Revision: Zurückverweisung wegen nicht tragfähiger Urkundenfälschungs-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 552/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer wissentlich bereits verwendete Versicherungsmarken zur Wiederverwendung sich verschafft, erfüllt den Tatbestand des § 1497 RVO; es ist unerheblich, ob die Marken vorschriftswidrig aufgeklebt oder durch Vorlage beim Versicherungsamt verwendet wurden.
Blankoformulare werden erst durch inhaltsbildende Ausfüllung zur Urkunde; die nachträgliche Ausfüllung solcher Formulare ist keine Verfälschung bereits bestehender Urkunden.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt entweder die Verfälschung einer echten Urkunde oder die Herstellung einer unechten Urkunde voraus; das Erwecken des Anscheins, der Aussteller sei eine andere Person, ist erforderlich.
Bei Annahme von Tateinheit und Unteilbarkeit des Schuldspruchs führt das Wegfallen eines tatbestandlichen Teils dazu, dass das Gesamturteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Angabe der Mängel nicht gemacht wird; zur Prüfung der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) bedarf es ferner hinreichender Feststellungen zum inneren Unrechtsbewusstsein.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 3. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landesinspektor Gustav ██ aus ███ (Bez. ████), geboren am █████ in ██████ (Verw. Bez. Ostpr.), wegen Urkundenfälschung und Vergehens gegen § 1497 RVO hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C——™ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 3. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1497 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit drei Monaten Gefängnis bestraft.
Der Angeklagte war bis zu seiner Flucht vor den anrückenden Russen im Januar 1945 alleiniger Kontrollbeamter der „Landesversicherungsanstalt Ostpreußen, Kontrollamt Allenstein, Kontrollstelle II“. Er führte bei seiner Tätigkeit ein Siegel, welches diese Aufschrift trug. Das Landgericht sieht es als unwiderlegt an, dass der Angeklagte ab 1932 seine Ehefrau als Reinemachefrau für sein Büro verwendet und für sie Invalidenversicherungsmarken geklebt hat. Er klebte Marken nach einer höheren Beitragsstufe, als dies der Beschäftigung der Ehefrau entsprach. Es handelte sich nach der Auffassung des Angeklagten zum Teil um eine Pflichtversicherung, zum Teil um eine freiwillige Höherversicherung. Ab 1942 bestand nur noch ein freiwilliges Versicherungsverhältnis. Die letzten Beitragsmarken wurden am Ende des Jahres 1944 geklebt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren drei vom Angeklagten in seiner Zuständigkeit ausgestellte Quittungskarten aufgerechnet, die vierte, am 28. Dezember 1943 ausgestellte Quittungskarte war nicht aufgerechnet und daher, zum Teil mit Marken beklebt, in der Hand des Angeklagten oder seiner Ehefrau. Über die aufgerechneten drei Quittungskarten hatte der Angeklagte in einem auf den Namen der Ehefrau ausgestellten sogenannten Sammelbuch drei Aufrechnungsbescheinigungen erteilt. Kurz vor seiner Flucht vor den Russen bemerkte der Angeklagte, dass die Unterlagen über die Invalidenversicherung der Ehefrau – also das Sammelbuch mit den drei Aufrechnungsbescheinigungen und die Quittungskarte Nr. 4 – verlorengegangen waren. Er ergriff nun ein herumliegendes Sammelbuch und eine leere Quittungskarte und versah drei Aufrechnungsfelder des Sammelbuches und die Quittungskarte mit seinem Siegel. Außerdem vermerkte er auf einem Zettel anhand seiner Unterlagen die Daten und den wesentlichen Inhalt der Aufrechnungsbescheinigungen sowie die Anzahl der auf die Versicherungskarte geklebten Marken. Er kam auf seiner Flucht nach Lübeck, wo er am 1. April 1945 bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein eingestellt wurde. In Lübeck füllte nun der Angeklagte die Aufrechnungsbescheinigungen und die Quittungskarte unter den alten Ausstellungsdaten aus, ohne die Urkunden als Zweitschriften zu kennzeichnen.
Kurz darauf beschaffte sich der Angeklagte nach dem 1. Januar 1945 36 Marken der Beitragsklasse X, die schon einmal verwendet worden waren. Diese wurden auf die Rückseite der Quittungskarte Nr. 4 geklebt. Diese wurde am 9. Dezember 1945 beim Versicherungsamt in Hamburg umgetauscht.
Nachdem seine Ehefrau im ████████ und 1950 vom Arzt für invalid erklärt war, stellte der Angeklagte am 29. Juni 1950 einen Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente für seine Frau und reichte dabei das Sammelbuch mit den drei Aufrechnungsbescheinigungen und die in Hamburg ausgestellte Quittungskarte Nr. 5 ein, und zwar bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Außenstelle Lübeck. Über den Antrag ist nicht entschieden, es stellten sich vielmehr Bedenken gegen die Angaben des Angeklagten heraus, außerdem wurde die Echtheit der Marken auf der von Hamburg angeforderten Quittungskarte Nr. 4 bezweifelt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben worden sind.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils führt jedoch aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:
1.) Nach den allerdings sehr unübersichtlichen Feststellungen der Strafkammer sind gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 1497 RVO rechtliche Bedenken nicht vorhanden. Aufgrund dieser Bestimmung wird – wenn mildernde Umstände nicht angenommen werden – mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten bestraft, wer wissentlich bereits verwendete Marken wieder verwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt. Das Landgericht hat in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, dass sich der Angeklagte jedenfalls die 36 Beitragsmarken der Versicherungsklasse X zur Wiederverwendung verschafft hat, obwohl er wusste, dass diese bereits verwendet worden waren.
