Aufhebung mangels Feststellungen zur Rückfallhehlerei (§261 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 433/60
- Datum
- 03.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 261 Abs. 1 StGB muss das Tatgericht feststellen, dass der Hehler wusste, billigend in Kauf nahm oder den Umständen nach annehmen musste, dass das Hehlgut gerade aus einem schweren Diebstahl stammt.
Das Revisionsgericht darf fehlende tatrichterliche Feststellungen zum Wissen oder Vorsatz nicht durch eigene Schlussfolgerungen ersetzen; maßgebliche Feststellungen obliegen dem Tatrichter.
Bei wahldeutigen Feststellungen oder nachdem ein Alibi-Beweisantrag erhoben wurde, ist dieser Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu erheben und zu prüfen; unterbleibt dies, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung setzt eine hinreichend ausführliche Gesamt- und Einzelwürdigung früherer Straftaten voraus; knappe oder lückenhafte Erwägungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Zeitz, 3. Juni 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Spengler Heinrich ████████████ aus ██ ████, geboren ███████████████ in █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Tillmanns, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zeitz vom 3. Juni 1960 nebst den Feststellungen aufgehoben in vollem Umfang, nämlich im Schuldausspruch, im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war auf Grund seiner Verzichtserklärung mit Genehmigung der großherzoglich-luxemburgischen Regierung an die Bundesrepublik ausgeliefert worden (Bl. 97, 98 d. A.).
Die Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung im Übrigen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§ 243 Nr. 1 StGB) und wegen Hehlerei im Rückfall (Fall Kolling) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden. Schließlich wurde die Einziehung eines dem Angeklagten gehörenden Pkw-Anhängers ausgesprochen.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts; die Verfahrensrügen sind allerdings, soweit sie zulässig erhoben sind, in Wirklichkeit Sachrügen. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Fall Noack:
Die Darlegungen der Strafkammer, dass der Angeklagte in diesem Fall des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig sei, sind rechtlich nicht angreifbar.
Das Landgericht hat, entgegen der Revision, dem Angeklagten keine Beweislast auferlegt. Die beanstandete Wendung S. 11 oben UA ist im Zusammenhang mit der anschließenden Feststellung zu lesen, dass sämtliche Alibieinwände des Angeklagten unwahr und widerlegt seien (vgl. auch die gegenüber den Ausführungen S. 16 UA in den Fällen des Freispruchs mangels Beweises).
Daß der Angeklagte bei dieser Tat vermutlich Helfer hatte (Entwendung von 59 Reifen, 8 Rädern und 21 Achsen), hinderte seine Verurteilung als Täter nicht; vgl. § 47 StGB.
Fall ████:
Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 1958 aus einem Lagerschuppen der Firma ███████ in ██████ ein vollständiges LKW-Ersatzrad mittels Einbruchs entwendet worden. Alsbald nach dieser Tat hat der Angeklagte das Rad den Eheleuten ███ für 170,— DM zum Kauf angeboten. Diese lehnten jedoch den Ankauf ab. Daraufhin zerlegte der Angeklagte das Ersatzrad, nahm den Reifen wieder mit fort und ließ die mit dem Firmennamen ████ gezeichnete Felge liegen. Die Strafkammer hielt nicht für hinreichend erwiesen, dass der Angeklagte selbst das Ersatzrad gestohlen hatte. Sie war jedoch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer, wenn er schon nicht selbst der Dieb war, um die unrechtmäßige Herkunft des Rades gewusst hat. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass die Rückfallvoraussetzungen der §§ 259, 261 StGB gegeben seien, und hat ihn wegen Rückfallhehlerei im Sinne der §§ 259, 261 (Abs. 1) StGB verurteilt.
