Revision: Aufhebung wegen unklarer Mindestzahl bei fortgesetzten Vergewaltigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/80
- Datum
- 23.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Taten muss das Urteil den Mindestschuldumfang und die Mindestzahl der einzelnen Teilakte so feststellen, dass die Grundlage der Gesamtstrafe überprüfbar ist.
Die Bildung einer Gesamtstrafe entbindet den Tatrichter nicht davon, die zugrundeliegenden Einzelhandlungen und deren Mindestzahl so zu bezeichnen, dass die dem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung behalten und nachprüfbar sind.
Verweigert ein Zeuge sein Zeugnis nach §52 Abs.1 Nr.3 StPO, darf eine Sachverständige nicht über die von ihr außerhalb der Hauptverhandlung ermittelten Aussagen des Kindes zu solchen Tatsachen als Zeugin oder als Sachverständige berichten, sofern das Gericht hierfür keine anderweitige Überzeugungsquelle hat.
Ein privatärztliches Attest über die Unversehrtheit des Hymens ist in Verfahren wegen Sittlichkeitsdelikten nicht nach §256 StPO verlesbar.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 11. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1937, wegen fortgesetzter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:
„Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.
Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen §§ 173, 174, 177 StGB in zwei Fällen, weil er sich in der Zeit von Oktober 1977 bis Oktober 1979 ‚in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Fällen‘ an seinen Töchtern Theodora und Manuela vergangen hat. Das wird auch nach den Einzelfeststellungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht, nach denen sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in GA 1959, 371, 372; 1965, 182, 183). Dabei mag dahinstehen, ob sich dem Urteil noch entnehmen lässt, wie oft sich der Angeklagte an beiden Kindern insgesamt mindestens vergangen hat. Offenbleibt jedenfalls die Mindestzahl der Taten jeweils an dem einen und dem anderen Kind; ‚je nach Laune suchte sich der Angeklagte für seine Taten‘ entweder die eine oder die andere Tochter aus. Da auch bei Bildung einer Gesamtstrafe die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung haben, lässt sich deshalb nicht nachprüfen, von welchem Schuldumfang der Tatrichter jeweils ausgegangen ist.“
Der Senat tritt dem bei.
Wenn Theodora in der neuen Hauptverhandlung wiederum das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO), darf die Sachverständige ████████ über die von ihr außerhalb der Hauptverhandlung durch Befragen des Kindes erforschten Tatsachen, von denen das Gericht noch nicht anderweitig überzeugt ist, weder als Zeugin noch als Sachverständige vernommen werden (BGHSt 18, 107, 109; BGH Urteil vom 29. Juni 1976 – 1 StR 263/76 –).
Ein privärztliches Attest über die Unversehrtheit des Hymens darf im Strafverfahren wegen eines Sittlichkeitsverbrechens nicht nach § 256 StPO verlesen werden (BGHSt 4, 155; BGH NStZ 1980, 651 = MDR 1980, 159).
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