Revision verworfen: Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 575/59
- Datum
- 05.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist grundsätzlich zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen sowohl den Diebstahl als auch die Hehlerei als möglich erscheinen lassen.
Bei unklarer Herkunft der Sachen kann die Strafkammer aus Verhalten bei Veräußerungsversuchen, Fluchtverhalten und entsprechenden Einlassungen die Kenntnis vom Diebesgut als erwiesen ansehen.
Die Revision, die sich auf eine Sachrüge stützt, ist unbegründet, wenn die Tatsachenfeststellung der Tatrichterin hinreichend die Voraussetzungen der Verurteilung tragen.
Es ist zweckmäßig, im Urteil ausdrücklich klarzustellen, dass eine Wahlfeststellung getroffen wurde, wenn unterschiedliche Rechtsfolgen (etwa hinsichtlich der Rückfallbewirkung nach § 261 StGB) zu beachten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Reinhard █████████ aus ███████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Mai 1959 wird verworfen. Der Urteilsspruch wird dahin klargestellt:
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei (Wahlfeststellung) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
III. Die nach dem 5. Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, ist unbegründet. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass die Strafkammer den Verdacht hat, der Angeklagte habe die bei ihm vorgefundenen Feuerzeuge und Brennstoffpatronen selbst gestohlen. Die Strafkammer hat also eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen. Eine solche Wahlfeststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig (BGHSt 9, 390, 393; 12, 386, 388). Das Urteil ergibt auch eindeutig, dass der Angeklagte die Sachen gehehlt hat, falls er sie nicht selbst gestohlen hat. Die Strafkammer schließt in zulässiger Weise aus dem Verhalten des Angeklagten bei dem Versuch, die Sachen zu veräußern, aus seinem Fluchtversuch und aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe schon beim Erwerb der Sachen gewusst, dass es sich um Diebesgut handelte.
Mit Rücksicht darauf, dass nach § 261 StGB eine Verurteilung wegen Hehlerei, nicht aber eine solche wegen Diebstahls bei einer späteren Hehlereiverurteilung rückfallbegründend wirken kann, erscheint es zweckmäßig, schon im Urteilsspruch klarzustellen, dass es sich um eine Wahlfeststellung handelt.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |