, von denen ██ ███ der Klassen 2 und 3 besitzt, einzuziehen. Der Senat hat dies nachgeholt (vgl. dazu BGHSt 5, 168, 178).
IV. Der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer ███ kann nicht bestehen bleiben. Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind unklar und nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Zunächst verneint das Landgericht einen minderschweren Fall des Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB unter anderem deswegen, weil die Täter im Wesentlichen zur Befriedigung finanzieller Sucht gehandelt hätten (UA Bl. 46). Damit ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht das Tatbestandsmerkmal der Absicht, sich die Beute rechtswidrig zuzueignen, gemeint. Es soll vielmehr damit gekennzeichnet werden, dass die Täter nicht aus einer Notlage heraus handelten und die Sucht, sich durch Raub finanzielle Vorteile zu verschaffen, die treibende Kraft für ihr Tun war. Dass dies beim Angeklagten ███ so war, ergibt sich jedoch nicht aus den Urteilsfeststellungen. Die Beraubung der Eheleute █████ hatte der Angeklagte █████ vorgeschlagen (UA Bl. 27). Der Beschwerdeführer ███ und der weitere Mittäter █████ hatten sich dann zwar mit dem Vorschlag einverstanden erklärt. Nachdem jedoch ███ veranlasst hatte, dass die Luftpistolen nicht geladen wurden (UA Bl. 28), versuchte er noch vergeblich, ███████, der mit ihm an die Haustür gegangen war, zur Aufgabe des Planes zu bewegen (UA Bl. 28). Danach liegt die Möglichkeit nahe, dass ███ bei der Ausführung des Raubes letzten Endes nur mitwirkte, weil er sich zunächst darauf eingelassen hatte und glaubte, nicht mehr Abstand davon nehmen zu können. Dass er trotzdem zur Befriedigung finanzieller Sucht gehandelt haben soll, erscheint nicht ohne weiteres verständlich, dies umso weniger, als er sich damals in schlechten Vermögensverhältnissen befand. An anderer Stelle erwähnt die Strafkammer für die Strafzumessung „bei allen Angeklagten“ die Vielzahl der Taten (UA Bl. 46). Der Beschwerdeführer ist jedoch nur an zwei Taten beteiligt. Aus diesen Gründen war der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ aufzuheben.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |