Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Bremen-Urteil wegen Betruges nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 568/96
Datum
20.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wegen Betruges ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verpflichtete den Revisionär zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellte ergänzend fest, dass Verfahrensrügen zur Nichteinhaltung von Wahrunterstellungen keinen relevanten Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen aufzeigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn ihr kein begründeter Angriffsgrund gegen das Urteil beizulegen ist.

2

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen.

3

Verfahrensrügen, die eine Nichteinhaltung bestimmter Verfahrensvorgaben (hier: Wahrunterstellungen) geltend machen, sind unbegründet, wenn kein relevanter Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen ersichtlich ist.

4

Eine ergänzende Bemerkung des Senats kann feststellen, dass Einwendungen des Beschwerdeführers nicht entscheidungserheblich sind, wenn sie die Urteilsfeststellungen nicht in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 4. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 20. November 1996 in der Strafsache gegen Benno ██ ███ ████ ██, geboren am [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Soweit mit Verfahrensrügen die Nichteinhaltung von Wahrunterstellungen gerügt werden soll, ist ein relevanter Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich.

HarmsBasdorfRothfuß
HagerNack