Revision teilweise stattgegeben – Rückverweisung wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/52
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einheitlicher Handlung, die mehrere Straftatbestände verwirklicht, kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen freigesprochen werden; der Urteilstenor muss die verurteilungsrelevanten Tatbezeichnungen wiedergeben.
Bei einer einheitlichen Handlung ist eine Kostenausscheidung nach § 465 StPO nicht vorzunehmen.
Eine wegen einer unpolitischen Tat von einem Sondergericht verhängte Vorstrafe ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Wurde die Tat vor Inkrafttreten eines Straffreiheitsgesetzes begangen und hängt die Entscheidung über dessen Anwendung von einem noch schwebenden Verfahren ab, ist das Verfahren auszusetzten und eine gemeinsame Verhandlung beziehungsweise Gesamtstrafenbildung anzustreben; eine bloße Vorbehaltung verletzt den Zweck des Gesetzes.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 22. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███, geboren am █████ 1899 in █████████ (Westfalen), wohnhaft in ████████, [STRAßE REDACTED], wegen Betruges u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22. Juni 1951 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über Führung akademischer Grade zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. „Die Entscheidung darüber, ob das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 zur Anwendung gelangt“, hat das Urteil „vorbehalten bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Angeklagten schwebenden Verfahrens 3 Kls 3/49 des Landgerichts in Göttingen“.
Die Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Der Angeklagte bemängelt, dass die Freisprechung wegen der Vergehen gegen §§ 267, 271, 273 StGB nicht im Urteilsausspruch, sondern nur in den Entscheidungsgründen berücksichtigt worden sei. Diese Rüge der Verletzung des § 260 StPO geht fehl. Zur Zeit der Verfahrenseröffnung wurde der Angeklagte beschuldigt, sämtliche ihm zur Last gelegten Taten durch ein und dieselbe Handlung begangen zu haben. In einem solchen Falle kann aber nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkte Verurteilung, aus einem anderen Freispruch erfolgen. Zu Recht enthält daher der Urteilstenor nur die Bezeichnung der Straftaten, auf denen die Verurteilung des Angeklagten beruht.
2.) Auch § 465 StPO ist nicht verletzt. Eine Kostenausscheidung kann bei einer einheitlichen, wenn auch mehrere Strafgesetze verletzenden Handlung nicht vorgenommen werden (RGSt 52, 190).
3.) Das angefochtene Urteil lässt ohne inneren Widerspruch und rechtsbedenkenfrei die Tatbestandsmerkmale des Betruges und eines Vergehens gegen § 5 des Gesetzes über Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 dar. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
4.) Die Strafzumessung lässt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Berücksichtigung einer von einem Sondergericht verhängten Vorstrafe ist dann zulässig, wenn letztere wegen einer unpolitischen strafbaren Handlung erkannt worden ist.
5.) Das Urteil war jedoch – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) – aus einem anderen Grund aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Tat des Angeklagten ist vor dem 15. September 1949 begangen worden, sodass bei der Höhe der erkannten Strafe die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bei der Verurteilung gegeben waren.
Nach den tatsächlichen Feststellungen schwebt ein weiteres Strafverfahren vor dem Landgericht Göttingen, sodass möglicherweise eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, mithin das Gericht gehindert war, die Einstellung des vorliegenden Verfahrens anzuordnen. Eine Verurteilung unter Vorbehalt der Entscheidung über das Straffreiheitsgesetz scheidet jedoch ebenfalls aus, da hierdurch dieses Gesetz nach Inhalt und Zweck verletzt würde, weil eine Gleichstellung des anhängigen mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Ergebnis erreicht und damit der Angeklagte beschwert wird. Vielmehr ist unter Aussetzung des zur Entscheidung heranstehenden Verfahrens eine gemeinsame Verhandlung und Verurteilung herbeizuführen (BGH 3 StR 71/51 vom 19. März 1951).
| Dr. Neumann | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Dr. Koffka |