Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung des § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 220/62
- Datum
- 13.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, ob ein Angeklagter im Sinne des § 20a StGB gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der charakterlichen Veranlagung und des Werdegangs des Täters.
Bei der Prüfung nach § 20a StGB sind hinreichend bestimmte Angaben zu den Anlässen, den Umständen und dem konkreten Ablauf früherer Straftaten sowie zu Art und Umfang der Beute erforderlich, damit die Zulässigkeit und Tragfähigkeit der Gewohnheitsbeurteilung überprüfbar ist.
Die Einordnung früherer Taten als Gelegenheitstaten schließt die Anwendbarkeit des § 20a StGB nicht aus; entscheidend ist, ob beim Täter ein ihm innewohnender Hang zum Verbrechen besteht, der auch bei Gelegenheitslagen zur Tat veranlasst.
Für die Beurteilung nach § 20a StGB ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich; künftige Auswirkungen einer Strafvollstreckung sind für diese Einordnung unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████ Horst █████████ aus ██, geboren am ███████ 1930 in █, wegen schweren Diebstahls,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. Februar 1962 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ████ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Was die Revision zur Rechtfertigung der „Verfahrensrüge“ vorträgt, sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie können der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft, soweit die Strafkammer den Angeklagten ████ verurteilt hat. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit es den Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ betrifft. Sie beanstandet mit der Sachrüge insbesondere rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter ein im Sinne des § 20a StGB gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, d. h., ob er einen Hang zum Verbrechen besitzt, der eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass er auch in Zukunft Straftaten nicht unerheblicher Art begehen wird, setzt eine eingehende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner charakterlichen Veranlagung und seines Werdeganges voraus. Zu ihr gehört insbesondere, dass der Tatrichter die früheren und die neuen Straftaten des Angeklagten umfassend und erschöpfend würdigt (vgl. BGH MDR 1957, 562).
Der Senat kann den Darlegungen des Urteils nicht entnehmen, dass dies hier in rechtlich einwandfreier Weise geschehen ist.
Es fehlen im Urteil hinreichend bestimmte Angaben darüber, aus welchen Anlässen und unter welchen näheren Umständen der Angeklagte die früheren Straftaten beging, wie er sie im einzelnen ausführte und was er bei ihnen erbeuten wollte und erbeutete. Ohne solche Angaben kann der Senat nicht zuverlässig prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, die bisherigen Straftaten des Angeklagten seien aus den auf Seite 14/15 UA dargelegten Gründen von so geringer Bedeutung, dass die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, „noch immer verneint“ werden müsse. Dies gilt umso mehr, als das Urteil auf Seite 15 UA feststellt, dass der Angeklagte einen „starken Hang zu strafbarem Verhalten“ besitzt und dass „zwischen seinen letzten Strafentlassungen und seinen neuerlichen Straftaten immer nur ganz kurze Zeiträume“ lagen.
Hinzu kommt, dass die Darlegungen des Urteils auch noch in folgenden Punkten bedenklich erscheinen:
a) Dass die bisherigen Straftaten nach Auffassung der Strafkammer „Gelegenheitstaten“ waren, schließt die Anwendung des § 20a StGB nicht ohne weiteres aus. Gewohnheitsverbrecher ist auch, wer einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen in solchen Fällen nachgibt, in denen andere den durch Gelegenheit begründeten Anreiz zur Straftat überwinden (vgl. BGH NJW 1955, 799, 800; ebenso BGH 5 StR 573/58 vom 20. Januar 1959). Ein solcher Gewohnheitsverbrecher kann auch gefährlich sein. Dass im vorliegenden Fall eine Wiederholung von Gelegenheiten, wie sie den Angeklagten zu seinen bisherigen Straftaten veranlassten, unwahrscheinlich wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
b) Mit der Begründung, der Tatrichter glaube, dass der Angeklagte unter der Einwirkung einer neuen harten Bestrafung wohl doch noch einmal zur Besinnung komme, kann zwar die Anwendung des § 42e StGB, nicht aber die Anwendung des § 20a StGB verneint werden. Für diese ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend. Auf die Wirkung einer künftigen Strafverbüßung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGHSt 1, 94, 100).
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ muss aus den dargelegten Gründen in vollem Umfange aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |