Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Wahlfeststellung bei Hehlerei und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 574/54
Datum
17.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen fortgesetzter Hehlerei und Betrug ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen und berichtigt den Tenor zugunsten der Feststellung gewerbsmäßiger Hehlerei und Betruges des Ehemanns. Das Gericht hält Wahlfeststellungen zwischen Diebstahl und Hehlerei für zulässig, bestätigt bedingten Vorsatz für Hehlerei und qualifiziert offensichtliche Einzelirrtümer als unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung zwischen verschiedenen Tatbeständen (z. B. Diebstahl und Hehlerei) ist zulässig, wenn das Tatgericht nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen kann, welcher Tatbestand vorliegt.

2

Bei einer Wahlfeststellung hat das Gericht die Strafvorschrift zugrunde zu legen, die dem Angeklagten hinsichtlich des Strafrahmens am günstigsten ist.

3

Angriffe der Revision, die sich im Wesentlichen gegen die Tatsachenwürdigung des Tatgerichts richten, sind unzulässig; die Revision überprüft nur auf Rechtsfehler.

4

Bedingter Vorsatz genügt zur Annahme des Hehlereivorsatzes, wenn der Täter die mögliche rechtswidrige Herkunft der Sache bewusst in Kauf nimmt.

5

Offensichtliche Fehler in einzelnen Feststellungen, die den Bestand des Urteils und die Strafzumessung nicht berühren, sind unschädlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 13. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Walter Z. aus ████, geboren am ███████ ███ in ███ bei Br[REDACTED], 2.) die Ehefrau Wilma ██████ Z. aus ███, dort geboren am ████████████, wegen Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Walter und Wilma Z. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. April 1954 werden verworfen.

Jedoch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Walter Z. dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Zahlfeststellung) und wegen Betruges verurteilt wird.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den angeklagten Ehemann ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt, die angeklagte Ehefrau ████ wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu acht Monaten Gefängnis.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie ist nicht begründet.

A. Revision des Angeklagten Walter

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe § 58 StPO verletzt. Die Zeugen W. und █████ seien jeder in Anwesenheit des anderen vernommen worden. Auf eine Verletzung des § 58 StPO kann eine Revision niemals gestützt werden (vgl. BGH 1 StR 322/53 vom 9.10.1953), ganz abgesehen davon, dass es durch diese Vorschrift nicht verboten wird, einen bereits gehörten Zeugen gelegentlich der Vernehmung eines späteren Zeugen nochmals hervorzurufen und ihn zwischendurch im Saal zu belassen.

II.

Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil im wesentlichen keine durchgreifenden Bedenken.

1.) Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die verdächtigten Fahrräder selbst gestohlen hat, sie konnte aber, wie die Ausführungen des Urteils ergeben, die Möglichkeit, dass er dies getan habe, nicht ausschließen. Der Angeklagte kann aber nur entweder gestohlen oder gehehlt haben. Das Urteil trifft daher in Wahrheit eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei. Dies wäre zulässig, da die Strafkammer weitergehende Feststellungen nicht treffen konnte und das Urteil einwandfrei ihre Überzeugung ergibt, dass der Angeklagte, wenn er nicht gestohlen hat, jedenfalls gehehlt hat. Dass hier eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei in Betracht kam, und zwar auch zwischen Rückfalldiebstahl und Hehlerei, hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 1954 in dieser Sache ausgesprochen, sodass auch ohne Hinweis gemäß § 265 StPO jetzt eine solche Wahlfeststellung hätte getroffen werden können. Die Strafkammer hat dies zwar nicht ausdrücklich getan. Da die Strafkammer sich nicht bewusst geworden ist, dass sie eine Wahlfeststellung traf, sind ihr einige Irrtümer unterlaufen, die aber im Ergebnis im Wesentlichen unschädlich sind.

a) Die Strafkammer musste die Strafe derjenigen Bestimmung entnehmen, die nach Lage der Sache für den Angeklagten am günstigsten war. Zu diesem Punkt enthält das Urteil keine Erörterungen, weil eben die Strafkammer die Rechtslage insoweit nicht richtig erkannt hat. Trotzdem ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.

