Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Aufklärung von Alkoholisierung bei Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/51
- Datum
- 05.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn bei tatsächlichen Anhaltspunkten für erheblichen Alkoholkonsum die Menge des Genusses nicht festgestellt und erforderlichenfalls kein Sachverständiger hinzugezogen wird.
Alkoholeinfluss kann die freie Willensbestimmung ausschließen oder so erheblich mindern, dass durch Wegfall oder Abschwächung hemmschwächender Faktoren die Verantwortlichkeit entfällt oder herabgesetzt wird.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Vollstreckung, zum Erlass oder zur zeitlichen Einordnung früherer Strafen verhindern die Nachprüfung, ob Voraussetzungen für Rückfallstatbestände vorliegen.
Ist die Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung zwar nicht aufgehoben, aber erheblich vermindert, begründet dies den Strafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Bei Vorliegen wesentlicher Aufklärungs- oder Feststellungsmängel hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Anton █████, geboren am █████ 1908 in ████, wohnhaft in ██, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Trier, wegen Diebstahls,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Kirchner, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Henneke, Werner, Bundesrichter ███, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizsekretär als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte nahm am 19. Januar 1951 abends nach Verlassen der Wirtschaft ████ in ██ ein dort abgestelltes, dem Karl ██████ gehörendes Fahrrad und fuhr damit nach Hause. Am nächsten Tag nahm er das Fahrrad auseinander und verkaufte die beiden Räder nebst Bereifung. Die anderen Teile behielt er zum Teil für sich, zum Teil warf er sie in einen Weiher.
Mit Urteil vom 5. April 1951 hat das Landgericht in Trier den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe. Auch sei das sachliche Recht fehlerhaft angewendet. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Urteil führt als Einlassung des Angeklagten an: „Der Angeklagte gibt den Diebstahl des Fahrrades zu, will aber an dem betreffenden Abend betrunken gewesen sein.“ Zu diesem Vorbringen stellt es fest, er habe wahrgenommen, dass das Fahrrad nicht abgeschlossen war, sei in der Lage gewesen, auf dem Rade nach Hause zu fahren, und habe dabei bemerkt, dass der Vorderreifen platt war. Hieraus schließt das Gericht, der Angeklagte könne „nicht so erheblich betrunken gewesen sein, dass er etwa für seine Tat nicht verantwortlich wäre“.
Diese Folgerung begegnet rechtlichen Bedenken.
Die freie Willensbestimmung kann auch bei einem gewissen Maß von Einsichtsfähigkeit dadurch ausgeschlossen sein, dass durch den Alkoholeinfluss die Hemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternem Zustande von der Begehung der Straftat abhalten würden. Das Gericht nimmt nach dem Urteil an, dass der Angeklagte in verschiedenen Wirtschaften Alkohol zu sich genommen hat, ohne jedoch die Menge festzustellen. Es musste versuchen, zu klären, wie viel der Angeklagte getrunken hat und, wenn es nicht selbst die notwendige Sachkunde besaß, auch ohne Beweisantrag einen Sachverständigen beiziehen und prüfen, inwieweit der festgestellte Alkoholgenuss die freie Willensbestimmung beeinträchtigt, d. h. die Fähigkeit durch vernunftmäßige Überlegung das Handeln zu bestimmen, herabgesetzt und Hemmungen beseitigt oder abgeschwächt hatte (RGSt 63, 46; 67, 8 und 149). Die Unterlassung dieser, sich nach der Sachlage aufdrängenden Aufklärung stellt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar.
Die Feststellungen zum Rückfall sind unzureichend.
Es ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte die durch Urteil des Landgerichts Trier vom 16. März 1936 ausgesprochene Strafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis ganz oder teilweise verbüßt hat oder ob sie ihm ganz oder teilweise erlassen wurde. Es ist auch nicht angegeben der Zeitpunkt der Tat, wegen der er durch Urteil des Amtsgerichts Zell/Mosel vom 15. Oktober 1948 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde. Es ist daher dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verwehrt, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB angenommen hat.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die freie Willensbestimmung des Angeklagten zwar nicht ausgeschlossen, aber durch Alkoholgenuss erheblich vermindert war, so liegt der Strafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB vor, und das Urteil wird bei der Strafzumessung auch hierzu sich äußern müssen.
| Dr. Moericke | Werner | ||
| Dr. Kirchner | Henneke |