Treffer
BGH Urteil

BGH: §261 StGB nur bei Vorsatz hinsichtlich Art der Vortat – Verurteilungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 56/56
Datum
19.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen Hehlerei bzw. Begünstigung verurteilt; der BGH hob die Verurteilungen insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Der Senat betont, dass § 261 Abs. 1 StGB nur anwendbar ist, wenn der Hehler die besondere Art der Vortat (z. B. Einbruchsdiebstahl) in seinem Vorsatz erfasst. Fehlende Feststellungen zur Vorteilsabsicht und zur Kenntnis der Herkunft der Sachen rechtfertigen die Aufhebung. Zudem wurde die zur Bewährung ausgesetzte Strafe eines Angeklagten wegen entgegenstehender Vorstrafe aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 261 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Vorsatz des Hehlers die besondere Art der Vortat (z. B. Einbruchsdiebstahl) umfasst.

2

Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt festgestellte Vorteilsabsicht voraus; die bloße Wiederholung des Gesetzestextes ersetzt keine Feststellungen zur Gewinnabsicht.

3

Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen über die Kenntnis des Täters von der Herkunft der Sachen führen zur Aufhebung des Urteils; ein Urteil darf entscheidungserhebliche Lebenstatsachen nicht in willkürlicher Weise aufspalten.

4

Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne rechtliche Rechtsfehler angreift.

5

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist vor der Tat eine Vorstrafe vorliegt, die das Ausschlusskriterium erfüllt; dies ist vom Gericht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 12. Oktober 1955

Rubrum

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StGB § 261 Abs. 1

Urteil des BGH vom 19. Juni 1956

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Hausfrau Lydia ████████ geb. ████ aus ███, dort geboren am ██████ 1927, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2.) den Arbeiter Jan ██ aus ████, geboren am ██ 1920 in ██ (Polen),

– Sachbezeichnung: ██ █████ – wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 261 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Vorsatz des Täters die Art der Vortat umfasst.

Aktenzeichen: 5 StR 56/56

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Gr█ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Oktober 1955 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit aufgehoben, als es die Strafe des Angeklagten ██ zur Bewährung aussetzt.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte Gr█ wegen Hehlerei im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten █████ wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten greifen mit der Sachrüge ihre Verurteilungen in vollem Umfang an; die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur dagegen, dass das Landgericht die Strafe des Angeklagten ███ zur Bewährung ausgesetzt hat.

I. Revision der Angeklagten Gr█

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Dass die Angeklagte in den Fällen ███ und ████████ bei der Veräußerung gestohlener Sachen mitgewirkt hat, von denen sie auch den Umständen nach annehmen musste, dass sie gestohlen waren, ergeben die Feststellungen der Strafkammer widerspruchsfrei. Die Revision greift insoweit nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

2. a) Im Fall ███ stellt die Strafkammer auch ausreichend fest, dass die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt habe.

b) Im Fall ██████ lässt sich hingegen eine solche Feststellung dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Das Urteil enthält nichts darüber, dass die Angeklagte von den gestohlenen Waren oder deren Erlös etwas erhalten hätte oder worin sonst ihr wirklicher oder erstrebter Vorteil besteht. Bei dieser Sachlage reicht die Wiederholung des Gesetzestextes bei der rechtlichen Würdigung nicht als Feststellung der Vorteilsabsicht aus.

Im Fall ██ muss das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

3.) In beiden Fällen fehlen Feststellungen darüber, ob die Angeklagte wusste oder nach den Umständen annehmen musste, dass die gestohlenen Sachen gerade aus einem Einbruchsdiebstahl stammten.

§ 261 StGB droht eine erhöhte Mindeststrafe, von der die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeht, für den Fall an, dass sich die Rückfallhehlerei auf schweren Diebstahl oder bestimmte schwere Straftaten, u. a. bezieht. Er ist nur anwendbar, wenn auch der Vorsatz des Hehlers diese Besonderheit der Vortat umfasst (vgl. für den insoweit gleichliegenden Fall des § 258 StGB RGSt 53, 342).

An einer solchen Feststellung fehlt es hier; ihr Fehlen muss zur Aufhebung der Verurteilung, auch im Fall ████, führen.

Zwar betrifft § 261 StGB an sich nur den Strafausspruch, nicht den Schuldspruch. Wollte man aber hier den Schuldspruch bestätigen und nur den Strafausspruch aufheben, so wäre der Vorderrichter gebunden, dass die Angeklagte wusste, aus welchem Diebstahl die Sachen stammten, und hätte nur noch zu prüfen, ob sie auch wusste, dass dieser Diebstahl ein Einbruchsdiebstahl war. Das ist hier rechtlich nicht möglich. Die Vorstellung der Angeklagten über die Herkunft der gestohlenen Sachen ist in jedem der beiden Fälle eine einheitliche Lebenstatsache, die sich nicht in einen festgestellten und einen noch festzustellenden Teil zerlegen lässt.

II. Revision des Angeklagten ███

Auch dieses Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte █████████ hat nach den Einbruchsdiebstählen, die die bereits verurteilten ████ ██ und Bel[REDACTED] bei dem Schlachter G[REDACTED] verübt hatten, dem Nazarewicz in Gegenwart der Frau ██████████, Rentner H[REDACTED], als möglichen Abnehmer von 30 Pfund Fleisch genannt; ██ hat dieses Fleisch auch gekauft.

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, und verurteilt ihn deshalb nur wegen Begünstigung.

Die nicht widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite tragen diese Verurteilung nicht. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 29) hat sich der Angeklagte damit verteidigt, er habe geglaubt, dass es sich bei dem Fleisch um „Ausländerfleisch“ aus dem Polenlager handele. Mit dieser Einlassung setzt sich das Urteil nicht auseinander. Bei der Strafzumessung heißt es dann (UA S. 41), der Angeklagte habe eingestandenermaßen aus den Umständen schnell erkennen können, dass es sich um eine Straftat von nicht unerheblichem Ausmaß handelte. Das kann nach dem ganzen Zusammenhang nur bedeuten, dass der Angeklagte dies eingestandenermaßen erkannt hat, was im Widerspruch zu seiner wiedergegebenen Einlassung steht.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass die Strafe des Angeklagten ███ nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht hätte zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, weil der Angeklagte im Jahre 1954, also in den letzten fünf Jahren vor Begehung der Begünstigung, zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat diesen Irrtum selbst bemerkt und in den Urteilsgründen darauf hingewiesen.

Die Strafaussetzung muss also auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)