Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Fristbeginn bei Verkündung in Abwesenheit erst mit Zustellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 551/95
Datum
01.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein und beantragte die Aufhebung eines Beschlusses. Streitpunkt war, wann die Revisionsfrist bei Verkündung in Abwesenheit zu laufen beginnt. Der BGH stellte fest, dass die Frist erst mit der Zustellung des Urteils beginnt und hob den vorigen Beschluss auf; die Revision wurde in der Sache jedoch nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten beginnt die Frist zur Einlegung der Revision erst mit der Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO).

2

Die Revisionsbegründung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der nach Zustellung laufenden Frist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingeht.

3

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO kann erfolgreich sein, wenn die Fristberechnung durch die Verkündung in Abwesenheit beeinflusst ist und deshalb der Fristbeginn zu spät angenommen wurde.

4

Eine Revision kann trotz ihrer Zulässigkeit nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie in der Sache unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. November 1995 in der Strafsache gegen ██ Amri geboren am ██ ██████ 1953 in ██████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 1995

Tenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. August 1995 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe zu 1): Das Rechtsmittel des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO hat Erfolg. Da das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden war, begann die Frist zur Einlegung der Revision erst mit der am 13. Juni 1995 erfolgten Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO), so dass die am 20. Juli 1995 eingegangene Revisionsbegründung rechtzeitig (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) angebracht worden ist.

HarmsSchäferPfister
LaufhütteHager