Revision: Vermischung von Beweisregel und Vorsatz im Hehlerei-Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 572/52
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 259 StGB setzt stets Vorsatz voraus; dieser kann als unbedingter oder bedingter Vorsatz festgestellt werden oder kraft gesetzlicher Beweisregel vermutet werden, wenn äußerlich aufdrängende Umstände zur Überzeugung des Täters geführt haben müssen.
Die gesetzliche Beweisregel darf nicht mit einer direkten Feststellung von (bedingtem oder unbedingtem) Vorsatz vermengt werden; der Tatrichter hat sich für eine der beiden Erwägungen zu entscheiden, andernfalls liegt ein Rechtsfehler vor.
Umstände, die dem eigenen Verhalten des Angeklagten entnommen sind (z. B. Unterlassen von Nachfragen, bewusstes Ausweichen), können die Annahme von bedingtem Vorsatz stützen, eignen sich aber nicht zur Begründung der gesetzlichen Beweisregel, die auf von außen aufgedrängten Überzeugungen abstellen muss.
Feststellungen, die lediglich auf eine Pflicht zur Erkundigung oder auf sonstige Unterlassungen hinweisen, können nur Fahrlässigkeit begründen; ob Vorsatz vorliegt, ist gesondert und überzeugend darzulegen, wobei auch Verteidigungsbehauptungen (z. B. Glaube an eine Wirtschaftsstraftat) zu prüfen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 24. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Milchhändler Willy ███, geboren am ████ 1906 in ███████ ███████, wohnhaft in █████ ████████████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. April 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift durch.
1.) Der Beschwerdeführer wendet sich überwiegend mit seinen Einzelbeanstandungen sowie mit den zu der formellen Rüge angegebenen Tatsachen gegen die Beweiswürdigung oder gegen die Urteilsfeststellungen. Hiermit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
2.) Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, insoweit es die widersprüchlichen Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite der Hehlerei angreift.
a) Die Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches Handeln voraus. Dieser Vorsatz kann als unbedingter oder auch als bedingter festgestellt werden: Dann weiß der Täter oder rechnet unter Billigung mit der Möglichkeit, dass ein strafbarer Vorerwerb der Sache vorliegt. Oder es ist ein vermuteter Vorsatz festgestellt: Alsdann müssen Umstände dargelegt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht später) von außen her (nicht auf Grund seines eigenen Verhaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Im letzten Falle wird kraft gesetzlicher Beweisregelung vermutet, dass der Täter um den strafbaren Erwerb der Sache tatsächlich gewusst hat. Hierbei ist ausdrücklich hervorzuheben, dass es nicht genügt, wenn der Angeklagte zu dieser Überzeugung nur bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte gelangen können, weil diese Erwägung auf ein fahrlässiges Verhalten hindeutet, welches im Rahmen des § 259 StGB nicht strafbar ist.
Auf jeden Fall enthält ein Urteil dann einen Rechtsfehler, wenn der (bedingte oder unbedingte) Vorsatz mit der Beweisregel vermengt wird. Selbst hilfsweise können beide Annahmen im allgemeinen nicht nebeneinander bestehen. Der Tatrichter muss sich entscheiden, ob er von der Beweisregel Gebrauch machen will oder selbst aus dem gesamten Sachverhalt (wozu auch das eigene Verhalten des Angeklagten vor, während und nach dem Erwerb gehört) auf dessen Vorsatz schließen kann. Bei Annahme bedingten oder unbedingten Vorsatzes ist für die Anwendung der Beweisregel kein Raum. Ihre Erwähnung kann in solchen Fällen nur Bedenken erwecken, ob der Tatrichter wirklich zweifelsfrei von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt war.
b) Diese von dem Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z. B. RGSt 55, 204) ständig vertretenen Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Das angefochtene Urteil hebt sowohl eingangs als auch bei der abschließenden Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung hervor, dass der Angeklagte die strafbare Herkunft der Waren zwar nicht kannte, „aber den Umständen nach annehmen musste, dass die Lieferungen aus strafbaren Handlungen herrührten“. Die Strafkammer fährt dann fort: „Denn wie noch einmal festgestellt wird, waren die ganzen Umstände, unter denen der Angeklagte die gestohlene Margarine fortlaufend erwarb, derart, dass sie in ihm die Überzeugung von der unredlichen und strafbaren Herkunft der Ware begründen mussten und auch begründet haben.“ Schon diese Ausführungen erweisen einwandfrei den Rechtsirrtum, welchem das Landgericht erlegen ist, nämlich eine unzulässige Vermischung der Beweisregel mit dem Vorsatz. Der angeführte Mangel ist auch in den sonstigen Darlegungen des angefochtenen Urteils wiederholt festzustellen. So führt das Landgericht eine Reihe von „Umständen“ an, die allenfalls auf die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes, nicht aber auf die Beweisregel hindeuten können, weil diese „Umstände“ dem eigenen Verhalten des Angeklagten entnommen wurden; z. B. der Angeklagte habe „in dieser Hinsicht (Klarung) nichts getan“, er sei „der weiteren Nachfrage nach der Herkunft der Ware bewusst ausgewichen“, er habe weiterhin Margarine regelmäßig bezogen, er habe geantwortet: „Frag nicht so viel.“ Das Verhalten des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung durfte in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht verwertet werden.
Im Übrigen spricht ein Teil der Feststellungen nur für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten (z. B. er hätte „sich erkundigen müssen“).
Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
3.) Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Folgendes zu beachten haben:
a) Die Verteidigung des Angeklagten, er habe nur an eine Wirtschaftsstraftat (Devisenvergehen) des [REDACTED] geglaubt, sollte eingehender als im angefochtenen Urteil behandelt werden. Denn eine Wirtschaftsstraftat allein ist keine Vortat zur Hehlerei.
b) Zwecks Vermeidung einer etwaigen Aufklärungsrüge sind auch die tatsächlichen Ausführungen der Revisionsbegründung zu beachten. – Die Verweisung an das Landgericht Kiel beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |