Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei fortgesetzter Hehlerei (§ 259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 551/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches Handeln voraus; Vorsatz kann unbedingter oder bedingter Vorsatz sein.
Die gesetzliche Vorsatzvermutung im Zusammenhang mit § 259 StGB ist von der Feststellung eines (bedingten) Vorsatzes strikt zu trennen und darf nicht mit ihr vermengt werden.
Zur Begründung der Vorsatzvermutung sind äußere Umstände darzulegen, die dem Angeklagten zur Tatzeit von außen die Überzeugung vom strafbaren Erwerb aufdrängen; eigene Handlungen, Unterlassungen oder Überlegungen des Täters genügen hierfür nicht.
Für die Annahme einer fortgesetzten Hehlerei muss der Vorsatz den Gesamterfolg der fortgesetzten Handlung umfassen; ein bloßer Plan, künftig bei Gelegenheit gleichartige Taten zu begehen, reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Günter ███████ aus ██, dort geboren am ██████ 1918, 2.) den Kaufmann Gustav ████████ aus ███, geboren am █████ in Gr. ███, Kreis ██
(Sachbezeichnung: ██████ u. A.) wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. März 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Eine Reihe von früheren Mitangeklagten, gegen die das Verfahren entweder abgetrennt oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist, haben durch Betrug in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und -fälschung sich kistenweise Textilwaren unrechtmäßig verschafft und diese an die Angeklagten verkauft.
Die Angeklagten ████ und ██████ sind wegen fortgesetzter Hehlerei zu 9 bzw. 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten █████████ rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts; die Revision des Angeklagten ████ erhebt nur die Sachrüge. Diese greift in Bezug auf beide Angeklagten durch, so dass auf die Verfahrensrüge des Angeklagten █████████ nicht eingegangen zu werden brauchte.
1.) Soweit der äußere Tatbestand des § 259 StGB in Frage kommt, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich, von den Angeklagten mit der Revision auch nicht geltend gemacht worden.
2.) Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand nicht frei von Rechtsirrtümern.
a) Das Urteil leidet zunächst daran, dass es nicht klar zwischen dem gesetzlich vermuteten und dem bedingten Vorsatz unterscheidet. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches Handeln voraus. Der Vorsatz kann als unbedingter oder auch als bedingter festgestellt werden. Dann weiß der Täter, dass ein strafbarer Vorerwerb im Sinne des § 259 StGB vorliegt, oder er rechnet mit der Möglichkeit eines solchen und billigt ihn. Schließlich kann der Tatrichter auch einen vermuteten Vorsatz feststellen. Alsdann müssen Umstände dargelegt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit von außen her die Überzeugung vom strafbaren Erwerb aufdrängen mussten, also unter Ausschluss eigener Handlungen, Unterlassungen und Überlegungen des Täters. Ausführungen darüber, was der Angeklagte gewusst, unterlassen oder überlegt haben müsste, könnten seine Fahrlässigkeit begründen, die im Rahmen des § 259 StGB nicht strafbar ist.
Auf jeden Fall enthält ein Urteil dann einen Rechtsfehler, wenn der (bedingte oder unbedingte) Vorsatz mit der Beweisregel vermengt wird. Selbst hilfsweise können beide Annahmen im Allgemeinen nicht nebeneinander bestehen. Der Tatrichter muss sich entscheiden, ob er selbst nach dem gesamten Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schließt. Dann ist für die Anwendung der Beweisregel kein Raum. Ihre Erwähnung kann in solchen Fällen nur Bedenken erwecken, ob der Tatrichter wirklich zweifelsfrei von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt war.
Wendet man diese vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z. B. RGSt 55, 204) ständig vertretenen Grundsätze im vorliegenden Fall an, so lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht in unzulässiger Weise die Anwendung der Beweisregel mit der Feststellung des (bedingten) Vorsatzes vermischt hat. Denn die Strafkammer führt in Bezug auf beide Angeklagten zunächst aus, dass sich für deren unbedingten Vorsatz keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Alsdann sagt die Strafkammer, dass die Angeklagten den Umständen nach wissen mussten, dass die von ihnen angekauften Waren mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden sind. Unter den dann aufgezählten „Umständen“ befinden sich auch in weitem Maße eigene Handlungen und Unterlassungen der Angeklagten. Dennoch wiederholt das Landgericht nach seiner Aufzählung ausdrücklich, es sehe die Vorsatzvermutung des § 259 StGB als gegeben an. Anschließend wird dann jedoch für beide Angeklagten festgestellt, sie hätten „aus den gesamten Umständen erkannt, dass die Waren aus strafbaren Handlungen stammen konnten, sich aber dadurch nicht vom Ankauf abhalten lassen, also bewusst die Möglichkeit einer strafbaren Herkunft in Kauf genommen“.
Dieses würde aber wieder dafür sprechen, dass dennoch bedingter Vorsatz angenommen worden ist.
3.) Abgesehen davon, dass nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen ist, dass sie unzulässigerweise die Vorsatzvermutung und den bedingten Vorsatz vermengt hat, würden sich, gerade für die Annahme eines bedingten Vorsatzes, auch noch folgende Bedenken ergeben: Die Strafkammer gibt in den festgestellten Einzelfällen durchweg nur die Einlassung der Angeklagten wieder und stellt ihr die Angaben der früheren Mitangeklagten gegenüber. Es fehlt dann aber an einer klaren Feststellung, was das Gericht als festgestellt ansieht.
4.) Das Landgericht sieht es ausdrücklich als richtig an, dass die Angeklagten ███████ und ██████ aus den geschilderten Umständen nicht ersehen konnten, auf welche strafbare Weise die Ware beschafft wurde. Mit Recht wird hierzu geltend gemacht, dass hierin keine ausreichende Feststellung liegt, dass die Beschwerdeführer eine strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB für vorliegend erachtet haben, d. h. eine gegen das Vermögen eines anderen gerichtete Vortat. Hierzu hätte es näherer Ausführungen bedurft. Der Angeklagte ████████ hat sich nach den Urteilsgründen im Zusammenhang mit einem der Vorfälle ausdrücklich dahin eingelassen, „er habe nicht weiter gefragt, weil er wisse, dass oft billige Textilwaren aus der Ostzone kämen“.
5.) Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass es bisher an einer Begründung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung fehlt. Es wird zu beachten sein, dass hierzu der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muss. Der allgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit oft Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht.
| Geier | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |