Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Notwehr bei tödlichen Schüssen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 569/80
Datum
09.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Totschlags; der BGH verwirft ihre Revision. Das Gericht bestätigt, dass eine gegenwärtige, rechtswidrige Bedrohung durch einen gewaltsamen nächtlichen Hauseinbruch vorlag und der 61‑jährige Angeklagte sich mithilfe zweier Schüsse verteidigen durfte. Es fehlten Zeit und Mittel für ein weniger gefährliches Abwehrmittel; auch bei eingeschränktem Notwehrrecht war die Tat gerechtfertigt. Die Kosten der Revision trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr liegt vor, wenn gegenwärtig und rechtswidrig ein Angriff erfolgt und die Verteidigungshandlung objektiv geeignet und erforderlich ist, den Angriff abzuwehren.

2

Die Anwendung tödlicher Gewalt ist gerechtfertigt, wenn keine zumutbare, gleich wirksame, weniger gefährliche Abwehrmöglichkeit zur Verfügung steht und ein sofortiges Ausschalten des Angreifers erforderlich ist.

3

Der Täter ist nicht wegen Überschreitung des Notwehrrechts strafbar, wenn die kurze Distanz und Zeitverhältnisse ein zielgerichtetes Schießen auf nicht-tödliche Körperteile ausschließen.

4

Eine Situation, in der der Angegriffene den Angriff nicht provoziert oder manipuliert hat, rechtfertigt die Annahme, dass er sich auf die objektive Erforderlichkeit und Geeignetheit seiner Verteidigung verlassen durfte.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 14. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Tierpfleger Michael G ██ aus B █, geboren ████████████████ in ████████████████████ (Jugoslawien), wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger, Rechtsanwalt ██████████ als Vertreter der Nebenklägerin Barbara ████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 14. November 1979 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass für den Angeklagten eine Notwehrlage bestand und auch die gewählte Notwehrhandlung „nach der objektiven Situation nicht zu beanstanden ist“ (UA S. 9/10; 21/23). Der 61-jährige Angeklagte sah sich einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff seitens des erheblich jüngeren, ihm körperlich weit überlegenen ███████ gegenüber, der nachts gewaltsam in den Wohnraum des Angeklagten eingedrungen war, auf ihn wütend einstürmte und sich dem Angeklagten „bis auf etwa einen Meter“ genähert hatte, als der Angeklagte in Sekundenschnelle die beiden Schüsse aus dem Revolver abgab, die ███████ töteten. Die Wahlmöglichkeit eines anderen, weniger gefährlichen Mittels bestand nach den Feststellungen nicht. Der Angeklagte „hatte außer dem Revolver keine andere Waffe zur Hand“, die geeignet gewesen wäre, den Angriff sofort zu stoppen (UA S. 23). Bei der „geringen Entfernung, die die Kontrahenten trennte, blieb keine Zeit, einen gezielten Schuss auf Beine oder Arme abzugeben und dessen Wirkung abzuwarten“ (UA S. 23). Der Angeklagte hat trotz der vorangegangenen Auseinandersetzung mit ███ mit dem Angriff – so wie er erfolgte – nicht gerechnet und die Situation nicht manipuliert (vgl. BGHSt 27, 336, 338). Er durfte sich daher hier des rechtswidrigen Angriffs durch die Schüsse erwehren.

Auch bei einem eingeschränktem Notwehrrecht, von dem das Landgericht ausgeht, ergäbe sich nichts anderes: Nach den Feststellungen konnte der gefährliche Angriff nur durch einen sofortigen Abwehrakt verhindert werden, der den Gegner auf der Stelle ausschaltete (BGHSt 24, 356, 358/359). Auf die Erörterungen des Landgerichts zu § 33 StGB einzugehen, bestand deshalb kein Anlass. Sie sind jedoch in sich rechtsfehlerfrei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte

Zitiert von (1)