Revision verworfen – Fristbeginn bei Verkündung in Abwesenheit erst mit Zustellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 551/95
- Datum
- 01.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten beginnt die Frist zur Einlegung der Revision erst mit der Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO).
Die Revisionsbegründung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der nach Zustellung laufenden Frist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingeht.
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO kann erfolgreich sein, wenn die Fristberechnung durch die Verkündung in Abwesenheit beeinflusst ist und deshalb der Fristbeginn zu spät angenommen wurde.
Eine Revision kann trotz ihrer Zulässigkeit nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie in der Sache unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. November 1995 in der Strafsache gegen ██ Amri geboren am ██ ██████ 1953 in ██████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 1995
Tenor
1. Auf den Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. August 1995 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe zu 1): Das Rechtsmittel des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO hat Erfolg. Da das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden war, begann die Frist zur Einlegung der Revision erst mit der am 13. Juni 1995 erfolgten Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO), so dass die am 20. Juli 1995 eingegangene Revisionsbegründung rechtzeitig (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) angebracht worden ist.
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