Treffer
BGH Urteil

Mitwirkung abgelehnten Richters bei Ablehnungsgesuch führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 567/54
Datum
17.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Ablehnung des Vorsitzenden wegen früherer Mitwirkung in einer gegen ihn geführten Verhandlung; das Landgericht verwirft das Gesuch als unzulässig und entscheidet unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der abgelehnte Richter nicht zur Mitentscheidung berufen war. Eine fehlerhafte Besetzung begründet den absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 3 StPO) und führt zur Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten; seine Mitentscheidung über das Ablehnungsgesuch ist nur zulässig, wenn das Gesuch zweifelsfrei nur zum Schein (zur Verschleppung) erhoben wurde.

2

Die bloße frühere Mitwirkung eines Richters in einer gegen denselben Angeklagten geführten Verhandlung begründet nicht per se die Unzulässigkeit eines Ablehnungsantrags; ein so begründetes Gesuch ist in der Regel unbegründet, aber nicht formell unzulässig.

3

Die Mitwirkung eines unbefugten Richters bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt zur fehlerhaften Besetzung des beschließenden Gerichts und begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO.

4

Die Annahme einer ausschließlichen Verschleppungsabsicht rechtfertigt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur, wenn diese Absicht ohne jeden Zweifel feststeht; Vertagungsanträge der Verteidigung begründen hierfür allein keinen hinreichenden Verdacht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Notstandsarbeiter Herbert ███ aus █████, geboren ████████ ██ in █████████, Bezirk ███, wegen Raubes usw.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juli 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe „wegen Raubes in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und versuchtem Verbrechen nach § 177 StGB“ zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch nicht mitentscheiden dürfen, weil das Gesuch zulässig gewesen sei, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I.

Noch vor seiner Vernehmung hatte der Angeklagte (persönlich) den Strafkammervorsitzenden „wegen Besorgnis der Befangenheit“ mit folgender Begründung abgelehnt:

„Herr Dr. ███████ war beisitzender Richter in der Verhandlung vom 22.1.1953. In dieser Verhandlung bin ich zu Unrecht bestraft worden.

Aus diesem Grunde bin ich überzeugt, dass das Gericht in dieser Zusammensetzung kein gerechtes Urteil spricht.

Außerdem lehnte er mein Wiederaufnahmegesuch mit nicht überzeugender Begründung ab.

Ich bitte um ein Gericht mit neutralen Personen, die nicht schon voreingenommen in die Verhandlung gehen.“

Dieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters mit folgender Begründung als unzulässig verworfen:

„Die Tatsache, dass ein Richter an der Verhandlung in einer früheren Sache gegen den Angeklagten mitgewirkt hat, ist überhaupt kein Grund für eine Richterablehnung. Mit dieser Begründung könnte ein Angeklagter in Einzelrichtersachen den zuständigen Richter in der zweiten und jeder weiteren Sache gegen ihn ohne weiteres ablehnen, was nicht zulässig sein kann. Es müssen darüber hinaus besondere Gründe vorgetragen werden, die in dem Angeklagten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters erwecken könnten. Da solche Gründe nicht behauptet worden sind, ist sein Gesuch unzulässig.

Aus dieser unzulässigen Begründung des Ablehnungsgesuchs hat die Kammer aber auch in Verbindung mit Zeitpunkt und Umständen der Anbringung des Gesuchs den Eindruck gewonnen, dass nicht die behauptete Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters, sondern das Streben nach Vertagung der Grund für das Ablehnungsgesuch ist.

Dem Angeklagten war der Umstand, auf den er das Ablehnungsgesuch stützt, spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt. Gleichwohl hat er zunächst mit Rücksicht auf das Ausbleiben der Zeugin █████ durch seinen Verteidiger eine Vertagung der heutigen Hauptverhandlung anregen lassen. Als diese Zeugin später schließlich verfügbar war, stützte er seine Vertagungsanregung nunmehr auf das Ausbleiben der Zeugin █████. Erst als ihm bekanntgegeben wurde, dass noch mit dem Erscheinen der Zeugin █████ zu rechnen sei, brachte er das Ablehnungsgesuch an. Damit steht für die Kammer fest, dass das Ablehnungsgesuch des Angeklagten allein der Verschleppung dienen soll, so dass es als unzulässig zu verwerfen war.“

Dieser Beschluss ist schon deshalb hinfällig, weil Landgerichtsrat ███████ nicht befugt war, bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken.

1.) Nach § 29 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.

