Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen rechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit (§50 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 563/95
Datum
15.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht fälschlich annahm, §50 StGB verbiete eine nochmalige Berücksichtigung der bereits zur Verschiebung des Strafrahmens herangezogenen verminderten Schuldfähigkeit bei der konkreten Strafzumessung. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 50 StGB verbietet die mehrfache Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund desselben Umstands, schließt aber nicht aus, die zur Milderung des Strafrahmens herangezogenen Umstände bei der konkreten Strafzumessung erneut zu berücksichtigen.

2

Wenn das Tatgericht den Strafrahmen wegen verminderter Schuldfähigkeit verschoben hat, darf es diese Umstände bei der Einzelstrafzumessung nicht aus dem bloßen Grund ausschließen, sie seien bereits berücksichtigt worden.

3

Beruht die konkrete Strafzumessung auf der Rechtsauffassung, eine nochmalige Berücksichtigung mildernder Umstände sei unzulässig, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

In der Revision ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass ein Rechtsfehler das Ergebnis der Strafzumessung beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 22. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen ███ Helmut geboren am ████ 1942 in ████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1995

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Juni 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgeführt, dass „die besonderen Merkmale der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere das Vorliegen einer tiefgreifenden seelischen Störung infolge des hirnorganischen Psychosyndroms in Verbindung mit dem genossenen Alkohol nicht erneut strafmildernd zu berücksichtigen sind, weil dies bereits zur Verschiebung des Strafrahmens geführt hat“ (UA S. 26).

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass § 50 StGB lediglich die mehrfache Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund desselben Umstandes verbietet; hingegen verbietet er nicht, die Umstände, die zu einer Milderung des Strafrahmens geführt haben, bei der konkreten Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1995 – 4 StR 185/95 – BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 4; § 50 Strafhöhenbemessung 3).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, denn die Erwägung des Landgerichts, dass eine geringere Freiheitsstrafe nicht mehr schuldangemessen wäre (UA S. 26), basiert auf der Annahme des Landgerichts, aus Rechtsgründen gehindert zu sein, die verminderte Schuldfähigkeit auch bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.

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