Wiedereinsetzung nach Versäumen der Revisionsfrist wegen Postlaufzeit aus JVA
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 567/93
- Datum
- 14.09.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO bezeichnetes Rechtsbegehren ist dann als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen, wenn der Vortrag des Antragstellers zeigt, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft.
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war; die Glaubhaftmachung unverschuldeter Versäumnisse kann durch nachvollziehbare Umstände wie nachvollziehbare Absendung aus einer Justizvollzugsanstalt und einen entsprechenden Poststempel erfolgen.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Postlaufzeiten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit einer Postlaufzeit von einem Tag gerechnet werden kann; für eine Versäumung aus Gründen längerer Postlaufzeit bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Nach Wiedereinsetzung beginnt die Frist zur Begründung der Revision frühestens mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, spätestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 27. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███ Erhard, geboren am █ 1955 in Sch., wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1993
Tenor
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. Mai 1993 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Potsdam vom 2. Juli 1993 ist damit gegenstandslos.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt frühestens mit der Zustellung dieses Beschlusses, spätestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten vom 22. Juli 1993 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen, da der Angeklagte darin darlegt, dass ihn für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift beim Bezirksgericht kein Verschulden trifft. Sein Vortrag, er habe das Schreiben wegen der Pfingstfeiertage nicht vor dem 1. Juni 1993 aus der Justizvollzugsanstalt Königs Wusterhausen absenden können, ist nach der Lebenserfahrung glaubhaft, zumal der Poststempel auf dem Briefumschlag belegt, dass das Schreiben spätestens am 2. Juni 1993 den Bereich der Anstalt verlassen hatte.
Im Übrigen wäre die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der Angeklagte das Schreiben – wie jedenfalls belegt – erst am 2. Juni 1993 in den Postlauf gegeben hätte. Mit einer längeren Postlaufzeit als einem Tag brauchte er nicht zu rechnen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 4; BGH, Beschluss vom 21. April 1993 – 3 StR 115/93 –). Bei Eingang am 3. Juni 1993 wäre die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO gewahrt gewesen.
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