Verwerfung von Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis in Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 115/93
- Datum
- 21.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionseinlegung ist nur wirksam, wenn die Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingehalten wird; ein späterer Eingang macht die Revision unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.
In Untersuchungshaft befindliche Verfahrensbeteiligte haben die übliche Postlaufzeit von einem Tag zwischen Abgabe in der JVA und Eingang bei Gericht zu berücksichtigen; die Abgabe an der JVA am letzten Tag der Frist begründet Verschulden.
Registraturen und die in der JVA geführte Dokumentation sind taugliche Beweismittel zur Feststellung des Abgabedatums und können entgegenstehende Behauptungen des Inhaftierten widerlegen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Leipzig, 17. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 115/93
vom 21. April 1993
in der Strafsache gegen Peter Roland aus SC, geboren am ██ in ██, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. April 1993 gemäß **§ 346 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 17. September 1992 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten vom 23. September 1992 ist erst am 28. September 1992 bei Gericht eingegangen und damit nicht innerhalb der am 24. September 1992 ablaufenden Frist des § 341 Abs. 1 StPO. Der seine Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Bezirksgerichts Leipzig vom 9. Oktober 1992 ist deshalb zu Recht ergangen.
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Oktober 1992 ist, soweit er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält, auch unbegründet.
Der Angeklagte, der sich zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ███ befand, hat die Revisionseinlegungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt. Er verfasste am 23. September 1992 ein Revisionsschreiben, das er erst am 24. September 1992 in den Geschäftsgang der Justizvollzugsanstalt gab.
Seine Behauptung, er habe seine Rechtsmittelschrift noch am Morgen des 23. September 1992 zur Post der Justizvollzugsanstalt gegeben, ist durch die Stellungnahme der Anstalt und eine zu den Akten gereichte Fotokopie der Postregistratur widerlegt. Danach hat der Angeklagte sein Schreiben vom 23. September 1992 erst am 24. September 1992 in der Justizvollzugsanstalt abgegeben, das daraufhin – wie üblich – in der Besuchsabteilung geprüft und registriert und am folgenden Tag vom Gerichtskurier abgeholt wurde.
Ein in Untersuchungshaft befindlicher Antragsteller muss jedoch die gewöhnliche Postlaufzeit von einem Tag zwischen Abgabe an die Justizvollzugsanstalt und Eingang bei Gericht in Rechnung stellen, so dass er schuldhaft handelt, wenn er seine Rechtsmittelschrift erst am letzten Tag der Frist der Justizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 4).
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |