Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 561/58
Datum
06.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt; die Revision wurde eingelegt. Der BGH hebt Urteil und Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, welche Alkoholmenge der Angeklagte konsumierte und wie dies sein Einsichts- und Steuerungsvermögen beeinflusste. Allein die deutliche Erinnerung des Angeklagten rechtfertigt nicht den Ausschluss der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die tatsächlichen Feststellungen über Umfang des Alkoholkonsums und dessen Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unzureichend, kann die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht ohne weitere Feststellungen ausgeschlossen werden.

2

Die Deutlichkeit der Erinnerung des Täters allein schließt nicht aus, dass sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen durch Trunkenheit ausgeschlossen war.

3

Unklare Feststellungen zur Trunkenheit können sowohl die Schuldfähigkeit als auch die Strafzumessung berühren; in solchen Fällen sind neue tatrichterliche Feststellungen zu treffen.

4

Eine inhaltlich beschränkte Revisionsbegründung ist nicht automatisch unzulässig, wenn der Verteidiger die Verantwortung für den vorgebrachten Inhalt übernimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Gustav █████, dort geboren █████████████, C’s, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der ████████████, Landgerichtsrat i. R. ███████████ in Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil unbeschränkt Revision eingelegt. Sein Verteidiger hat beantragt, das Urteil „hinsichtlich der Strafzumessung“ aufzuheben. Er hat das so beschränkte Rechtsmittel, wie es zu Beginn der Revisionsbegründung heißt, „auf besonderen Wunsch“ des Beschwerdeführers begründet. Das könnte den Verdacht erwecken, der Verteidiger wolle für den Inhalt der Revisionsbegründung nicht die Verantwortung übernehmen. Dann wäre das Rechtsmittel unzulässig. Wie die weiteren Ausführungen des Verteidigers ergeben, will er jedoch, soweit es sich um den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt, dennoch die Verantwortung übernehmen und erhebt insoweit die Sachrüge. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen daher nicht.

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Es führt zur Aufhebung nicht nur des Strafausspruchs, sondern auch des Schuldspruchs. Eine Trennung von Schuld- und Strafausspruch ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Denn die Ausführungen der Revision, insbesondere zur Frage der Sicherungsverwahrung, zwingen zu der Prüfung, ob die Strafkammer die Einwirkung des vor der Tat vom Angeklagten getrunkenen Alkohols richtig bewertet hat.

Insoweit leidet das angefochtene Urteil schon daran, dass es nicht ausreichend feststellt, wie viel Alkohol der Angeklagte getrunken hat. Die Strafkammer ist gegenüber den weitergehenden Angaben des Angeklagten den Bekundungen der Zeugin █████████████ gefolgt, nach denen der Angeklagte „ohne vorher gegessen zu haben, etwa mindestens 3 Glas Bier und 6 bis 7 Korn getrunken habe, sich später aber an die Theke gesetzt hat und dort sitzen geblieben ist; als die Zeugin ████████ den drei Clubmitgliedern gegen 24 Uhr die Gaststätte verließ“. Andererseits könne der Angeklagte, „wie der Sachverständige Dr. med. █████████ überzeugend ausgeführt habe“, in der Gaststätte der Zeugin ██ ███ auch nicht die von ihm angegebenen Alkoholmengen getrunken haben, weil er dann „bereits bis zu seinem ersten angeblichen Weggehen aus der Gaststätte gegen 24 Uhr die Grenze der tödlichen Dosis von 4,5 ‰ erreicht haben würde“. Es lässt sich nicht erkennen, ob sich das Landgericht eine abschließende Meinung über die vom Angeklagten möglicherweise genossene Menge an Alkohol gemacht hat.

Nun hätte das Fehlen und die Möglichkeit einer genauen Feststellung in dieser Beziehung allerdings nicht unbedingt zu einer Aufhebung auch des Schuldspruchs führen müssen, wenn die Strafkammer rechtsirrtumsfrei die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu:

„Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren die angebliche besinnungslose Trunkenheit des Angeklagten und mithin auch die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB wegen Trunkenheit des Angeklagten vielmehr schon um deswillen mit Sicherheit auszuschließen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch Kenntnis von der Vorgeschichte seiner Straftat gehabt hat.“

Abgesehen davon, dass hierdurch die Besorgnis erweckt wird, das Landgericht habe seine Stellung gegenüber dem Sachverständigen verkannt (vgl. hierzu BGHSt 7, 238), lassen diese Ausführungen nicht erkennen, ob die Strafkammer und der Sachverständige von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen sind. Steht nämlich ein größerer Alkoholgenuss fest oder lässt er sich nicht ausschließen, so ist es grundsätzlich rechtlich fehlerhaft, aus der Deutlichkeit der Erinnerung des Angeklagten allein zu folgern, dass das Einsichts- und vor allem das Hemmungsvermögen nicht ausgeschlossen waren. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BGHSt 1, 384; BGH 1 StR 790/52 bei Dallinger MDR 1953, 596; BGH GA 1955, 269 mit weiteren Nachweisen).

Selbst wenn man bedenkt, dass in der Frage, welche Willensanspannung von einem betrunkenen Täter zu verlangen ist, in der Regel ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. RGSt 67, 149, 150), fehlen für das Revisionsgericht sichere Anhaltspunkte dafür, wie der Einfluss des Alkohols auf den Angeklagten bei der Tat rechtlich zu werten ist und ob die Strafkammer hier zutreffend vorgegangen ist. Das muss zur Aufhebung des Urteils führen. Es müssen neue Feststellungen in dieser Richtung getroffen werden. Sie können zu einer anderen Beurteilung nicht nur der Straf-, sondern auch der Schuldfrage führen.

Das Urteil muss daher im vollen Umfang aufgehoben werden, mögen auch die weiteren Ausführungen der Strafkammer, die von der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausgehen, an sich nicht zu beanstanden sein.

SchmidtSiemerBorker
SarstedtSchmitt

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