Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei festgestelltendem Affektstau

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 568/95
Datum
17.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch wegen Totschlags auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Revision gegen den Schuldspruch wurde als unbegründet verworfen. Das Landgericht hatte einen 'Affektstau' festgestellt, aber ohne Begründung ausgeführt, §20 und §21 StGB seien nicht einschlägig. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar; die Wirkung des Affekts und ggf. §213 StGB sind neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellt das Gericht einen ausgeprägten Affektzustand, so ist dessen Wirkung auf die Schuldfähigkeit zu erörtern; es ist zu prüfen, ob dadurch Voraussetzungen für §21 StGB (erheblich verminderte Schuldfähigkeit) oder §20 StGB (Schuldunfähigkeit) erfüllt werden.

2

Die bloße, unbegründete Behauptung, weder Schuldunfähigkeit (§20) noch erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§21) liege vor, obwohl ein Affekt festgestellt ist, begründet einen sachlich-rechtlichen Begründungsmangel und rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Der Bundesgerichtshof kann aufgrund der Feststellungen und des mitgeteilten Sachverständigengutachtens ausschließen, dass die Voraussetzungen des §20 StGB vorliegen; ist dies nicht ausgeschlossen, bedarf es einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter.

4

Gibt es Anhaltspunkte für eine auswirkungsschwere Affektlage, hat der Tatrichter auf neuer Verhandlung außerdem zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §213 StGB (mildernde Berücksichtigung besonderer seelischer Belastung) gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 21. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. November 1995 in der Strafsache gegen Rk ██ Carsten aus █, geboren am ███ 1971 in ████, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1995

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juni 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 1995 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen führt die Revision aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau wenige Tage, nachdem sie ihm offenbart hatte, dass sie ein intimes Verhältnis zum gemeinsamen Chef der Eheleute hatte, und unmittelbar nach ihrem Vorwurf gegenüber dem Angeklagten, er sei „ein Versager, eine Null“. Er tat dies in der Absicht, anschließend sich selbst das Leben zu nehmen. Seine Selbsttötungsversuche schlugen fehl.

Das sachverständig beratene Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte „im Affektstau“ gehandelt habe (UA S. [REDACTED]). Gleichwohl hat es ohne jede Begründung angenommen, dass weder eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorgelegen habe. Dies begründet einen sachrechtlichen Fehler. Ein Affekt kann unterschiedliche Wirkungen haben: Diese können entweder unterhalb der Schwelle der Voraussetzungen des § 21 StGB liegen oder ein Eingreifen der genannten Vorschrift auslösen oder gar in Ausnahmefällen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB begründen (Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 54–62 m. N. der Rspr.). Deshalb bedurfte es einer Erörterung der Wirkung des festgestellten Affektstaus.

Der Senat kann angesichts der Feststellungen und der mitgeteilten Beurteilung durch den Sachverständigen ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 20 StGB aufgehoben war.

Damit hat der neue Tatrichter auch Gelegenheit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen. Auf die Entscheidung BGHR StGB § 213 2. Alt. Gesamtwürdigung 1 und die bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 9a referierte Rechtsprechung wird vorsorglich hingewiesen.

LaufhütteHagerNack
HorstkotteBasdorf