Bei dieser Sachlage ist es gleichgültig, ob die Marken mit Wissen des Angeklagten durch die Vorlage beim Versicherungsamt in Hamburg verwendet worden sind. Im Übrigen spielt es hierbei auch keine Rolle, dass sie vorschriftswidrig auf die Rückseite geklebt waren. In Wirklichkeit wenden sich die Angriffe der Revision zu diesem Punkte nur unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Schlüsse der Strafkammer sind – nur hierauf kommt es an – durchaus möglich. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Ein Verstoß könnte allenfalls vorliegen, wenn die Strafkammer völlig übersehen hätte, dass auch andere Personen als der Angeklagte in Frage kamen. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Gericht aber ausdrücklich auseinandergesetzt.
2.) Die gleichzeitige Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die zur Verurteilung nach § 267 StGB erforderliche Fälschungshandlung kann doppelter Art sein:
a) die Verfälschung einer echten Urkunde, b) die falschliche Anfertigung einer unechten Urkunde.
Beide Fälle liegen nicht vor.
Zu a): Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten erst in Lübeck ausgefüllten Aufrechnungsbescheinigungen (nur auf diese, nicht das sogenannte Sammelbuch kommt es nach den Feststellungen der Strafkammer an) und die Quittungskarte Nr. 4 erst mit der Ausfüllung durch den Angeklagten zu Urkunden wurden. Vorher handelte es sich nur um unausgefüllte Formulare. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, dass der Angeklagte, wie das Urteil annimmt, die Formulare im Rahmen seiner Amtsbefugnis schon in Allenstein mit seinem Siegel versehen hatte. Der Angeklagte hat daher nicht eine schon vorhandene Urkunde nachträglich verfälscht.
Gleichzeitig ergibt sich hieraus, dass das Landgericht mit Recht eine Bestrafung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 1495 RVO abgelehnt hat, wobei im Rahmen dieser Erörterungen nur der Abs. 3 von Belang ist, da Abs. 1 und 2 lediglich Ordnungsstrafen androhen.
Zu b): Der Angeklagte hat auch keine unechte Urkunde angefertigt. Die von dem Angeklagten ausgestellten Urkunden waren nicht falsch; sie waren wirklich von dem Angeklagten ausgestellt, der sich – wenigstens unter den Aufrechnungsbescheinigungen – durch die Unterschrift als Aussteller bekennt. Allerdings ist es nicht richtig, dass der Angeklagte nur über die Zeit der Ausstellung getäuscht hat. Mit Recht weist gegenüber dieser schon von der Verteidigung vor dem Landgericht vorgetragenen Einlassung das Landgericht darauf hin: Der Angeklagte habe den Eindruck erweckt, die Urkunden seien von dem damals zuständigen Kontrollbeamten ausgestellt worden. Zwar sind sowohl die Aufrechnungsbescheinigungen als auch die Quittungskarte öffentliche Urkunden (vgl. RGSt 72, 106, HRR 39, Nr. 536).
Auch derjenige, der unter der Angabe einer Behörde mit seinem eigenen richtigen Namen unterschreibt, kann eine Urkundenfälschung begehen. Erforderlich bleibt aber stets, dass der Anschein erweckt wird, als sei der Aussteller in Wirklichkeit eine andere Person (vgl. RG JW 1922, 1683²⁰). Eine solche Täuschung hat der Angeklagte nicht bezweckt, sie liegt auch nach außen nicht vor, denn in dem angegebenen Zeitpunkt der Ausstellung war nur der Angeklagte als Kontrollbeamter in Allenstein die für die Ausstellung der Urkunden zuständige Person.
Danach liegt eine Urkundenfälschung nicht vor. Auf die Hilfserwägung der Strafkammer, eine Verfolgung wegen dieses Tatbestandes könne nach § 1495 Abs. 4 RVO eintreten, weil der Angeklagte sich einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, braucht demnach nicht eingegangen zu werden.
3.) Da Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen § 1497 RVO und der Urkundenfälschung angenommen worden ist und der Schuldspruch deshalb nicht teilbar ist, musste das Urteil seinem gesamten Umfange nach aufgehoben werden.
Das Landgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung jedoch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht der Amtsanmaßung, strafbar nach § 132 StGB, schuldig gemacht hat (Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden kann). Zu Recht geht das Urteil davon aus, dass der Angeklagte nach seiner Flucht aus Allenstein nicht mehr Kontrollbeamter des Bezirkes Allenstein war und daher nicht die Befugnis hatte, Aufrechnungsbescheinigungen und Versicherungskarten auszustellen. Ob das Beamtenverhältnis als solches bestehen geblieben war, spielt hierbei keine Rolle; jedenfalls bestand das Kontrollamt Allenstein nicht mehr, sei es aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen Gründen.
Jedoch wird es in dieser Beziehung eingehender Feststellungen zum inneren Tatbestand bedürfen. Wenn das Landgericht in dieser Beziehung nur ausführt, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, er habe die Urkunden in Schleswig-Holstein nicht mehr ausstellen dürfen, so kann hierin keine ausreichende Begründung insbesondere auch hinsichtlich des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten gefunden werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.
| Dr. Koffka | Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |