Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: mangelhafte Begründung mildernder Umstände; Prüfung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 573/58
Datum
20.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Oldenburg, das den Angeklagten wegen Diebstahls in Rückfall zu drei Jahren Gefängnis verurteilte. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, weil die Strafkammer mildernde Umstände nicht hinreichend abgewogen und die Frage der Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher fehlerhaft beurteilt hatte. Alkohol und Notlage schließen die Gefährlichkeitsprognose nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mildernde Umstände liegen nur vor, wenn die Gesamtheit der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände den ordentlichen Strafrahmen als zu hart erscheinen lässt; das Gericht hat diese Abwägung darzulegen.

2

Zur Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers reicht nicht allein die Frage nach "starker verbrecherischer Energie"; auch wiederkehrender Hang zur Straffälligkeit, etwa durch Willensschwäche, begründet Gefährlichkeit, wenn aufgrund dieses Hanges weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

3

Die enthemmende Wirkung von Alkohol steht der Annahme, dass eine Tat auf einem verbrecherischen Hang beruht, nicht grundsätzlich entgegen; Alkohol kann einen vorhandenen Hang offenbaren, wenn die Tat nicht persönlichkeitsfremd ist.

4

Bei der Gefährlichkeitsprognose sind neben Persönlichkeit und Tatverlauf auch der Wert des angegriffenen Rechtsguts und die Art der Taten zu berücksichtigen, da hiervon die Einschätzung erheblicher Störungen des Rechtsfriedens abhängt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 31. Juli 1958

Rubrum

5 StR 573/58 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrmann Lucian ██ ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren █████ 1924 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 31. Juli 1958 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie greift das Urteil nur im Strafausspruch an. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat, ohne dies ausreichend zu begründen.

Es heißt hierzu im Urteil:

"Mildernde Umstände hat das Gericht darin gesehen, dass sich der Angeklagte zur Zeit der Tat insofern in einer Notlage befand, als er sein Entlassungsgeld bereits verbraucht hatte, dass er die Tat nicht etwa im Voraus geplant, sondern unter Ausnutzung einer sich unerwartet bietenden günstigen Gelegenheit ausgeführt hat und dass er dabei unter der enthemmenden Wirkung des vorher genossenen Alkohols stand. Die Strafe konnte daher aus § 244 Abs. 2 StGB entnommen werden."

Diese Ausführungen erwecken bei der Sachlage die Besorgnis, dass die Strafkammer den Rechtsbegriff der "mildernden Umstände" verkannt hat.

Mildernde Umstände sind nur dann gegeben, wenn die Gesamtheit der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände den ordentlichen Strafrahmen als zu hart erscheinen lässt. Eine ausdrückliche Abwägung dieser Art enthalten die Ausführungen über die mildernden Umstände nicht. Es lässt sich hier auch dem Zusammenhang des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen, dass die Strafkammer diese Abwägung stillschweigend vorgenommen hat. Der Angeklagte ist seit 1946 keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen. Er ist bereits neunmal wegen Diebstahls bestraft worden, das letzte Mal am 12. Juli 1954 mit drei Jahren Zuchthaus. Er hat diese Strafe bis zum 18. Mai 1957 verbüßt. Die hier abgeurteilte Tat hat er bereits am 31. Juli 1957 begangen. Erörterungen darüber, ob der Angeklagte sich nach seiner Entlassung um Arbeit bemüht, sie aber nicht gefunden hat, enthält das Urteil nicht. Seine sonstigen Feststellungen sprechen dafür, dass der Angeklagte aus Arbeitsscheu nicht nach Arbeit gesucht, sich aber andererseits auch nicht um öffentliche Unterstützung bemüht hat. Sie sprechen weiter dafür, dass der Angeklagte sich seiner Neigung bewusst war, wenn er kein Geld hatte, jede sich bietende Gelegenheit auszunutzen, um seine Lebensbedürfnisse durch Begehung strafbarer Handlungen zu befriedigen.

II.

Auch die Gründe, mit denen die Strafkammer entgegen dem ausdrücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und seine Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hält den Angeklagten deshalb für keinen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, weil er keine "besonders starke verbrecherische Energie" habe.

Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, wird jedoch ein Gewohnheitsverbrecher nicht nur durch einen starken verbrecherischen Willen gefährlich, vielmehr kann auch Willensschwäche, die ihn immer wieder einer sich bietenden Gelegenheit zur Begehung strafbarer Handlungen verfallen lässt, ihn gefährlich machen. Ebenfalls ist es unerheblich, ob bloße Charakterschwäche oder ob verbrecherische Energie zu dem Hang eines Täters zum Verbrechen geführt haben. Nicht auf die Ursachen des Hanges kommt es an, sondern darauf, dass dieser vorhanden ist und dass die Verfehlungen des Täters auf ihn zurückzuführen sind. Das nimmt aber die Strafkammer sowohl für die früheren Verfehlungen des Angeklagten als auch für die hier abgeurteilte Tat an. Ist ein solcher Hang festgestellt, so kommt es für die Frage, ob der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nur darauf an, ob zum Zeitpunkt des Urteils auf Grund dieses Hanges weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

Dass die zuletzt abgeurteilte Tat bis zu einem gewissen Grade durch die enthemmende Wirkung des Alkohols bedingt gewesen ist, auch wenn der Angeklagte weder betrunken noch eigentlich angetrunken war, steht weder der Annahme entgegen, dass sie auf einen verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführen ist, noch der weiteren, dass dieser Hang den Angeklagten gefährlich erscheinen lässt. Die enthemmende Wirkung des Alkohols kann vielmehr gerade einen bestehenden Hang aufdecken, vorausgesetzt, dass es sich, wie hier, um eine dem Angeklagten auch sonst nicht persönlichkeitsfremde Tat handelt. Auch was die Strafkammer über die Notlage des Angeklagten ausführt, steht weder der Annahme seines verbrecherischen Hanges noch der seiner Gefahrlichkeit entgegen. Eine Notlage, die, wie hier, mindestens zum Teil auf Arbeitsscheu und unstetes Leben zurückzuführen ist, kann vielmehr ein bedeutsames Anzeichen dafür sein, dass der Angeklagte aus innerer Neigung Straftaten begeht und deshalb gefährlich ist (BGH NJW 1955, 799 Nr. 15 am Ende).

Für die Frage, ob von dem Angeklagten erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind, kommt es allerdings auch auf den Wert des von ihm angegriffenen Rechtsgutes an. Nahrungsmittel, Feuerungsmaterialien und Kleidungsstücke, die der Angeklagte sich durch seine Diebstähle verschafft hat, sind nicht schlechthin ohne besonderen Wert. Das gilt erst recht von Geld, bei dem es auf die Menge des Geldes ankommt. In dem abgeurteilten Fall hat der Angeklagte dem Rentner Rother 260 DM entwendet. Damit hat er jedenfalls den Rechtsfrieden erheblich gestört.

Die Strafkammer wird daher erneut erörtern müssen, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und ob seine Sicherungsverwahrung anzuordnen ist. Sie wird dabei die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat (BGH NJW 1953, 675; MDR 1954, 928; MDR 1957, 562).

Wird der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ist auch bei Vorliegen mildernder Umstände auf Zuchthausstrafe zu erkennen.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerBorker

Zitiert von (1)