Revision wegen Hehlerei: Aufhebung mangels Nachweises einer vermögensbezogenen Vortat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 48/53
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB liegt nur vor, wenn die vorausgehende Tat gegen das Vermögen eines anderen gerichtet ist; dies muss dem Hehler bekannt sein oder den Umständen nach als bekannt gelten.
Verstöße gegen Devisen- oder Wirtschaftsbestimmungen begründen nicht ohne Weiteres eine Vortat im Sinne des § 259 StGB.
Bloße Indizien wie das Fehlen einer Rechnung oder die Nichtverbuchung eines Geschäftsvorfalls rechtfertigen nicht automatisch den Schluss auf Kenntnis einer vermögensbezogenen Vortat; es bedarf einer tragfähigen Substantiierung der Erkenntnis des Hehlers.
Die Strafkammer darf bei der Beweiswürdigung den Begriff der "strafbaren Handlung" im Sinne des § 259 StGB nicht verkennen; sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht festgestellt, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Schneidermeister Konrad K. ████████ aus ██ ███████, geboren █████████████████ in █████ (Jugoslawien), ██, 2.) den Zuschneider Ernst ████, geboren am █████ in ███ (Krs. █), Sachbezeichnung: ██ ██████, wegen Hehlerei,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und E. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ████ und ██████ wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von je vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Sie haben im Mai und im Juli 1951 jeweils einen Ballen Stoff gekauft. Diese Ballen waren von dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten X. gemeinsam mit seinem Bruder unter Beihilfe des ebenfalls rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ████████ gestohlen worden. K. und ██ ███████ haben sich vor Ankauf des ersten Stoffballens auf die Frage nach ihrem Namen als „Schall und Rauch“ ausgegeben und auf Befragen weiter erklärt, dass es sich bei dem Stoff um russische Exportware handele, die über die Grenze gebracht worden sei. In beiden Fällen wurde keine Rechnung erteilt und der Geschäftsvorfall nicht in die Bücher eingetragen.
Die Strafkammer hat ausgeführt, die Angeklagten ██ ██ und ██ ██████████ als Geschäftsleute hätten nach dem ganzen Sachverhalt erkannt, dass es sich nicht „um saubere Geschäfte“ handele, da unter den angegebenen Umständen verkaufte Waren „in der Regel dunklen Ursprungs“ seien. Die Angeklagten, von denen „in besonderem Maße erwartet werden müsse“, dass sie nur „legale Geschäfte“ tätigten, hätten also ihres Vorteils wegen Sachen, von denen sie wussten, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, angekauft und sich damit der Hehlerei in zwei Fällen gemäß § 259 StGB schuldig gemacht.
Mit Recht hält die Revision die Ausführungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei nicht für ausreichend. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1951 in LM § 259 Nr. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung des RG, ferner 5 StR 551/52 v. 12.2.1953) schon mehrfach ausgeführt hat, ist eine strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB nur dann vorhanden, wenn diese gegen das Vermögen eines anderen gerichtet ist. Das muss der Hehler auch wissen oder den Umständen nach annehmen. Anscheinend hält jedoch die Strafkammer jede „illegale“ Art des Vorerwerbs, auch diejenige unter Verstoß gegen Devisen- und Wirtschaftsbestimmungen, für ausreichend. Denn sie führt aus, die eigene Einlassung der Angeklagten lasse darauf schließen, dass der Stoff aus einer strafbaren Handlung herrühre. Die Einlassung ging aber dahin, sie hätten den Angaben der Diebe geglaubt, es handele sich um russische Exportware, die man über die Grenze gebracht habe. Da in derartigen Fällen zunächst an eine Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen zu denken ist, kann aus der Einlassung der Beschwerdeführer wohl auf eine in dieser Beziehung „dunkle Herkunft“, aber nicht auf eine solche geschlossen werden, die fremde Vermögensrechte verletzte.
Nur wenn man davon ausgeht, dass die Strafkammer den Begriff der „strafbaren Handlung“ im Sinne des § 259 StGB verkannt hat, erscheint es auch ohne Weiteres verständlich, dass es die Beschwerdeführer nicht entlasten könne, █████ und ████████████ ihnen von einer bekannten und einwandfreien Firma empfohlen worden seien. Schließlich ist auch der Feststellung, dass die Beschwerdeführer den Ankauf nicht in die Bücher eingetragen haben, nicht etwa zu entnehmen, dass die Strafkammer von einer strafbaren Vortat im Sinne des § 259 StGB ausgegangen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka Geier Sarstedt pr.
| Schmidt | |
| Siemer |