Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 557/55
Datum
20.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei ein und rügte unter anderem Mängel bei Vereidigung und Belehrung von Zeugen sowie die Behandlung von Hilfsbeweisanträgen. Der BGH verwirft die Revision: offensichtliche Schreibfehler in der Sitzungsniederschrift rechtfertigen keine Rüge, Belehrungen und die Wahrunterstellung in den Urteilsgründen genügen. Weiteres Vorbringen war vor dem Revisionsgericht nicht mehr zu hören; die Verfahrensrüge der unzureichenden Amtsaufklärung war unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Schreibfehler der Sitzungsniederschrift darf das Revisionsgericht von sich aus berücksichtigen; daraus abgeleitete Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn der Zusammenhang die richtige Lesart ergibt.

2

Eine Belehrung des Zeugen nach §57 StPO gilt als erfolgt, wenn sich aus der Sitzungsniederschrift im Zusammenhang ergibt, dass der Zeuge über Gegenstand und Person belehrt wurde.

3

Die Unterstellung einer behaupteten Tatsache in den Urteilsgründen kann einen Hilfsbeweisantrag rechtlich erfüllen; das Gericht ist nicht verpflichtet, aus dieser angenommenen Tatsache die vom Antragsteller erhofften Folgerungen zu ziehen.

4

Die Revision ist keine Tatsacheninstanz; neues Beweismittelvorbringen oder erneute Darstellungen von Zeugenaussagen können vor dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht mehr gehört werden.

5

Die Rüge mangelnder Amtsaufklärung ist nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Zeugen noch zu vernehmen gewesen wären.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 4. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autogenschweißer Artur ███ aus ████, dort geboren ███████████ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. August 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 4. August 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Mit Unrecht behauptet die Revision, der Zeuge ███ sei entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht vereidigt worden. Zum Beweise für ihre Behauptung beruft sie sich auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.

Hier heißt es: > *„9. Zeuge ██████ > Ich heiße Hermann ██████, bin 30 Jahre alt, Arbeiter, wohnhaft in Braunschweig. > Mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert. > Der Zeuge wurde gem. § 55 StPO belehrt. > Der Zeuge sagte zur Sache aus und wurde auf seine Aussage vereidigt.“*

Schon aus dem Zusammenhang dieser Niederschrift ergibt sich deutlich, dass hier ein offenbarer Schreibfehler vorliegen muss. Denn eine Belehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht war bereits erfolgt. Dann aber erscheint eine nochmalige Belehrung nach der Aussage wenig sinnvoll. Hinzu kommt, dass die Sitzungsniederschrift anders gefasst worden wäre und nicht die Worte „wurde auf seine Aussage belehrt“ enthalten würde, wenn dieser Vermerk auf die Belehrung hätte Bezug nehmen wollen. Danach liegt ein offenbarer Schreibfehler vor; der Zeuge ist auf seine Aussage vereidigt und nicht belehrt worden.

Offenbare Schreibfehler darf das Revisionsgericht aber – ohne besondere Berichtigung der Sitzungsniederschrift – von sich aus berücksichtigen (vgl. u. a. BGH in 4 StR 120/53 vom 1.10.1953 S. 5). Damit erweist sich die der Verfahrensrüge zugrunde liegende Behauptung als unrichtig, so dass die Bemängelung gegenstandslos wird.

2.) Auch die Beschwerde, der Zeuge ████████ sei nicht gem. § 57 StPO belehrt worden, dringt nicht durch.

Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber Folgendes: > *„Bei Aufruf meldete sich als Zeuge aus der Untersuchungshaft vorgeführter Hans ██████. > Der Zeuge █████████████ wurde mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht sowie gem. § 57 StPO belehrt.“*

Hier wird das Vorliegen eines offenbaren Schreibfehlers, in diesem Falle einer Zahlenverwechslung, ebenfalls schon aus dem Zusammenhang der Sitzungsniederschrift deutlich.

Da eine Belehrung im Sinne des § 57 StPO stattgefunden hat, kommt es nicht mehr auf die vom Verteidiger gewünschte Entscheidung der Frage an, ob § 57 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift darstelle oder nicht.

3.) Auf den Hilfsantrag des Angeklagten, den Radiohändler ████████ als Zeugen zu hören, ist im Urteil zwar nicht ausdrücklich eingegangen worden (Sonnenberg sollte bekunden, dass die Mutter des Angeklagten ihm in dessen Auftrag 100 DM gezahlt habe).

Hierdurch ist der Angeklagte jedoch in keiner Weise beschwert. Denn wenn auch die Strafkammer der Aussage der Mutter „mit einer gewissen Skepsis“ begegnet ist, hat sie doch die behauptete Ratenzahlung als wahr unterstellt („die Strafkammer unterstellt dabei als wahr, dass die Mutter des Angeklagten verschiedene Raten, insbesondere eine Rate von 100 DM für den Radioapparat gezahlt hat“).

Diese Wahrunterstellung genügt rechtlich allen Anforderungen des Hilfsbeweisantrages.

Dass die Strafkammer aber nicht gezwungen war, aus der als wahr unterstellten Tatsache tatsächliche Folgerungen zu ziehen, wie sie die Verteidigung sich erhoffte, bedarf keiner näheren Erörterung.

4.) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ████████ sei mangelhaft behandelt worden.

Dieser Zeuge – ein Verwandter des Angeklagten – sollte über die Behauptung gehört werden, er habe sich bemüht, dem Angeklagten eine Beschäftigung beim Volkswagenwerk zu beschaffen.

In den Urteilsgründen wird als wahr unterstellt, dass „sich der Angeklagte in der letzten Zeit vor seiner Verhaftung durch einen Verwandten beim Volkswagenwerk“ hatte Arbeit beschaffen lassen wollen (UA S. 4).

a) Ein rechtlicher Mangel ist hierin jedoch nicht zu finden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt hätte der Beweisantrag ohne Zeitangabe keinen Sinn gehabt. Der Beweiszweck, einen ernsthaften Arbeitswillen darzutun, wäre nämlich nicht mit der Behauptung erreicht worden, ein Verwandter des Angeklagten habe irgendwann einmal während der Tatzeit versucht, für diesen beim Volkswagenwerk Arbeit zu beschaffen. Demzufolge hätten sich die Urteilsgründe mit einem so gestellten Hilfsantrag auch gar nicht zu befassen brauchen. Die nähere zeitliche Umgrenzung kommt also den Interessen des Angeklagten entgegen. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob diese Ergänzung nicht sogar auf eine mündliche Erläuterung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung zurückgeht.

b) Die Strafkammer hat bei der Wahrunterstellung auch nicht anderen Urteilsfeststellungen widersprochen. Denn die Annahme, der Angeklagte habe sich bemüht, bei einem bestimmten Unternehmen Arbeit zu erlangen, besagt nichts gegen die Feststellung, der Angeklagte hätte bei ernsthafter Bemühung auch Arbeit (bei anderen Arbeitgebern nämlich) bekommen können.

Soweit sich die Revision auf eine durch Krankheit verursachte Behinderung des Angeklagten beruft, widersprechen ihre Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Danach hatte der Beschwerdeführer seine Stellung „ohne zwingenden Grund“ aufgegeben; wie der Urteilszusammenhang ergibt, ist ihm nicht geglaubt worden, dass er dies auf ärztliches Anraten tat.

c) Im Übrigen kommt es für den Bestand des Urteils weder darauf an, ob der Angeklagte sich ernsthaft um Arbeit bemüht hatte, noch darauf, aus welchem Grunde er am 30. Oktober 1953 seine Stellung aufgegeben hatte. Denn mit Hilfe anderer Zeugen ist festgestellt, dass er – zumindest teilweise – seinen Lebensunterhalt von der Prostituierten █████████████ bezogen hat. Diese Feststellung bleibt in jedem Falle unberührt.

5.) Die Annahme des Landgerichts, ein Arbeitsloser könne sich eine Reise von Braunschweig nach Berlin nicht erlauben, ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Denn wie der Urteilszusammenhang ausweist, will die Strafkammer damit nur zum Ausdruck bringen, dieser Angeklagte habe sich eine Hin- und Rückreise Braunschweig/Berlin allein von seiner Arbeitslosenunterstützung nicht leisten können, weil auch seine sonstigen Aufwendungen zu erheblich gewesen seien. Der Tatrichter gründet seine Annahme also keineswegs auf einen allgemein gültigen Erfahrungssatz, sondern bezieht seine Erfahrungsschlüsse nur auf die Person des Angeklagten und die besonderen Umstände dieses Falles. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

6.) Das gleiche gilt für die Darlegung des Urteils, der Angeklagte habe beim Glücksspiel mehr verspielt als gewonnen, seine Behauptung über etwaige Spielgewinne sei unglaubhaft.

Soweit sich übrigens die Revision in diesem Zusammenhang auf die Bekundungen zweier Zeugen beruft, kann sie hiermit vor dem Revisionsgericht nicht mehr gehört werden.

7.) Auch mit den anderen Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.

8.) Die Rüge mangelnder Amtsaufklärung ist unzulässig erhoben, weil sie nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angibt, welche Zeugen das Landgericht noch hätte vernehmen sollen.

9.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtSiemerBirker
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)