Treffer
BGH Urteil

Fehlerhafte Entfernung eines Angeklagten (§33 StPO) — Revision teilw. stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 570/60
Datum
14.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Revision eines Mitangeklagten wurde verworfen. Entscheidend war, dass über die Entfernung des Angeklagten ohne vorherige Anhörung (§33 StPO) entschieden wurde. Seine Verurteilung beruhte ausschließlich auf in seiner Abwesenheit gemachten Einlassungen Mitangeklagter, und er wurde nicht nach §247 Abs.1 S.3 StPO über deren wesentlichen Inhalt unterrichtet. Deshalb liegt eine prozessuale Verfahrensverletzung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung über die Entfernung eines Beteiligten nach § 33 StPO setzt voraus, dass die Beteiligten zuvor angehört werden bzw. ihnen die Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

2

Beruht die Verurteilung eines Angeklagten ausschließlich auf den in dessen Abwesenheit gemachten Einlassungen Mitangeklagter und wurde der Angeklagte nicht nach § 247 Abs. 1 S. 3 StPO über den wesentlichen Inhalt unterrichtet, kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden.

3

Eine nachträgliche Verlesung eines Eröffnungsbeschlusses oder spätere Gegenvorstellungen heilen einen zuvor ohne Anhörung erlassenen Entfernungsbeschluss nicht ohne Weiteres; ein bereits getroffener Beschluss lässt sich schwerer durch nachträgliche Einwendungen beseitigen als durch vorherige Verhinderung des Beschlusses.

4

Ist die Revision nur mit einer Sachrüge begründet, prüft der Revisionssenat vorrangig, ob das materielle Strafrecht rechtlich richtig angewendet worden ist.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft bzw. die Entscheidung, Haftzeiten nicht voll anzurechnen aus erzieherischen Gründen, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des JGG (insbesondere § 52 Abs. 2) und ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Lothar ██, geboren am ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den berufslosen █████, geboren am ██████ in ███████,

wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Juli 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die nach dem 11. Juli 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ██ ist begründet.

Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft:

1. In der Hauptverhandlung ist, unmittelbar nachdem sich die aufgerufenen Zeugen und Sachverständigen gemeldet hatten, der Beschluss verkündet worden:

„Während der Vernehmung der ███████████ und R sollen die Angeklagten █████ und █ gemäß § 247 der StPO aus dem ████████████ ████████ entfernt werden, um eine wahrheitsgemäße Aussage zu erreichen.“

Nachdem sodann der Eröffnungsbeschluss verlesen worden war, sind die Angeklagten █████ und █ abgeführt worden. In ihrer Abwesenheit sind nunmehr die Angeklagten ██, ██, █████████████ und ██ vernommen worden. Nachdem █████ und █ wieder hereingeführt worden waren, wurde ihnen mitgeteilt, „dass die Angeklagten ██████, ██, ██, ██████████ und █ bereits zur Person und zur Sache vernommen worden sind“.

2. Mit Recht sieht die Revision hierin eine Verletzung des § 33 StPO. Hiernach hätte der Beschluss erst nach Anhörung der Beteiligten, also auch des Angeklagten ████, erlassen werden dürfen. Dazu war es allerdings nicht erforderlich, dass die Beteiligten, und damit auch ██, ausdrücklich aufgefordert wurden, sich zu äußern. Es hätte genügt, dass sie Gelegenheit erhalten hatten, sich zu äußern und zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Es musste sich für den Angeklagten ██████████████ ergeben, dass es nun seine Sache sei, sich zu äußern, falls ihm an einer Erklärung gelegen sei (vgl. hierzu Eb. Schmidt, Lehrkomm. Erl. 4 zu § 33 StPO). Davon kann hier keine Rede sein, weil auch die übrigen Beteiligten, insbesondere der Vertreter der Staatsanwaltschaft, nicht gehört worden sind und keine Erklärungen abgegeben haben.

3. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Denn das Urteil stützt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers ██ ausschließlich auf die Einlassungen sämtlicher in seiner Abwesenheit vernommener Mitangeklagten, und der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, nachdem er wieder vorgelassen worden ist, entgegen § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO auch nicht von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Außerdem war durch den Entfernungsbeschluss die Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Vernehmung der Mitangeklagten ██, ███ und ████ nicht angeordnet worden – jedenfalls in diesem Falle auch nicht.

Deshalb ist es nicht von Belang, ob die Voraussetzungen für das Abtreten des Angeklagten an sich gegeben waren. Schließlich lässt sich die Möglichkeit, dass die gegen ██ und ███ ergangene Entscheidung auf dem Verstoß gegen § 33 StPO beruht, auch nicht deshalb verneinen, weil nach der Verkündung des Beschlusses noch der Eröffnungsbeschluss verlesen worden ist und ██████ deshalb vor seinem Abtreten noch Gelegenheit gehabt habe, Gegenvorstellungen zu erheben. Denn es ist schwieriger, das Gericht durch Gegenvorstellungen zur Aufhebung des erlassenen Beschlusses zu bewegen, als es von einem erst in Erwägung gezogenen Beschluss abzubringen (BGH 5 StR 531/54 vom 16. November 1954, mitgeteilt KM 4. Aufl. Anm. 7 zu § 33 StPO).

Die Revision des Angeklagten █████ ist unbegründet.

Hinsichtlich dieses Beschwerdeführers hatte der Senat auf die Sachrüge das Urteil nur darauf zu prüfen, ob das sachliche Strafrecht richtig angewendet worden ist. Diese Prüfung hat keine Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision hat sich im Einzelnen auch nur dagegen gewendet, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht auf die verhängte Strafe angerechnet hat. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe sind jedoch verfehlt.

Die Strafkammer hat ausgeführt: „Bei diesem Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig zeigte, sei die volle Verbüßung der verhängten Jugendstrafe erforderlich, um einen erzieherischen Erfolg zu gewährleisten.“ Das entspricht dem § 52 Abs. 2 JGG und ist nicht zu beanstanden.

Schmidt Koffka Sarstedt Borker Siemer i. h.

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