Revision gegen BtM‑Urteil wegen Zeugenvorwürfen als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 574/95
- Datum
- 23.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen nach sachlicher Prüfung keinen den Bestand des Urteils beeinflussenden Verfahrensfehler aufdecken.
Vorbringen zu früheren Kontakten eines Belastungszeugen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn daraus konkrete Anhaltspunkte für Beeinflussung, Manipulation oder sonstige erhebliche Unzuverlässigkeit des Zeugen hervorgehen.
Zweifel an Identität oder an Urkunden eines Zeugen (z.B. ausländische Pässe) begründen nur dann einen verfahrensrelevanten Verstoß, wenn sie die Glaubwürdigkeit oder Verwertbarkeit der Zeugenaussage konkret in Frage stellen.
Das Revisionsgericht hebt nur auf, wenn die Rügen einen Rechtsfehler oder durchgreifenden Mangel in der Beweiswürdigung substantiiert darlegen, der das Urteil beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Oktober 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 1996 in der Strafsache gegen
███, Hossein Po██, geboren am ███ 1941 in ███ █████,
Amir Hossein Re██ Ha██████, geboren am ███ 1959 in █████ (Iran),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1996
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1995 merkt der Senat lediglich noch an, dass das jeweilige Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit früheren Kontakten des maßgeblichen Belastungszeugen Honarpisheh zu einem amerikanischen Scheinaufkäufer (dazu UA S. 85 ff.) und mit den iranischen Pässen des Zeugen (dazu UA S. 89 ff.) nach sachlicher Überprüfung keinen den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellenden Verfahrensverstoß aufdeckt.
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