Revision gegen LG-Bremen-Urteil wegen Betruges nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 568/96
- Datum
- 20.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn ihr kein begründeter Angriffsgrund gegen das Urteil beizulegen ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen.
Verfahrensrügen, die eine Nichteinhaltung bestimmter Verfahrensvorgaben (hier: Wahrunterstellungen) geltend machen, sind unbegründet, wenn kein relevanter Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen ersichtlich ist.
Eine ergänzende Bemerkung des Senats kann feststellen, dass Einwendungen des Beschwerdeführers nicht entscheidungserheblich sind, wenn sie die Urteilsfeststellungen nicht in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 4. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. November 1996 in der Strafsache gegen Benno ██ ███ ████ ██, geboren am [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Soweit mit Verfahrensrügen die Nichteinhaltung von Wahrunterstellungen gerügt werden soll, ist ein relevanter Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich.
| Harms | Basdorf | Rothfuß | |||
| Hager | Nack |