Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/62
- Datum
- 20.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nochmalige Vernehmung bereits gehörter Zeugen ist nicht geboten, wenn weder Angeklagter noch Verteidiger sie in der Hauptverhandlung verlangen und nicht substanziiert dargelegt wird, dass die Zeugin entscheidungserhebliche entlastende Angaben machen könnte.
Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung rechtfertigen eine Aufhebung nur bei Verstößen gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze oder bei willkürlicher, für das Urteil erheblicher Fehlwürdigung.
Bei alkoholbedingten Beeinträchtigungen kann das Gericht Einsichts- und Hemmungsvermögen mithilfe sachverständiger Gutachten sowie des erinnerten Verhaltens und des Gesamteindrucks beurteilen; fehlt der Nachweis eines Ausschlusses der Einsichtsfähigkeit, kann lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB festgestellt werden.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, eine Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB vorzunehmen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ein schuldangemessenes Strafmaß ergibt; das Unterlassen einer solchen Milderung ist nur bei offenkundiger Unangemessenheit rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Joachim █████████, geboren ██████████████ in ███ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung i. R.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 5. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach §§ 253, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist nicht zu beanstanden. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe es versäumt, die Gaststätteninhaberin Frau Hu███████████████ und den Arbeiter ███████, der sie zeitweilig vertreten habe, über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten und seines Opfers, des Arbeiters S[REDACTED], zu vernehmen. Diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Soweit die Revision behauptet, S[REDACTED] hätte vernommen werden müssen, scheitert die Rüge schon daran, dass S[REDACTED] in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Die Gaststätteninhaberin Hu███████████████ ist allerdings in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Das Landgericht hat sie jedoch in der Hauptverhandlung vom 18. Juli 1961 eidlich als Zeugin vernommen. Es ist sodann die Ladung weiterer Zeugen und die erneute Vernehmung bereits gehörter Zeugen zu einem von Amts wegen anzuberaumenden Termin beschlossen worden. Hierbei ist die Zeugin Hu███████████████ nicht erwähnt worden (vgl. Bl. 74 und 76 d. A.).
Dem haben der Verteidiger und der Angeklagte nicht widersprochen. Auch vor und in der letzten Hauptverhandlung ist kein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin ███ gestellt worden. Danach muss auch der Verteidiger ███ der Auffassung gewesen sein, Frau Hu███████████████ könne nichts zur Entlastung des Angeklagten bekunden. Die Vernehmung der Frau ███████████████ drängte sich dem Landgericht daher nicht auf.
II. Die Sachrüge.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Was die Revision im Einzelnen zur Sachrüge vorgetragen hat, enthält weitgehend unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung. Diese enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Das Landgericht hat sämtliche Tatbestandsmerkmale einer räuberischen Erpressung fehlerfrei festgestellt.
Das gilt im Ergebnis auch für die allerdings nur sehr knappen Bemerkungen der Strafkammer über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Sie könnten, für sich allein genommen – allerdings nur, soweit es sich um die Einwirkung des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols handelt –, den Bedenken unterliegen, welche die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgetragen hat, insbesondere auf das von Dallinger in MDR 1952, 16 mitgeteilte Urteil 2 StR 451/51 vom 26. Oktober 1951. Die Strafkammer sagt bei der rechtlichen Würdigung nur, dass „nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer sein (des Angeklagten) gutes Erinnerungsvermögen zeige, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten auch nicht auf Grund vorher genossenen Alkohols ausgeschlossen gewesen sei“ (UA S. 9/10).
Hieraus ergibt sich nicht klar, dass die Strafkammer sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Verminderung des Hemmungsvermögens geprüft hat. Außerdem ist der Revision zuzugeben, dass die Strafkammer nicht genau feststellen konnte, welche Alkoholmenge der Angeklagte zu sich genommen hatte. Dennoch ist nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu befürchten, dass dem Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die Menge des genossenen Alkohols ließ sich trotz der vorgenommenen Aufklärungsversuche nicht einwandfrei feststellen. Fest stand nach der gutachtlichen Äußerung der ärztlichen Sachverständigen nur, dass ein so erheblicher Alkoholgenuss, wie ihn der Angeklagte behauptet hatte, nicht vorliegen konnte (UA S. 8/9). Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre es kein Rechtsfehler, wenn sich die Sachverständigen bei ihrer Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten auf das „außerordentlich gute Erinnerungsvermögen“ des Angeklagten und „seine gesamte Haltung“ bezogen. Auch in dieser Beziehung ist ohne Rechtsirrtum der Eindruck verwertet worden, den der Zeuge ███ von dem Angeklagten gewonnen hatte.
Nach der Lage des Falles erweist es sich auch als unschädlich, dass in dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen, die das Landgericht als überzeugend bezeichnet, nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und dem Hemmungsvermögen unterschieden ist. Die Annahme, dass beim Angeklagten die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei, war bei der Schwere der Straftat ohnehin nicht gegeben. Dass die Strafkammer es erkennbar auch nur auf das Hemmungsvermögen abstellt, ergibt sich aus den Ausführungen zur Strafzumessung, wo nur von der „enthemmenden“ Wirkung des Alkohols gesprochen wird. Nähere Ausführungen hierzu waren auch nicht erforderlich, wenn man berücksichtigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die freie Willensbestimmung bei einem alkoholgewöhnten Täter durch Ausfall der Hemmungen ganz beseitigt war, ein strenger Maßstab anzulegen war, weil im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann als bei Bewusstseinsstörungen organischer Art, und vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuss nur geförderte Regungen wirksam werden (RGSt 67, 149, 150). Dass es sich hier so verhält, hat die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen dargelegt. Nach alledem kam höchstens die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf eine Herabsetzung des Hemmungsvermögens in Frage. Davon geht aber das Landgericht aus, das zugunsten des Angeklagten die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat.
Unter diesen Umständen erweist sich auch das vom Generalbundesanwalt zunächst hervorgehobene Bedenken als unbegründet, das Landgericht könne seine Aufgabe verkannt haben, die tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen aus den ihm von den Sachverständigen vermittelten Erkenntnissen selbst zu ziehen. Jedenfalls ergeben die gesamten Urteilsgründe, dass im vorliegenden Falle ein Rechtsfehler nicht vorliegt, wenn die Strafkammer „nur“ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten bejaht hat.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts, insbesondere dagegen, dass es trotz Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB von der Möglichkeit, die Strafe nach § 44 Abs. 3 StGB zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, sind unbegründet.
Davon, dass die verhängte Strafe in keinem Falle schuldangemessen wäre, kann keine Rede sein. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte „seinen Rausch nicht selbst verschuldet“ hat.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |