Revision verworfen: Bestätigung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz erheblicher Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/98
- Datum
- 09.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Alkoholisierung begründet eine Verminderung der Schuldfähigkeit und damit eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nur, wenn belastbare, tragfähige Feststellungen hierzu vorliegen.
Die Bestätigung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Feststellung besonders schwerer Schuld ist mit der Verhängung der Höchststrafe vereinbar, wenn täter- und tatbezogene Erschwerungsgründe dies tragen.
Psychodiagnostische Erwägungen sind für die Frage der Schuldfähigkeit und Strafzumessung nur dann ausschlaggebend, wenn sie im Zusammenhang mit dem Tatverhalten und den Vortaten tragfähig dargelegt sind.
Eine Maßregel nach § 64 StGB ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Aussicht auf Behandlungserfolg bestehen; fehlen solche, ist die Maßregel nicht gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Görlitz, 15. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die massiv erschwerenden täter- und insbesondere tatbezogenen Gesichtspunkte im Fall des Mordes hat das Schwurgericht mit tragfähigen Erwägungen trotz der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten ohne Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe – ohne Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – erkannt.
Im Fall der Körperverletzung mit Todesfolge sind die vom Schwurgericht herangezogenen psychodiagnostischen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatverhalten (UA S. 66) zwar bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 5 StR 473/98 –). Aufgrund der Feststellungen zum Vortatverhalten ist die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz beträchtlicher Alkoholisierung des Angeklagten im Ergebnis noch hinzunehmen. Abgesehen davon ließe sich ausschließen, dass die konkrete Strafe selbst für den Fall einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB milder ausgefallen wäre. Das gilt auch bezogen auf den vom Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörterten, hier strafmildernd zu berücksichtigenden Umstand, dass gegen den Angeklagten für diese erste Tat neben der lebenslangen Freiheitsstrafe eine weitere gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen war, in welche die Einzelstrafen aus zwischen der ersten und der zweiten Tat ergangenen, eine „Zäsur“ begründenden Verurteilungen einzubeziehen waren (vgl. BGHSt 43, 216, 218).
Für eine Maßregel nach § 64 StGB fehlte es ersichtlich an der notwendigen konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1).
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