Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 559/76 (alt: 5 StR 576/75)
- Datum
- 08.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits zur Feststellung verminderter Schuldfähigkeit geführt haben, nicht nochmals unabhängig als strafmildernder Faktor einbezogen werden.
Bei der Würdigung von Tat und Täter ist eine gebotene Ganzheitsbetrachtung vorzunehmen, in die auch das Verschulden an der Minderung der Schuldfähigkeit einzubeziehen ist.
Bei Änderungen des StGB gilt der Grundsatz der strengen Alternativität: Anzuwenden ist nach § 2 Abs. 3 StGB das Recht, das im konkreten Fall die mildeste Beurteilung ermöglicht.
Es entspricht nicht der Rechtslage, die untere Grenze des alten Strafrahmens automatisch als Obergrenze des neuen Strafrahmens anzusehen; maßgeblich ist die Anwendung des jeweils günstigeren Rechts.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 21. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rohrlegerhelfer Dieter ██ aus BO, dort geboren am ███ 1938, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 1976 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Juni 1976 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht in Berlin – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die Entscheidung im Strafausspruch aufzuheben, wie folgt begründet:
„Das Landgericht meint, zugunsten des Angeklagten habe nicht berücksichtigt werden können, was schon zur Erfüllung von § 21 StGB (UA S. 21) verbraucht worden war (Kindheit, Entwicklungsstörung). Das besagt, jedenfalls muß es befürchtet werden, das Landgericht habe gesehen, innerhalb des gemilderten Strafrahmens die mit dem dafür herangezogenen Milderungsgrund zusammenhängenden Umstände zu berücksichtigen. Das ist nicht rechtens. Richtig daran ist nur, daß die verminderte Schuldfähigkeit als solche allein nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf; ob etwa die Minderung der Schuldfähigkeit mehr oder weniger verschuldet ist, und müssen in die gebotene Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit einbezogen werden (BGH in NJW 1976, 1326 m. weit. Nachw.).“
Bei der erneuten Strafzumessung wird das Landgericht auch zu beachten haben, daß die Neufassung des StGB zum 1. Januar 1975 nicht – wie es angenommen hat (UA S. 21) – dazu führt, „daß die untere Grenze des Strafrahmens nach altem Recht die Obergrenze nach neuem Recht zu bestimmen ist“. Es gilt vielmehr der Grundsatz strenger Alternativität (vgl. LK, 9. Aufl., § 2, Rdnr. 69 m. Nachw.). Dasjenige Recht ist nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGH, 1 StR 295/75 v. 1. Juli 1975).
Dem ist nichts hinzuzufügen.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
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