Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bedeutung hoher Blutalkoholkonzentration für Schuldfähigkeit im Totschlagsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 473/98
Datum
14.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit trotz einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,82 ‰. Der BGH gab der Sachrüge zum Strafausspruch statt und hob diesen mit den zugehörigen Feststellungen auf; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Schwurgericht habe die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration und die Tragfähigkeit der psychodiagnostischen Gesamtwürdigung unterschätzt, so dass neue Verhandlung erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit einer vertieften sachlich-rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

2

Eine Gesamtwürdigung psychodiagnostischer Kriterien genügt nicht, wenn sie – trotz Übereinstimmung mit Gutachten – keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein uneingeschränktes Steuerungsvermögen liefert.

3

Die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration besitzt erhebliche Indizwirkung für die Schuldfähigkeitsbeurteilung und darf in der Beweiswürdigung nicht unterschätzt werden.

4

Verhaltensweisen im Rausch (z. B. Fehleinschätzung der Empfangsbereitschaft Dritter oder Wutreaktionen) rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss auf erhaltene Steuerungsfähigkeit, wenn alternative Erklärungen naheliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 14. Mai 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ungeachtet alkoholischer Beeinflussung mit einer nach verhältnismäßig zeitnah entnommener Blutprobe ermittelten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,82 ‰ hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Gesamtwürdigung anhand psychodiagnostischer Kriterien, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, kann – wenngleich sie im Einklang mit der Beurteilung durch zwei medizinische Sachverständige steht – keinen Bestand haben. Sie ist lediglich geeignet, einen Vollrausch sicher auszuschließen.

Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob das Schwurgericht etwa bereits die Bedeutung der Aussagekraft von Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen für die Beurteilung uneingeschränkt erhaltener Schuldfähigkeit nach erheblichem Alkoholkonsum überschätzt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34). Jedenfalls sind die vom Schwurgericht gebilligten Erwägungen der Sachverständigen zur Bewertung des Vortat- und Tatverhaltens des Angeklagten bedenklich. Ausreichende Kriterien für ein uneingeschränktes Steuerungsvermögen des Angeklagten lassen sich hieraus kaum ableiten.

Der Umstand, dass der Angeklagte seinem erkennbar massiv (mit über 4 ‰) alkoholisierten Opfer unmittelbar vor der Tat „gezielt“ bei der Lösung von Problemen habe helfen und ihm „die Spielregeln der Wohngemeinschaft habe erklären wollen“ (UA S. 29, 34), belegt eher eine alkoholbedingte Fehleinschätzung der Aufnahmefähigkeit einer anderen noch stärker betrunkenen Person. Auch die Überreaktion des mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerangriffs auf den Kopf des Opfers aus Wut über dessen vorangegangenen leichten körperlichen Angriff und aus Ärger, dass das betrunkene Opfer auf die angebotene Hilfe und Belehrungen so undankbar und uneinsichtig reagiert hatte, vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte der zu erwartenden Konfrontation hilflos durch Verlassen des Raumes des Opfers hätte entziehen können, belegt ebenfalls kein Verhalten, dem relevante Aussagekraft für uneingeschränkt erhaltene Steuerungsfähigkeit zukäme.

Ersichtlich hat der Tatrichter die nach wie vor bestehende erhebliche Indizwirkung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 43, 66) wie der hier ermittelten unterschätzt.

LaufhütteHarmsGerhardt
HagerBasdorf

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