Aus dieser Vorschrift ist nun allerdings nicht zu folgern, dass dem abgelehnten Richter jede Prüfung des Ablehnungsgesuches versagt sei. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat auch der erkennende Senat wiederholt entschieden, dass die Zurückweisung eines nicht ernstlich gemeinten, sondern nur zur Verschleppung der Sache angebrachten Ablehnungsgesuches durch den Abgelehnten selbst nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen werden kann (vgl. u. a. 5 StR 825/52 vom 21.1.1954). Denn die Vorschriften über die Richterablehnung sind nur im Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches in das Gesetz eingefügt worden. Der Schutz der Interessen des Angeklagten hat daher seine notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Hält der Angeklagte selbst den abgelehnten Richter nicht für befangen, sondern gibt er dies nur vor, um dem Fortgange des Verfahrens durch Ausübung des Ablehnungsrechtes Hindernisse zu bereiten, so sind nur die Form und der Schein eines Ablehnungsgesuches vorhanden; diese können aber den Eintritt der gesetzlichen Folgen einer wirklichen Ablehnung nicht beanspruchen (vgl. BGH a. a. O.).

Für die Frage der Mitwirkung des abgelehnten Richters kommt es mithin entscheidend darauf an, ob das Ablehnungsgesuch ernsthaft gemeint oder nur zum Scheine, d. h. im Wesentlichen zum Zwecke der Verschleppung, vorgebracht worden war.

2.) Die Begründung des zurückweisenden Beschlusses begegnet insoweit aber sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

a) Wie erwähnt, hält die Strafkammer es für unzulässig, dass sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag lediglich auf die frühere richterliche Tätigkeit des Landgerichtsrats Dr. ███████ berufen hatte (auf dieser Unzulässigkeitsannahme beruht 2.1. sogar die Folgerung auf seine Verschleppungsabsicht). Nun ist dem Landgericht zwar einzuräumen, dass ein mit der Begründung des Angeklagten vorgebrachter Ablehnungsantrag im Allgemeinen nicht durchdringen wird; Ausnahmen sind jedoch denkbar (vgl. u. a. RGSt 59, 409). Ein wie geschehen begründetes Ablehnungsgesuch ist mithin im Allgemeinen zwar unbegründet, nicht aber unzulässig. Der den Ablehnungsantrag verwerfende Beschluss ist mithin schon fehlerhaft, soweit er den Mangel der Ernstlichkeit des Antrages aus der „Unzulässigkeit“ folgert.

Er ist es aber auch noch aus weiteren Gründen:

Die Verwerfung aus dem Gesichtspunkte der Verschleppungsabsicht ist nur da gerechtfertigt, wo die Nichternstlichkeit der Ablehnung und die ausschließliche Absicht der Verschleppung keinem Zweifel unterliegen kann (vgl. BGH a. a. O.). Von einer zweifelsfreien, ausschließlichen Verschleppungsabsicht kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Antragsteller befürchtet, ein Gericht sei deshalb nicht mehr unbefangen, weil er vor ihm schon ein oder mehrere Male als Angeklagter gestanden hatte. Denn bei einem Laien wird ein solcher Zweifel meist sehr nahe liegen, so dass ein entsprechendes Ablehnungsgesuch von ihm im Allgemeinen durchaus nicht nur zum Scheine vorgebracht, sondern ernst gemeint und sein wird.

b) Auch die andere von der Strafkammer für ihre Auffassung angeführte Erwägung geht fehl.

Schon im Grundsatze erscheint es überaus bedenklich, allein deshalb auf eine Verschleppungsabsicht zu folgern, weil ein Angeklagter von der ihm nach dem Verfahrensrecht zustehenden Befugnis, Vertagung zu beantragen, Gebrauch macht. Dies hier umso mehr, als die Vertagungsanträge nicht vom Angeklagten selbst, sondern von seinem Verteidiger angebracht worden waren, gegen den hier also mittelbar ein Verschleppungsvorwurf erhoben wird.

Entscheidend tritt noch hinzu, dass die Verhandlung im vorliegenden Falle dann auch tatsächlich wegen des Ausbleibens der Zeugin █████ für einige Tage ausgesetzt werden musste, die Berechtigung des Vertagungsantrages der Verteidigung vom Gericht mithin sogar bestätigt wurde.

Nach alldem war Landgerichtsrat ██████, weil kein Sonderfall eines unzulässigen, nur zum Schein gestellten Ablehnungsantrages vorlag, nicht zur Mitwirkung bei der Entscheidung über dieses Gesuch berufen.

3.) Die beschließende Strafkammer war daher unvorschriftsmäßig besetzt. Dann aber ist auch der Ablehnungsantrag „mit Unrecht“ im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO verworfen worden. Denn das verfahrensrechtliche Unrecht, welches den Prozessbeteiligten in einem solchen Falle zugefügt wird, ist von dem sachlichen Unrecht, das in der Nichtberücksichtigung eines gültigen Ablehnungsantrages enthalten ist, im Wesen nicht verschieden (vgl. RGSt 49, 9/127). Die Auswirkungen auf das Ansehen der Rechtspflege sind bei einem verfahrensrechtlichen Verstoß wie dem vorliegenden sogar viel einschneidender als bei sachlich-rechtlichen Mängeln, weil durch einen solchen Verfahrensverstoß rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden sind.

Es ist also ohne Bedeutung, ob das Ablehnungsgesuch sachlich gerechtfertigt war oder nicht, weil schon der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Auf die anderen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

pr. Koffka

SchmidtSchmitt
SarstedtSiemer

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