aa) Die Strafkammer führt aus, dass der Angeklagte, wenn er gestohlen hatte, wegen Rückfalldiebstahls hätte bestraft werden müssen. Als rückfallbegründende Vor= verurteilungen führt die Strafkammer eine Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls aus dem Jahre 1941 (Strafe verbüßt 1941 bis 1945) und zwei Hehlereiverurteilungen aus dem Jahre 1929 und 1931 an. Dass der Angeklagte den Diebstahl, dessentwegen er im Jahre 1941 verurteilt worden ist, erst begangen hat, nachdem er eine der beiden erwähnten Hehlereistrafen ganz oder teilweise verbüßt hatte oder ihm die Strafe erlassen war, sagt das Urteil nicht ausdrücklich. Es liegt aber so nahe, dass das Revisionsgericht es für ausgeschlossen hält, die Strafkammer könnte von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen für den Rückfall ausgegangen sein.

bb) Da sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, dass angesichts des Vorlebens des Angeklagten und der Vielzahl der Einzelakte (nach dem Urteil 167, in Wahrheit 166 Einzelakte) mildernde Umstände nicht in Betracht kamen, war derselbe Strafrahmen (Zuchthaus von einem bis zehn Jahren) zugrunde zu legen, gleichgültig, ob gewerbsmäßige Hehlerei oder Rückfalldiebstahl angenommen wurde. Die Strafzumessungsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer bei Annahme eines Rückfalldiebstahls keinesfalls zu einer geringeren Strafe gekommen wäre als bei Zugrundelegung einer gewerbsmäßigen Hehlerei.

b) Mit Rücksicht darauf, dass zwar Hehlerei, nicht aber Diebstahl bei einer etwaigen späteren Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei rückfallbegründend wäre, muss aber aus dem Urteilstenor ersichtlich sein, dass die Verurteilung auf Grund einer Wahlfeststellung erfolgt ist; insoweit konnte das Revisionsgericht selbst die Berichtigung vornehmen.

2.) Zu Unrecht rügt die Revision, das Urteil enthalte verschiedene Widersprüche. Einen solchen Widerspruch sieht die Revision insbesondere in den Ausführungen, in denen sich das Urteil mit der Frage auseinandersetzt, ob der Angeklagte bei Ankauf eines Fahrrades von einem Unbekannten, der von ihm als ███ bezeichnet wurde, Hehlereivorsatz gehabt hat. Die Revision meint, das Urteil habe in diesem Zusammenhang festgestellt, der Angeklagte habe, nachdem er einen Verkehrsschutzmann gefragt habe, ob das Rad gestohlen sei, von weiteren Nachforschungen Abstand genommen und nunmehr dem ███████████ den redlichen Erwerb des Rades geglaubt. Wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, handelt es sich aber an dieser Stelle nicht um eine Feststellung der Strafkammer, sondern um eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, die die Strafkammer für widerlegt hält.

3.) Den Hehlereivorsatz hat das Urteil mit zutreffender Begründung bejaht. Es enthält auch keinen Rechtsfehler, wenn das Urteil, ohne insoweit die einzelnen Fälle zu unterscheiden, sagt, der Angeklagte habe, soweit er nicht positiv gewusst habe, dass es sich um gestohlene Räder gehandelt habe, jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

4.) Richtig ist allerdings, dass in den Feststellungen zum Fall 63 ein offensichtlicher Fehler enthalten ist. Es heißt dort, dass der Angeklagte durch seine Ehefrau Mitte Februar 1952 ein am 27. Februar 1952 entwendetes Fahrrad habe veräußern lassen. Dieser Fall scheidet also aus. Der Irrtum gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Die Strafkammer hat zwischen sämtlichen Handlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Es ist ausgeschlossen, dass sie bei Wegfall nur eines Falles zu einer anderen Strafzumessung gekommen wäre.

5.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision wendet sich insoweit nur unzulässig gegen die Urteilsfeststellungen. Auch der Betrugsvorsatz ist einwandfrei begründet. An diesem Vorsatz würde es auch nichts ändern, wenn der Angeklagte die Fahrräder selbst gestohlen hätte.

6.) Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein Vergleich mit dem früheren, aufgehobenen Urteil in dieser Sache liegt schon deshalb völlig neben der Sache, weil dieses Urteil eben mit den Feststellungen aufgehoben ist, diese früheren Feststellungen also nicht mehr bestehen.

7.) Schließlich ist auch die Einziehung des Pkw bedenkenfrei. Dass dieser dem Angeklagten gehörte, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. In den Urteilsgründen heißt es zwar durch einen offensichtlichen Schreibfehler „EW“, der Tenor bezeichnet aber den Kraftwagen „DK/Meisterklasse“ richtig als „DK/Meisterklasse“.

B. Die Revision der Angeklagten Wilma Z. ist offensichtlich unbegründet; die Einzelausführungen der Revisionsbegründung richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Tatrichters.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert (1)