Revision verworfen – fehlender Zusammenhang für §31 Nr.1 BtMG festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 572/96
- Datum
- 20.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.
Die Voraussetzungen des §31 Nr.1 BtMG setzen einen sachlichen Zusammenhang zwischen der vom Beschuldigten aufgedeckten Tat und seiner eigenen strafbaren Tätigkeit voraus.
Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist die Verneinung der Anwendung des §31 Nr.1 BtMG durch den Tatrichter rechtlich nicht zu beanstanden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. November 1996 in der Strafsache gegen Christina Helga A —— dort geboren am █ 1970, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG durch den Tatrichter ist auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil zwischen der von der Angeklagten aufgedeckten Tat und ihrer eigenen strafbaren Tätigkeit kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH NStZ 1995, 193; vgl. auch Franke/Wienroeder, BtMG 1996, § 31 Rdn. 13 m. w. N.).
| Hager | Harms | Nack | |||
| Basdorf | Rothfuß |