Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafauspruchs wegen Gesetzesänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/75
Datum
01.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil wegen Totschlags; der BGH hob den Ausspruch über die Freiheitsstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat betont, dass nach § 354a StPO und § 2 Abs. 3 StGB bei geänderter Rechtslage das insgesamt mildere Recht (strenge Alternativität) anzuwenden ist. Eine Vermischung unterschiedlicher Strafrahmenteile ist unzulässig. Mangels Gewissheit, ob das Tatgericht bei Anwendung des milderen Rechts eine niedrigere Strafe verhängt hätte, ist Rückverweisung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderung des Strafrechts ist nach § 2 Abs. 3 StGB dasjenige Recht anzuwenden, das in der konkreten Lage mit ihren Besonderheiten die mildere Bestrafung zulässt (Grundsatz strenger Alternativität).

2

Eine Vermischung von Strafrahmenteilen unterschiedlicher Rechtsstände (z. B. Untergrenze des alten mit Obergrenze des neuen Rechts) ist unzulässig.

3

Das Revisionsgericht hat nach § 354a StPO die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen; führt die Anwendung des milderen Rechts möglicherweise zu einer anderen Strafzumessung, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Genügt die Feststellung des Tatgerichts, die Strafe liege "gerade noch im unteren Drittel" des damaligen Strafrahmens, um nicht auszuschließen, dass unter dem milderen Recht eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, so rechtfertigt dies die Rückverweisung.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 295/75

in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Hans-Peter ████, dort geboren am ██████ 1944, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1974 im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat auf der Grundlage nicht zu beanstandender Feststellungen das im Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils geltende Recht rechtsfehlerfrei angewendet. Das Revisionsgericht hat jedoch zu berücksichtigen (vgl. § 354a StPO), dass der vom Tatgericht zugrunde gelegte Strafrahmen geändert worden ist. Nach nunmehr geltendem Recht ist die Tat des Angeklagten, wenn, wie es das Schwurgericht getan hat, von der Kannmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit Gebrauch gemacht wird, mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten bedroht (vgl. § 212 Abs. 1, §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB). Das führt zwar nicht dazu, dass, wie die Revision annimmt, die Untergrenze des Strafrahmens nach altem Recht (ein Jahr drei Monate), die Obergrenze nach neuem Recht zu bestimmen ist.

Es gilt vielmehr der Grundsatz strenger Alternativität (vgl. LK 9. Aufl. § 2 Rdn. 69 mit Nachweisen): Dasjenige Recht ist nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zulässt. Das ist das neue Recht. Das Tatgericht sagt ausdrücklich, dass es eine Strafe für angemessen hält, die „gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens liegt“ (UA S. 36). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht mit dieser Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn die Strafe innerhalb des Strafrahmens des geltenden Rechts festzusetzen gewesen wäre.

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