Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zuhälterei – BGH verwirft Revision; Schöffenbesetzung für Ferienstrafkammer zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 557/64
Datum
22.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei und rügt insbesondere die Besetzung der Strafkammer. Der BGH hält die Bestellung einer Vertreterin nach § 67 GVG und die nachträgliche Auslosung von Schöffen für neu gebildete Ferienstrafkammern für rechtlich zulässig. Die Sachrügen sind unbegründet; die Verurteilung bleibt bestehen. Untersuchungshaft nach dem Urteil wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Bestimmung einer Richterin zur Vertretung nach § 67 GVG ist zulässig, wenn sie dienstlich angeordnet wurde und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.

2

Die gesetzliche Auslosung der Hauptschöffen für das ganze Jahr nach §§ 45, 77 GVG gilt nicht für Ferienstrafkammern, die erst während des Geschäftsjahrs gebildet werden; deren Schöffen dürfen nach Bildung noch im laufenden Jahr ausgelost werden.

3

Die Mitwirkung von nachträglich ausgelosten Schöffen in Ferienstrafkammern begründet für sich keinen Verfahrensfehler, wenn die Auslosung ordnungsgemäß erfolgte.

4

Eine Revision ist abzuweisen, wenn die Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung tragen und die Revisionsangaben den festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert in Frage stellen.

5

Offensichtliche Schreibfehler in der Urteilsbegründung berühren das Entscheidungsergebnis nicht, sofern sie den materiellen Inhalt der Feststellungen nicht ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Rudolf von ███ aus ██, geboren am ████ 1904 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Juli 1964 wird verworfen.

Die nach dem 29. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Rügen, die sich gegen die Besetzung der Strafkammer richten, sind unbegründet.

1. Der Landgerichtspräsident hatte nach seiner dienstlichen Äußerung, die den Verteidigern in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, die Landgerichtsrätin H. C. für die am 23. Juli 1964 vor der 5. Ferienstrafkammer beginnende Hauptverhandlung gemäß § 67 GVG zur zeitweiligen Vertreterin bestimmt. Dass er dabei die genannte Bestimmung rechtlich unrichtig angewandt hätte, ist nicht erkennbar.

2. Nachdem durch Beschluss des Präsidiums vom 1. April 1964 für die Dauer der Gerichtsferien acht Ferienstrafkammern gebildet worden waren, hatte der Landgerichtspräsident die Auslosung neuer Schöffen für die Ferienstrafkammern angeordnet. Sie war am 30. April 1964 durchgeführt worden. Dabei waren der 5. Ferienstrafkammer für die Sitzung, die am 23. Juli 1964 begann und zu dem angefochtenen Urteil vom 29. Juli 1964 führte, die beiden Schöffen zugeteilt worden, die bei dieser Sache mitgewirkt haben.

Die Revision macht geltend, das Verfahren des Landgerichtspräsidenten verstoße gegen die §§ 77, 45 GVG, nach denen die Schöffen für die Sitzungen des ganzen Jahres im Voraus auszulosen seien.

Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.

Allerdings werden nach den §§ 45, 77 GVG die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammern „für das ganze Jahr im Voraus festgestellt“ und die Hauptschöffen durch das Los auf diese Sitzungen verteilt. Diese Auslosung der Hauptschöffen ist in Berlin im Laufe des November eines jeden Jahres vorzunehmen (§ 57 GVG in Verbindung mit Abschn. D. Nr. [REDACTED] der AV des Berliner Senators für die Justiz vom 29. März 1951, Amtsbl. S. 339).

Diese Bestimmungen gelten aber nur für solche Strafkammern, die bei der Auslosung der Hauptschöffen schon bestehen und deren ordentliche Sitzungstage daher für das nächste Jahr im Voraus festgestellt werden können, also nicht für Ferienstrafkammern, die erst im Laufe des Geschäftsjahrs gebildet werden. Wie das Präsidium nach dem unveröffentlichten Urteil des Senats vom 15. Januar 1963 – 5 StR 541/62 – die richterlichen Mitglieder solcher Ferienstrafkammern noch während des Geschäftsjahrs bestimmen darf, so ist es auch zulässig, die dazu gehörigen Schöffen erst zu dieser Zeit auszulosen.

Es ist daher entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei dem angefochtenen Urteil der 5. Ferienstrafkammer Schöffen mitgewirkt haben, die erst am 30. April 1964 durch das Los bestimmt worden waren.

II. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Soweit sich die Ausführungen der Revision nicht überhaupt unzulässigerweise von dem festgestellten Sachverhalt entfernen, sind sie offensichtlich unbegründet. Der am Schluss der zweiten Revisionsbegründung geltend gemachte „Denkfehler“ ist nur ein offensichtlicher Schreibfehler. Es soll auf UA S. 24 nicht „4950“, sondern „4959“ heißen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtDr. Borker

Zitiert (1)