Hier muss schon die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung führen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
Die Strafkammer führt zur Anwendung des § 261 Abs. 1 StGB lediglich aus, die Hehlerei des Angeklagten beziehe sich auf einen schweren Diebstahl, weil das Ersatzrad mittels Einbruchs entwendet worden sei (S. 8 UA). Es genügt aber nicht, dass sich die abermals begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl bezieht. Es muss vielmehr, um den § 261 Abs. 1 StGB anzuwenden, festgestellt werden, dass der Hehler wusste, billigend damit rechnete oder den Umständen nach annehmen musste, das Hehlgut stamme gerade aus einem schweren Diebstahl (RGSt 15, 364; BGH 5 StR 56/56 v. 19. Juni 1956, teilweise veröffentlicht in LM Nr. 4 zu § 261 StGB). Das eine oder andere anzunehmen, hatte zwar bei dem Angeklagten, der selbst schon mehrfach Einbrüche begangen hatte, nahegelegen. Der Tatrichter hat aber in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht darf solche Schlüsse nicht ziehen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung insoweit (BGH a. a. O.) sowie im gesamten Strafausspruch (vgl. dazu BGH NJW 1960, 1870 Nr. 17). Die weitergehende Revision (Schuldspruch im Fall Noack) ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
Im Übrigen besteht Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Fall Kolling:
Die Darlegungen des Tatrichters zum Fall Kolling (S. 7–9 UA) sind nicht eindeutig. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Schuldvorwurf, den Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 1958 selbst ausgeführt zu haben, hilfsweise Beweis dafür angetreten, dass er sich zu jener Zeit in einem Gasthof aufgehalten und sein Zimmer nicht verlassen habe (Bl. 211 d. A.). Die Erwägungen der Strafkammer (S. 7 unten, 9 oben UA) könnten nun dafür sprechen, dass der Tatrichter glaubte, diesen Beweisantrag dadurch umgehen zu können, dass er statt wegen Einbruchsdiebstahls wegen Hehlerei verurteilt hat. Wäre das so, dann würde es an der zur Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung fehlen. Es kann auch sein, dass die Strafkammer eine wahldeutige Feststellung zwischen Einbruchsdiebstahl im Rückfall und Rückfallhehlerei treffen wollte (vgl. S. 8 UA: „wenn er schon nicht selbst der Dieb war“). Dies setzte indes voraus, dass das Bemühen um die Feststellung, ob der Angeklagte sich nur als Dieb oder lediglich als Hehler betätigt hat, trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel gescheitert war (BGHSt 12, 386, 388). Dann hätte aber zuvor dem erwähnten Beweisantritt entsprochen werden müssen. Dieser Beweis muss daher im Fall der Wiederholung des Antrags erhoben werden. Wird dieser Alibieinwand widerlegt, so würde einer wahldeutigen Verurteilung „wegen Hehlerei im Rückfall“ (Wahlfeststellung) nichts im Wege stehen, falls nicht die neue Hauptverhandlung zu anderen Ergebnissen führt, etwa dahin, dass der Tatrichter die sichere Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe mit dem Einbruch (als Täter) nichts zu tun und komme nur als Hehler in Betracht, oder er sei zweifelsfrei als Täter des Einbruchsdiebstahls überführt. Begünstigung scheidet nach dem bisher festgestellten Sachverhalt aus, erst recht die Annahme bloßer Fundunterschlagung (vgl. S. 8 UA).
Sollte die Strafkammer nun eine wahldeutige Verurteilung vornehmen oder die sichere Überzeugung erlangen, dass der Angeklagte nur der Rückfall-Hehlerei (nach § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) schuldig ist, so müsste auf jeden Fall gesagt werden, welche Begehungsform des § 259 StGB vorlag. Mitwirken zum Absatz setzt ein Handeln im Hinblick und Interesse des Diebes voraus (BGHSt 9, 137, 138). Doch liegt die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte das Ersatzrad für eigene Zwecke an sich gebracht hat. Hehlereivorsatz erwähnt das Landgericht einmal mit der Beweisvermutung („den Umständen nach“). Das Fordern eines ungewöhnlich niedrigen Preises wäre aber kein von außen wirkender Umstand gewesen (BGH NJW 1953, 552 Nr. 11; DRiZ 1955 S. 34 mit Nachweisen). Andere Wendungen der Urteilsgründe sprechen immerhin dafür, dass die Strafkammer letztlich doch positives Wissen des Angeklagten von der strafbaren Herkunft des Rades angenommen hat. Zum Nachweis hierfür durfte der Tatrichter sowohl das Fordern eines geringen Preises als auch die übrigen angeführten Gesichtspunkte, einschließlich der Art der Verteidigung des Angeklagten, verwerten. Die Strafkammer wird jedoch in dieser Einsicht eindeutigere Feststellungen treffen müssen.
Die zur Anwendung des § 20a (Abs. 1) StGB erforderliche Gesamtwürdigung ist sehr knapp und lässt die Einzelwürdigung der früheren Straftaten vermissen (BGHSt 1, 94, 99 ff.; BGH NJW 1957, 562). Der Tatrichter hat Gelegenheit, dies nachzuholen.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 1, 252 ff.) ist zu beachten.
| Willms | Peetz | Fischer | |||
| Dr. Seibert | Tillmanns |