Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung (Steuerhinterziehung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 562/95
Datum
16.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve wegen Steuerhinterziehung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer. Eine vom Landgericht angenommene Rechtsfehlerhaftigkeit, die Jahreserklärung als mitbestrafte Nachtat zu werten, beeinträchtigt den Angeklagten nicht, da dadurch keine entscheidungserhebliche Wirkung gezeigt wird. Das Urteil verweist auf einschlägige Entscheidungen zur Beziehung zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler ersichtlich sind.

2

Ein Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung, wonach die Umsatzsteuerjahreserklärung eine mitbestrafte Nachtat zu unzutreffenden monatlichen Voranmeldungen desselben Kalenderjahres sei, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn hierdurch die Verurteilung oder das Strafmaß beeinflusst wurde.

3

Bei Steuerstraftaten ist die rechtliche Beziehung zwischen wiederholten Voranmeldungen und der Jahreserklärung zu prüfen; unzutreffende wertende Feststellungen sind unschädlich, sofern die Verurteilung auf tragenden, fehlerfreien Feststellungen beruht.

4

Wird die Revision verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 19. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. November 1995 in der Strafsache gegen ████████████████, Theodor Ss, geboren am ████████████████ 1948 in ████████████████, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Mai 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die rechtsfehlerhafte Annahme des Landgerichts, die abzugebende Umsatzsteuerjahreserklärung sei im Verhältnis zu den unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Kalenderjahres eine (mitbestrafte) Nachtat (UA S. 62), beschwert den Angeklagten nicht. Wegen des Verhältnisses zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung wird auf BGHSt 38, 165, 171 sowie den zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehenen Senatsbeschluss vom [REDACTED] November 1995 – 5 StR 535/95 verwiesen.

HorstkotteLaufhütteSchäfer
HarmsBasdorf