Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtM‑Urteil wegen Zeugenvorwürfen als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 574/95
Datum
23.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Insbesondere ließen die Rügen zu Kontakten des Belastungszeugen mit einem Scheinaufkäufer und zu dessen iranischen Pässen nach sachlicher Prüfung keinen verfahrensrelevanten Mangel erkennen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen nach sachlicher Prüfung keinen den Bestand des Urteils beeinflussenden Verfahrensfehler aufdecken.

2

Vorbringen zu früheren Kontakten eines Belastungszeugen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn daraus konkrete Anhaltspunkte für Beeinflussung, Manipulation oder sonstige erhebliche Unzuverlässigkeit des Zeugen hervorgehen.

3

Zweifel an Identität oder an Urkunden eines Zeugen (z.B. ausländische Pässe) begründen nur dann einen verfahrensrelevanten Verstoß, wenn sie die Glaubwürdigkeit oder Verwertbarkeit der Zeugenaussage konkret in Frage stellen.

4

Das Revisionsgericht hebt nur auf, wenn die Rügen einen Rechtsfehler oder durchgreifenden Mangel in der Beweiswürdigung substantiiert darlegen, der das Urteil beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. Oktober 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 1996 in der Strafsache gegen

███, Hossein Po██, geboren am ███ 1941 in ███ █████,

Amir Hossein Re██ Ha██████, geboren am ███ 1959 in █████ (Iran),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1996

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1995 merkt der Senat lediglich noch an, dass das jeweilige Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit früheren Kontakten des maßgeblichen Belastungszeugen Honarpisheh zu einem amerikanischen Scheinaufkäufer (dazu UA S. 85 ff.) und mit den iranischen Pässen des Zeugen (dazu UA S. 89 ff.) nach sachlicher Überprüfung keinen den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellenden Verfahrensverstoß aufdeckt.

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